Urteil des BGH vom 04.12.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 143/01
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 14. März 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Schutz-
bereich des zwischen der Mutter des Kindes und dem Beklagten
geschlossenen Behandlungsvertrages nicht frei von rechtlichen
Bedenken. Die Klageabweisung rechtfertigt sich jedoch daraus,
daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus der
Vereitelung eines auf § 218 a Abs. 1 StGB gegründeten - lediglich
straflosen - Schwangerschaftsabbruchs resultieren kann (Senats-
urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233,
234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - zur Veröffentli-
chung bestimmt) und der Sachvortrag des Klägers einen aus me-
dizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB in Betracht zu
ziehenden Schwangerschaftsabbruch nicht hinreichend zu tragen
vermag.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 9.070,73
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr