Urteil des BGH vom 25.05.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 127/01
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich aus-
zugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öf-
fentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats
- 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM).
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 ver-
storbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R.
(im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Be-
schwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden
und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis
31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwart-
schaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätz-
lich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-
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dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitge-
ber, der R. -AG.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Ren-
tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. No-
vember 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von
1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat.
Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege
des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die
betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übri-
gen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG
ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehö-
rigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 %
umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998),
6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab
1. Juli 2000) betrug.
Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz
hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der
Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtaus-
gleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es
den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug
gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe
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von 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils
seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Ober-
landesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom
12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni
2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe
von monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit
der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das
Verfahren von seinen Erben fortgeführt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528
veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden An-
rechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien
umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte da-
nach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des
Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung
des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für
die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli
1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000).
2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein
Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-
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setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgegli-
chen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffent-
lich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen
Ausgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu
ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte
der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Bar-
wertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen
Anrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984
BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte
führe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische
Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene
Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldyna-
mischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte
(nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau
im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte
von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen
nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert
Ehezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Bar-
wertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =)
232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene
nicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhö-
hungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf
47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf
48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren
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dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter
und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Aus-
gleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit
ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab
1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung
dieser "entdynamisierten" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren
Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den
Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie
sich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten
Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbe-
nen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem
Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten
schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis
30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von
3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von
2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich
3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli
2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber.
Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehe-
gatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach
einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die un-
terschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertrage-
nen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgun-
gen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträ-
gen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erwei-
terten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hil-
fe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechne-
risch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-
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ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde
jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit
danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichs-
pflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entste-
he, wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen
Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Ver-
sorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynami-
schen) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Aus-
gleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert,
solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d
Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in
der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche
allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die
mit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen.
Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Aus-
gleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Ober-
landesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis
30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999
bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli
2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge
steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die ge-
setzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Aus-
gleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Aus-
gleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35
- 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 =
1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 -
85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 -
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85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum
vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von
85.229,97 DM.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Litera-
tur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof
beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -
FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszuglei-
chenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im
Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgegli-
chen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen
Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des
schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg
FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Hen-
rich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des
Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl.
§ 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soer-
gel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Hand-
buch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877,
887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a
Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von
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nicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Da-
bei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des
nicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Bar-
wert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezei-
tende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende -
bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversi-
cherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende be-
zogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des
erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente
wird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert
dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapi-
talisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das
Ehezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der
(nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öf-
fentlich-rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag
ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden
schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.
Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe
(FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die
Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ
2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier
angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg ange-
schlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade
FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Ver-
sorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Ab-
zugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen
Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem
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ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten
volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser
Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der
tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit
dem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und
des nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so
erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutge-
brachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche
Ausgleichsrente reduziert.
bb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs
konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvor-
gangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Um-
wertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier
notwendigen "Rückrechnung" von volldynamischen in nicht-volldynamische An-
rechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufge-
zeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag,
der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsaus-
gleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflich-
tigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Ver-
sorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente
seit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Renten-
versicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare -
Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch
eine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits
ausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solcherma-
ßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Aus-
gleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom
29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-
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nung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag
mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der ak-
tuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier:
1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientie-
rung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine
solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der
schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die
gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG
Celle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist be-
rechtigt; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungs-
maßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von
der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "ent-
dynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt.
cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme
und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie
führt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Er-
gebnissen, die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn
man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleiben-
den und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten ver-
gleicht.
Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht:
Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines
Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der
Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde
gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen
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Ausgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht
gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des aus-
zugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern
nur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgegli-
chenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in
sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der
Wert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit
wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbe-
trag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel
der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht:
Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und
das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte An-
recht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem An-
recht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Aus-
gleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder
bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem
anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälfti-
ge Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung die-
ses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die
der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen wer-
den. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich
indes fremd.
Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutli-
chen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen
Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergeb-
nisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
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BGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines
nicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den je-
der Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses An-
rechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Ren-
tenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über
Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen
Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominal-
betrag, den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf
Betriebsrente - hätte.
Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel zie-
hen, daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - No-
minalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U.
deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)Anrechts auf
Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen
worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum
Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht
werden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich
nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigier-
ten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das
dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der
gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich
schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersarti-
ge Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt
hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden
Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Lei-
stungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3
BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte
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Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbe-
zahlt, führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Be-
triebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf
Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unter-
schiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälfti-
gen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertig-
keit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik
beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbe-
schluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697).
dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verken-
nen, daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die
Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Sep-
tember 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzu-
fangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats in-
zwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung
der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Ver-
fassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -
FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier -
unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach
§ 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter
der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen
BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch
Erman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO be-
wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe
der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-
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gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar
auswirken.
Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der
Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen
Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch
zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des
so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen
Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser
vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug
gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen
dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldyna-
mischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichs-
pflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die
schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten
(zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten Bar-
wertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berech-
nungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest.
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der
erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt wor-
den; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des
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dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der
seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Wagenitz
Dose