Urteil des BGH vom 19.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 11/12
vom
19. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 98, § 101 Abs. 1, § 485
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen
Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsachever-
fahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch
Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom
5.
Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Gegenstandswert: 5.739,50
Gründe:
I.
Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Beweis-
verfahrens gewesen, dem der Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Beklag-
ten als Streithelfer beigetreten ist.
Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der Rechtsbe-
schwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am
27. November 2009 durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des
Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen Be-
weisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu
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tragen. Der Rechtsbeschwerdegegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch
kostenmäßig berücksichtigt.
Auf das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners vom 5. September
2011 hat das Landgericht die Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebenin-
tervention verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu
25 % zu tragen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde einge-
legt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück-
gewiesen hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begeh-
ren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend
dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Ver-
gleichs die durch die Nebenintervention in dem selbständigen Beweisverfahren
verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungs-
anspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selb-
ständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilwei-
se) obsiegenden Partei beigetreten sei.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofor-
tige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99
Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist,
wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel einge-
legt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5
ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels ge-
gen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer
Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 3. September 2013
- VIII ZB 17/12, BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m.w.N.).
Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da
das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbe-
schlusses gerechtfertigt ist.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO er-
gebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstat-
tungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch ent-
spricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das
gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis
97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf
§ 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der
sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung
des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101
Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebeninterventi-
on verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB
24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März
2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
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Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen
Kostenerstattungsanspruch
des
Rechtsbeschwerdegegners
bejaht
hat,
obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat
inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101
Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zu-
sätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entschei-
dung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Be-
schluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Safari Chabestari Eick
Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.10.2011 - 7 O 174/09 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2012 - 16 W 52/11 -
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