Urteil des BGH vom 20.05.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antragsteller, sache, verschulden, antrag, bearbeitung, frist, aussichtslos, aufgaben)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 11/10
vom
20. Mai 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Das Landgericht Kaiserslautern hat eine Zuschlagsbeschwerde des An-
tragstellers zurückgewiesen und in dem Beschluss, welcher diesem am 21. Au-
gust 2009 zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schrift-
satz vom 30. März 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen
Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof
eingelegt und diese begründet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Bei-
ordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts beantragt.
Zur Begründung dieser Anträge trägt der Antragsteller vor: Sein Verfah-
rensbevollmächtigter, Rechtsanwalt E. , habe die ihm untergeordnete
Rechtsanwältin C. angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die
Rechtsbeschwerde habe eingelegt und begründet werden sollen. Aufgrund ei-
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nes Versehens habe Frau C. , die seit elf Jahren in der Kanzlei tätig sei
und ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das Ober-
landesgericht Zweibrücken statt an den Bundesgerichtshof gerichtet. Rechts-
anwalt E. habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach inhaltlicher
Kontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgemäß bei dem Oberlandesge-
richt Zweibrücken eingegangen. Der Fehler von Rechtsanwältin C. sei
erst am 16. März 2010 aufgefallen, als ein Richter telefonisch auf die Unzu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen habe.
Anschließend habe sich sein Verfahrensbevollmächtigter mit sechs bei
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt.
Diese hätten die Übernahme des Mandats zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
de jedoch sämtlich aus Terminsgründen, insbesondere wegen der Osterferien-
tage, abgelehnt.
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II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach
§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie
einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-
folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten
Voraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des An-
tragstellers aussichtslos ist.
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Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begründung
der Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
ZPO) versäumt hat, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne
sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gemäß
§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist
jedoch nicht der Fall. Die Fristversäumung ist von dem Verfahrensbevollmäch-
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tigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach § 85 Abs. 2 ZPO eigenem
Verschulden des Antragstellers gleich.
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Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E.
lag bereits in der Anweisung an die für ihn tätige Rechtsanwältin, den Schrift-
satz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet wer-
den sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einzulegen
war, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den
Aufgaben von Rechtsanwältin C. gehört haben sollte, das für die Rechts-
beschwerde zuständige Gericht selbständig zu ermitteln und die Sache ggf. mit
dem Hinweis, es müsse ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt
beauftragt werden, an Rechtsanwalt E. zurückzugeben. Wäre ihr die Sa-
che insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem An-
tragsteller auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH,
Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575; Beschl. v. 9. Juni
2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901). Trifft es dagegen zu, dass Frau C.
nur vorbereitende und unselbständige Tätigkeiten ausübt, musste
Rechtsanwalt E. den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die
Bestimmung des Rechtsbeschwerdegerichts einer inhaltlichen Kontrolle unter-
ziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750,
1751 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass zuständiges Ge-
richt der Bundesgerichtshof ist (§ 133 GVG). Von dieser Prüfung war er nicht
deshalb enthoben, weil Rechtsanwältin C. in elf Jahren zuvor kein Fehler
unterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuver-
lässiges Büropersonal übertragen. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften
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zählt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten
(vgl. Senat, aaO, Rdn. 9).
Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 K 60/08 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.08.2009 - 1 T 38/09 -