Urteil des BGH vom 10.12.2009

BGH (verlängerung der frist, zpo, sache, gesetz, einspruch, sprachgebrauch, frist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/09
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2009
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen,
da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das
im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
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Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO), je-
doch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
und nicht begründet (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin
beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht
das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher
nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des
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angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 08.01.2009 - 109 IN 107/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 3 T 139/09 -