Urteil des BGH vom 08.10.2013

BGH: nötigung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 443/13
vom
8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 11. April 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Ange-
klagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nö-
tigung (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 177 Rn. 72) und mit Nötigung
schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Schmitt Krehl
Ott Zeng