Urteil des BGH vom 02.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 217/01
Verkündet am:
2. Juni 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1573 Abs. 1, 2 und 4, 1578; EStG § 7 g
Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand
des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausge-
gangen Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei
Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels
Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - OLG Schleswig
AG Neumünster
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 14. April 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats
für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts in Schleswig vom 9. August 2001 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als es der Berufung der Antragsgegnerin statt-
gegeben und die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 6.731 €.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus
deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unter-
halt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage,
welches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers an-
gesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG)
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zugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten
Investitionen nicht getätigt hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu
monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt
und die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeun-
terhalt abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der die
Antragsgegnerin klageerweiternd höheren Unterhalt verlangt und der An-
tragsteller eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich
1.232 DM erstrebt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewie-
sen und ihn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antrags-
gegnerin zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe zwischen monatlich
1.819,22 DM und 3.114,67 DM (ab August 2000 einschließlich Altersvorsorge-
unterhalt von bis zu 713,50 DM monatlich) verurteilt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt, nur einen Elementarunterhalt von monat-
lich 1.232 DM zahlen zu müssen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Denn die angefochtene Entscheidung hält der revisions-
rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen,
die die Revision nicht angreift:
Die 1959 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung. Sie war während der Ehe ab Juni 1990 mit Unterbrechungen
- zuletzt bis Mitte Januar 2000 vollschichtig - berufstätig, von Februar bis April
2000 auf 630-DM-Basis beschäftigt und bezog ab Mitte Mai 2000 teils sozial-
versicherungspflichtige Einkünfte, teils Arbeitslosengeld.
Der Antragsteller, der bis Juni 2000 einen familienbedingten Kredit mit
monatlich 649 DM ablöste, erzielte 2000 als selbständiger EDV-Dozent einen
Jahresgewinn von 88.938 DM. Er macht geltend, in diesem Jahr seien seine
Einnahmen aufgrund im einzelnen dargelegter wesentlicher Veränderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse stark rückläufig gewesen. In den Jahren 1997 bis
1999 betrug sein Gewinn vor Ansparabschreibungen 60.078,57 DM,
112.510,59 DM und 98.500,64 DM bzw. nach Abzug der Ansparabschreibun-
gen (insgesamt 182.450 DM) 29.328,57 DM, 12.510,59 DM und 46.800,64 DM.
2. Das Berufungsgericht billigt der Antragsgegnerin für die Zeit vom
8. Februar bis 30. April 2000 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573
Abs. 1 BGB, für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 15. Februar 2001 und vom
1. Juni bis 4. Juli 2001 Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und für
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die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (1. bis 14. Mai 2000, 16. Februar bis 31. Mai 2001
sowie ab 5. Juli 2001) einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu.
Insoweit hat es bei seiner Unterhaltsberechnung das jeweilige Einkommen der
Antragsgegnerin im Wege der Differenzmethode einbezogen.
Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen und läßt
Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Ferner billigt das Berufungsgericht der Antragsgegnerin für die Zeit ab
1. August 2000 Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zu.
Die Revision macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe ihren
Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ursprünglich selbst mit 500 DM beziffert.
Mehr habe ihr daher - zumindest rückwirkend - nicht zugesprochen werden dür-
fen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Antragsgeg-
nerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000 klageerweiternd monat-
lich 2.500 DM Gesamtunterhalt (Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunter-
halt) ab August 2000 gefordert und den Altersvorsorgeunterhalt dabei lediglich
"vorläufig" mit 500 DM beziffert hatte, kann das Gericht bei der Bemessung des
Elementarunterhalts im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt weitgehend unab-
hängig von Parteierklärungen verfahren. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt
insoweit nicht vor, solange kein höherer als der mit der Klage geltend gemachte
Gesamtunterhalt zugesprochen wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988
- IVb ZR 23/88 - FamRZ 1989, 483, 485 zu 3 c). Der vom Berufungsgericht zu-
gesprochene Gesamtunterhalt bleibt jeweils unter den Monatsbeträgen, die die
Antragstellerin - teilweise nach sukzessiven Klageerhöhungen - in der letzten
Tatsachenverhandlung beantragt hatte.
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4. Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl (unabhängig von der
Behandlung der Ansparabschreibungen) keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht für einzelne Zeitabschnitte Unterhaltsbeträge zugesprochen
hat, die zwar im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge der Antragsgegnerin
bleiben, aber über die Beträge hinausgehen, die sie ursprünglich für den jewei-
ligen Unterhaltsabschnitt rechtshängig gemacht oder für die sie Prozeßkosten-
hilfe beantragt hatte (§ 1613 Abs. 1 BGB), da eine sonstige Mahnung oder Auf-
forderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung nicht ersichtlich ist.
Die Forderung einer geringeren Unterhaltssumme begründet keinen Ver-
zug hinsichtlich eines höheren als des geforderten Betrages (vgl. Senatsurteil
vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890 unter B 1). Auch
ein Prozeßkostenhilfegesuch, das einer Mahnung gleichsteht, begründet mit
seinem Zugang an den Unterhaltspflichtigen dessen Verzug nur hinsichtlich der
jeweils geforderten Beträge. Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen
Verfahren aber nur 1.332 DM zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt von
306,86 DM = 1.638,86 DM monatlich verlangt und erstmals mit ihrer Berufungs-
begründung vom 20. Juli 2000, dem Antragsteller zugestellt am 24. Juli 2000,
höheren laufenden Gesamtunterhalt in Höhe von 2.500 DM beantragt. Erst in
der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 erhöhte sie diese Forde-
rung auf 3.200 DM monatlich ab 15. Februar 2001 und mit Schriftsatz vom
21. März 2002 in unterschiedlicher Höhe auch für die in diesem Zeitpunkt be-
reits vergangenen Unterhaltszeiträume seit dem 8. Februar 2000.
Das Berufungsgericht hätte ihr daher gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unter-
halt für die Vergangenheit allenfalls bis zur Höhe derjenigen Beträge zuspre-
chen dürfen, hinsichtlich derer bereits im jeweiligen Unterhaltszeitraum Rechts-
hängigkeit oder Verzug eingetreten war, also beispielsweise für die Zeit bis Juli
2000 nicht mehr als 1.638,86 DM monatlich.
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Ob der Schriftsatz vom 21. März 2001, mit dem die Antragsgegnerin so-
dann ihre Anträge nach einzelnen Zeitabschnitten gestaffelt ermäßigte, in Ver-
bindung mit der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
vom 6. Juni 2001 darüber hinaus als (Teil-) Klagerücknahme auszulegen ist, die
die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB hinsichtlich der überschießenden
Beträge wieder entfallen ließ (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR
351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 zu B I), bedarf indes keiner Entscheidung, da
das Berufungsurteil ohnehin aufzuheben ist und im Ergebnis geringere Unter-
haltsbeträge zu erwarten sind. Dennoch wird das Berufungsgericht bei seiner
erneuten Entscheidung gegebenenfalls darauf zu achten haben, daß die durch
§ 1613 Abs. 1 BGB gesetzten Grenzen nicht wiederum überschritten werden.
II.
1. Das Berufungsgericht hat seiner Unterhaltsberechnung für das Jahr
2000 ein Einkommen des Antragstellers zugrundegelegt, das es anhand des
Durchschnitts der Betriebsgewinne 1997, 1998 und 1999 ermittelt hat, und ist
für das Jahr 2001 entsprechend anhand der Betriebsgewinne 1998, 1999 und
2000 verfahren. Es hat das anrechenbare Einkommen des Antragstellers auf
dieser Grundlage für 2000 mit monatlich 5.800,04 DM (nach Wegfall der Darle-
henstilgung ab Juli 2000: 6.449,04 DM) und für 2001 mit monatlich
7.250,70 DM zugrundegelegt.
Dabei hat es den steuerlich relevanten Gewinnen des Antragstellers in
den Jahren 1997, 1998 und 1999, auf die in diesen Jahren keine Steuern zu
entrichten waren bzw. (1999) gezahlt wurden, die in diesen Jahren jeweils vor-
genommenen Ansparabschreibungen hinzugerechnet und insoweit ausgeführt,
die Ansparabschreibungen von insgesamt 182.450 DM hätten unterhaltsrecht-
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lich außer Betracht zu bleiben, da ihnen ein tatsächlicher Wertverlust - mangels
Vornahme entsprechender Investitionen - nicht gegenüberstehe.
Zugleich hat es abgelehnt, fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne
zu berücksichtigen, da tatsächlich keine Steuern angefallen seien. Auch sei es
nicht gerechtfertigt, die mangels tatsächlicher Investitionen demnächst aufzulö-
senden Ansparabschreibungen und die damit verbundene höhere Steuerbela-
stung schon jetzt zu berücksichtigen; nach dem "In-Prinzip" seien Steuern erst
im Jahr ihrer Entrichtung einkommensmindernd anzurechnen.
Wegen der Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung nach § 7 g EStG
gebildeter Ansparabschreibungen hat das Berufungsgericht die Revision zuge-
lassen.
2. Die Zulassungsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nur in einge-
schränktem Umfang. Denn im hier allein zu beurteilenden Unterhaltszeitraum
ab Februar 2000 hat der Antragsteller weder Ansparabschreibungen vorge-
nommen noch aufgelöst oder entsprechende Investitionen vorgenommen. Nur
wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten sie die Ermittlung des unter-
haltsrelevanten Einkommens beeinflussen. Insoweit besteht hier ein Unter-
schied zu dem sonst für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger üblichen
Vorgehen, wonach grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens der letzten
drei Jahre vor dem streitigen Unterhaltszeitraum als Bemessungsgrundlage
dient. Im Einzelnen:
a) Bei der sogenannten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG handelt es
sich um eine Rückstellung für künftige abschreibungsfähige Investitionen; sie
stellt sich als vorgezogene Abschreibung und damit wirtschaftlich als eine befri-
stete Kreditierung der Steuerschuld dar. Sie dient der Verbesserung der Liquidi-
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tät und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe und soll diesen
die Vornahme von Investitionen erleichtern.
Dabei gilt Folgendes:
Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die An-
sparabschreibung vorgenommen wird, vermindert sich um die Rücklage für die
beabsichtigte Investition. Dadurch sinkt die für diesen Veranlagungszeitraum zu
entrichtende Einkommensteuer.
Wird die Investition später mit der Folge getätigt, daß darauf Abschrei-
bungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach Maßgabe des § 7 g
Abs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Unterbleibt die Investition, ist
die gebildete Rücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG nach zwei Jahren (bei
Existenzgründern gemäß § 7 g Abs. 7 Nr. 3 EStG nach fünf Jahren) gewinner-
höhend aufzulösen mit der Folge, daß sich der Gewinn nicht nur um den aufge-
lösten Rücklagenbetrag erhöht, sondern - als Ausgleich für die "fehlgeschlage-
ne“ Steuervergünstigung - um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens
der Rücklage um 6 % erhöhten Betrag (§ 7 g Abs. 5 EStG).
Bereits daraus ist ersichtlich, daß der Zweck dieser Vorschrift weitge-
hend durchkreuzt würde, wenn die hierdurch erhöhte Liquidität des Unterneh-
mens automatisch eine erhöhte Unterhaltsschuld des Unternehmers zur Folge
hätte, da die zusätzlich zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gerade nicht in
den privaten Konsum fließen sollen, was das letztlich vom Fiskus übernomme-
ne Insolvenzrisiko erhöhen würde.
b) Trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unter-
haltsrecht sind bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb
zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steu-
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erlichen Jahresabschlußunterlagen heranzuziehen, da andere Hilfsmittel meist
nicht zur Verfügung stehen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts
9. Aufl. Rdn. 1134).
Da Bilanzen und Steuerbescheide jedoch regelmäßig erst längere Zeit
nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können,
ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark
schwankende Einkommen selbständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei
dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt
(vgl. Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
6. Aufl. § 1 Rdn. 274; Luthin/Margraf aaO Rdn. 1135).
Diese Methode darf jedoch nicht als Dogma mißverstanden werden. Die
Heranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise nicht ge-
rechtfertigt, wenn sie keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des laufenden
Einkommens zulassen. Wurden sie nämlich durch außergewöhnliche Ereignis-
se geprägt oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maß-
geblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer
Betracht zu lassen.
Insoweit stellt sich im vorliegenden Fall zwar durchaus auch die Frage,
wie mit Ansparabschreibungen zu verfahren ist, da sich hier, je nachdem ob
und in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind, ganz erhebliche Veränderun-
gen der Ergebnisse 1997 bis 1999 ergeben.
Das Berufungsgericht hat hier das unterhaltsrelevante Einkommen des
Antragstellers im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum errechnet, indem
es nicht den Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vorausgegangenen
drei Jahre zugrunde gelegt hat, sondern indem es diese Ergebnisse zuvor be-
reinigt, nämlich dem Gewinn die Beträge der Ansparabschreibungen hinzuge-
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rechnet hat, ohne allerdings fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu be-
rücksichtigen. Das ist methodisch verfehlt.
3. Danach erweist sich die Zugrundelegung eines um die Ansparab-
schreibungen bereinigten und damit erhöhten Gewinns der Jahre 1997 bis 1999
hier schon deshalb als unzutreffend, weil darauf (die Ansparabschreibungen
wiederum hinweggedacht) erhebliche Steuern zu entrichten gewesen wären,
die das Berufungsgericht hier außer Ansatz gelassen hat. Richtig ist zwar, daß
für die Unterhaltsberechnung Steuern grundsätzlich nur in dem Zeitraum zu
berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden. Das ist aber
dann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich die Verschiebungen
zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb ei-
nes Dreijahreszeitraums, zumindest aber innerhalb eines gegebenenfalls
zugrunde zu legenden Fünfjahreszeitraums, ausnahmsweise nicht weitgehend
ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ
1987, 36, 37; Wendl/Kemper aaO § 1 Rdn. 274).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Annahme eines weitgehenden Aus-
gleichs innerhalb des zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums aber als offen-
sichtlich verfehlt. Sowohl die hier für die Unterhaltsberechnung 2000 zugrunde-
gelegten Ergebnisse der Jahre 1997 bis 1999 als auch die für die Unterhaltsbe-
rechnung 2001 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1998 bis 2000 sind
dadurch gekennzeichnet, daß ein solcher Ausgleich steuerlicher Auswirkungen
innerhalb dieses Zeitraumes gerade nicht stattgefunden hat. Deshalb kann der
Durchschnitt des in den Vorjahren erzielten Betriebsgewinns vor Ansparab-
schreibungen und Steuern hier nicht ohne Korrektur als Maßstab für den im
Unterhaltszeitraum erzielten Gewinn zugrundegelegt werden (vgl. auch Heiß/
Linderer Unterhaltsrecht 45. Kap. Rdn. 36a; Schwab/Borth Handbuch des
Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 761; vgl. auch Göppinger/Strohal Un-
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terhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 663 ff.). Vielmehr ist diejenige Steuerbelastung
- fiktiv - zu berücksichtigen, die den Antragsteller ohne die Ansparabschreibun-
gen getroffen hätte.
Daß - fiktiv - Steuern in Ansatz zu bringen sind, wird im vorliegenden Fall
möglicherweise auch für das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
noch nicht abgeschlossene Unterhaltsjahr 2001 in Betracht kommen. Insoweit
hatte zwar außer Betracht zu bleiben, daß der Antragsteller die Ansparab-
schreibungen mangels durchgeführter Investitionen mit der Folge einer hohen
Steuerbelastung aufzulösen haben wird, da er damit nach seinem eigenen Vor-
trag erst ab 2002 beginnen wollte. Der Umstand, daß der Antragsteller in den
Jahren zuvor keine Steuern entrichtet hat, vermag aber nicht die Annahme zu
rechtfertigen, er werde auch 2001 den Bruttogewinn erneut netto vereinnahmen
können, ohne die Einkommensteuer 2000 zahlen oder zumindest Einkommen-
steuervorauszahlungen nach § 37 EStG erbringen zu müssen.
4. Auch aus einem anderen Grunde erweist es sich als verfehlt, der Ein-
kommensermittlung die in den Vorjahren erzielten Gewinne des Antragstellers
zugrunde zu legen. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht
habe den - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Vortrag beachten müs-
sen, seine Einnahmen seien rückläufig, weil ein bei ihm beschäftigter Dozent
gekündigt habe und auch seine Lebensgefährtin wegen der Geburt eines Soh-
nes nicht mehr in seinem Betrieb mitarbeiten könne, so daß er seine Umsätze
nur noch allein erzielen könne.
Dem steht nicht entgegen, daß der Jahresgewinn 2000 (vor Steuern) un-
streitig 88.938 DM betrug und sich damit in dem Rahmen bewegte, den das
Berufungsgericht anhand der Ergebnisse der Vorjahre zugrundegelegt hat.
Denn die Umstände, die die Struktur des Betriebes des Antragsgegners ent-
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scheidend verändert haben, sind erst im Laufe des Jahres 2000 eingetreten
und können sich somit auf dieses Jahr nur teilweise ausgewirkt haben. Deshalb
erscheint es nicht gerechtfertigt, auch für das Jahr 2001 ein Durchschnittsein-
kommen zugrunde zu legen, das in einem Zeitraum erzielt wurde, der zum
größten Teil noch durch nicht unerheblichen Fremdpersonaleinsatz gekenn-
zeichnet war (Personalkosten 1999 57.587,78 DM und 2000 53.106,06 DM).
Wegen der Unsicherheit der weiteren Entwicklung hätte das Berufungs-
gericht daher nicht von einer weiteren Steigerung des Jahresgewinns 2001 auf
(299.943,31 DM : 3 =) rund 100.000 DM ausgehen, sondern allenfalls den 2000
erzielten Gewinn vor Steuern als auch für 2001 erzielbar ansehen dürfen.
III.
Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-
ben. Der Senat sieht sich zu einer eigenen Entscheidung nicht veranlaßt, da die
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie dem Tatrichter
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vorbehalten ist. Die erneute Verhandlung wird dem Antragsteller zudem Gele-
genheit geben, sein im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Einkommen nunmehr
anhand inzwischen vorliegender Jahresabschlüsse zu belegen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose