Urteil des BGH vom 13.06.2008

BGH (vollzug, umstand, untersuchungshaft, strafkammer, entschädigung, hauptverhandlung, justiz, nachteil, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 200/08
vom
13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
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Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum
Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.
Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim
Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz lie-
gen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im
Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden. Die beanstandete Verfahrensverzöge-
rung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die durch die
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späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch
gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belas-
tungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden
war. Der Senat kann unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch,
dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits
über sieben Jahre zurücklag, sondern auch ausdrücklich, "dass das Verfahren
längere Zeit in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam",
ausschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der ein-
getretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsver-
stoßes hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte (vgl. hierzu
auch BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Die im vorliegenden
Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Versto-
ßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat der Senat hiermit nachgeholt.
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Appl Schmitt