Urteil des BGH vom 25.07.2001

BGH (vereinbarung, stpo, antrag, ergebnis, verbindung, gerichtsstand, strafsache, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 187/01
2 AR 108/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 65 KLs 6/01 Landgericht Aachen
Az.: 12 KLs 14/01 (1) Landgericht Mönchengladbach
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO über einen Gerichts-
stand des Zusammenhangs zu entscheiden, wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das gemein-
schaftliche obere Gericht nicht entscheiden kann, wenn - wie hier - bereits die
beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag für eine
entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte gestellt haben (§ 13
Abs. 2 Satz 1 StPO).
Eine obergerichtliche Entscheidung kommt nur dann in Frage, wenn das
auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der
übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem
Ergebnis geführt hat, wenn also die beantragte Vereinbarung nicht zustande
gekommen ist (vgl. BGHSt 21, 247; BGH, Beschluß vom 21. September 1954
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- 3 ARs 37/54). Der Herbeiführung der obergerichtlichen Entscheidung muß
zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein (vgl. BGH a.a.O.; KK-Pfeiffer
StPO Rdn. 4 zu § 13).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß