Urteil des BGH vom 21.08.2009

BGH (zpo, sicherung, begründung, streitwert, fortbildung, verletzung, gabe, unrichtigkeit, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 151/09
vom
17. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
21. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem vom
Berufungsgericht neu gefassten Urteilstenor wegen offensichtlicher Un-
richtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) folgender zweiter Absatz angefügt wird:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin netto
1.005,40 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit
24. Januar 2008 zu zahlen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch greifen die
auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen
durch. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 119.972,36 €
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 36 O 49/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2009 - 10 U 2/09 (Hs) -