Urteil des BGH vom 30.10.2008

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 54/08
vom
30. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 B
a) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten
die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungs-
schrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren,
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der
Korrektur zu überprüfen.
b) Im Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht ein-
getragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermit-
teln.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai
2008 - I-24 U 77/08 - aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-
teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Fe-
bruar 2008 - 3 O 288/06 - gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-
fung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 104.300 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch das den Prozessbevollmächtigten der Beklag-
ten am 6. März 2008 zugestellte Urteil das der Beklagten nachteilige Versäum-
nisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit
einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz, der dort am Montag, dem
7. April 2008, und nach Weiterleitung am 11. April 2008 beim Oberlandesgericht
einging. Vom Landgericht auf die falsche Adressierung der Berufungsschrift
aufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am
18. April 2008 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, diese be-
gründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-
tragen und glaubhaft gemacht: Die erfahrene, seit 2005 bei ihren Prozessbe-
vollmächtigten zuverlässig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte D. ha-
be am 7. April 2008 auftragsgemäß den Entwurf der Berufungsschrift nach Dik-
tat gefertigt und zur Durchschrift und Unterzeichnung dem sachbearbeitenden
Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe auf der ersten Seite der zweiseitigen Be-
rufungsschrift zwei Fehler entdeckt, zum einen die falsche Adressierung an das
Landgericht und zum anderen einen Rechtschreibfehler im Namen der Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin. Der Rechtsanwalt habe auf dem ersten Blatt
handschriftlich vermerkt, was zu korrigieren sei, und die Berufungsschrift auf
dem zweiten, nicht korrekturbedürftigen Blatt unterzeichnet. Entsprechend einer
allgemein erteilten Kanzleianweisung habe er seine Mitarbeiterin angewiesen,
das erste Blatt gemäß den Vermerken zu korrigieren und ihm den Schriftsatz
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anschließend erneut zur Durchsicht vorzulegen. Die Mitarbeiterin habe den
Namen der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite korrigiert, die Berichtigung
der Adresse aber vergessen, weil sie bei ihrer Korrekturarbeit durch mehrere
Mandantenanrufe unterbrochen worden sei. Da sie den Rechtsanwalt nicht in
einer Besprechung habe stören wollen, habe sie ihm die Berufungsschrift nicht
noch einmal vorgelegt, sondern diese vor Verlassen des Büros an das Landge-
richt per Telefax übermittelt und in den Postgang gegeben.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den
Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
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1.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die
angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh-
rungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wir-
kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-
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staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem
nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat
zu Unrecht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Berufungsfrist versagt.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe infolge
eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten die Frist
zur Einlegung der Berufung versäumt. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt grund-
sätzlich darauf verlassen, dass Kanzleiangestellte, die fachlich ausgebildet sei-
en und sich bisher als zuverlässig erwiesen hätten, allgemein oder speziell er-
teilte Weisungen beachteten. Gleichwohl müssten geeignete organisatorische
Vorkehrungen getroffen werden, um die irrtümliche Versäumung von Fristen zu
verhindern. Das Fehlen eines solchen Sicherungssystems, insbesondere eines
Fristenkalenders, bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel. Die Be-
klagte habe nicht vorgetragen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten ein
Fristenkalender geführt werde und die Weisung bestanden habe, vor Heraus-
gabe eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des Fristenkalenders zu kon-
trollieren, ob er richtig adressiert worden sei. Wenn diese Kontrolle durchgeführt
worden wäre, hätte der Rechtsanwaltsfachangestellten auffallen müssen, dass
das in der Berufungsschrift noch immer als Rechtsmittelgericht angegebene
"Landgericht Wuppertal" nicht übereinstimmte mit der Rechtsmittelinstanz, die
im Fristenkalender zutreffend mit "Oberlandesgericht Düsseldorf" hätte einge-
tragen sein müssen. Die der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelan-
weisung habe den Irrtum nicht zuverlässig verhindern können.
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b) Damit hat das Berufungsgericht Anforderungen an die Sorgfaltspflich-
ten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellt, die nach höchstrichter-
licher Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art nicht verlangt werden.
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aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den
Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er
einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung
erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich
trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmit-
telschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er
sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutref-
fend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 -
NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982
- VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992
- XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 -
NJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anwei-
sung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann
auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift
vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Se-
natsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom
4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom
10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO).
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bb) In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf
vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig
erwiesen hat, eine konkrete Einzelfallanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen
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Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung sei-
ner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO
m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 aaO; vom 18. März 1998
- XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 unter II. 2. m.w.N.; vom 6. Juli 2000
- VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. De-
zember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712 unter II. m.w.N.). Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten war daher nicht verpflichtet, die ord-
nungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. Die Anforderungen an
die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei
einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die Vor-
nahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren
(BGH, Beschluss vom 4. November 1981 aaO). Ein Verschulden kann einem
Rechtsanwalt in einer solchen Konstellation dann vorgeworfen werden, wenn er
den ihm zum zweiten Mal vorgelegten und immer noch fehlerhaften Berufungs-
schriftsatz unterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit
überprüft zu haben (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 aaO; vom 29. Juli 2003
aaO). So liegt der Fall hier nicht. Im Übrigen ist eine besondere Kontrolle nur
dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit re-
levante Fehler enthielt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94 -
NJW 1995, 263, 264 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003
aaO). Eine solche Häufung von zulässigkeitsrelevanten Fehlern wies die von
dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete Berufungsschrift
nicht auf. Für die Zulässigkeit der Berufung bedeutsam war nur die Adressie-
rung an das unzuständige Gericht, nicht aber der Schreibfehler in der Bezeich-
nung der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten.
cc) Ein Verschulden kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten
auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm
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seine Mitarbeiterin entgegen seiner Weisung den Schriftsatz vor der Versen-
dung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, über das
gebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der
den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen (BGH, Beschluss vom
6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 8 m.w.N.). Dem-
nach musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die von ihm erteilte
Einzelanweisung, ihm die Berufungsschrift nochmals zur Korrektur vorzulegen,
nicht in Erinnerung behalten, sondern konnte sich darauf verlassen, dass seine
Mitarbeiterin die Bezeichnung des Berufungsgerichts weisungsgemäß berichti-
gen werde.
dd) Unerheblich für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-
such ist die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, wie die
Fristen- und Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten ausgestaltet war. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang
zu Unrecht darauf ab, dass bei ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalen-
ders aufgefallen wäre, dass der Berufungsschriftsatz ohne Freigabe durch den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das falsche Gericht gesandt worden
war. Es überspannt in seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Anforderungen an
die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders, wenn es fordert, darin
müsse auch das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Der Fristen-
kalender dient dazu, den Rechtsanwalt rechtzeitig an die Erledigung einer frist-
gebundenen Sache zu erinnern. Dazu ist es nicht erforderlich, im Fristenkalen-
der das zuständige Rechtsmittelgericht einzutragen. Dieses hat vielmehr der
Rechtsanwalt selbst zu ermitteln.
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ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des
vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses vom 4. April 2007 (III ZB
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85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9 m.w.N.) geboten. Diese Entscheidung
betraf einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte mündlich eine Einzelan-
weisung zum Versand eines Schriftsatzes per Telefax erteilt hatte, ohne Vor-
kehrungen dagegen zu treffen, dass diese Anweisung in Vergessenheit geraten
konnte. Als geeignete Vorkehrung hat der Senat die allgemeine Anordnung,
sofort nach der mündlichen Weisung im Fristenkalender einen Vermerk über die
gebotene Versendung per Fax anzubringen, genannt. Eine derartige Anordnung
wäre hier nicht geeignet gewesen, die Versendung des Schriftsatzes an das
unzuständige Gericht zu verhindern. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten seiner Mitarbeiterin nicht nur mündlich aufgegeben, die Beru-
fungsschrift zu korrigieren, sondern seine Korrekturanweisung auf dem zu kor-
rigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt. Seine Einzelanweisung war auch
nicht in Vergessenheit geraten. Die Rechtsanwaltsgehilfin hatte mit der Berich-
tigung der Berufungsschrift begonnen und dabei von beiden ihr aufgegebenen
Korrekturen gerade die zulässigkeitsrelevante nicht vorgenommen. Gegen ein
solches Versehen konnte und musste der Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten keine Vorkehrungen treffen.
c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist
daher begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO
selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht an der Richtigkeit des zur Be-
gründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts keinen
Zweifel hatte. Danach ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein der Beklag-
ten nicht zuzurechnendes Verschulden der erfahrenen und ansonsten zuverläs-
sig arbeitenden sowie ordnungsgemäß angewiesenen Rechtsanwaltsgehilfin
ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.
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Das
Berufungsgericht
wird nunmehr in der Sache über die Berufung der
Beklagten zu entscheiden haben.
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Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 O 288/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - I-24 U 77/08 -