Urteil des BGH vom 18.07.2008

BGH (grundstück, treu und glauben, beseitigung, grunddienstbarkeit, wegerecht, einrede, vertrag, nachbar, vorteil, verbindung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 171/07 Verkündet
am:
18. Juli 2008
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 28. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1983 kaufte der Kläger von sei-
nem damaligen Nachbarn eine von dessen Grundstück abzutrennende Teilflä-
che, auf dem sich ein damals zu Wohnzwecken genutztes Hinterhaus befand.
In dem Grundstückskaufvertrag bewilligte und beantragte der Verkäufer die Ein-
tragung einer Wegerechtsdienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des ver-
kauften Grundstücks auf dem von der Straße aus links neben dem damaligen
Vorderhaus belegenen Gang. Der Vertrag wurde vollzogen.
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Nach dem Auszug des Mieters im Jahre 1984 wurde das Hinterhaus auf
dem von dem Kläger erworbenen Grundstück nicht mehr genutzt und verfällt
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seitdem. Das eingetragene Wegerecht wurde seit dieser Zeit ebenfalls nicht
mehr ausgeübt.
Der Beklagte, der Eigentümer des anderen Nachbargrundstücks (Flur-
stück 316/76) war, erwarb in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbe-
schluss vom 30. Juni 2004 das vordere Grundstück (Flurstück 75/2). In dem
Zuschlagsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass das in Abteilung II Nr. 12 ein-
getragene Recht bestehen bleibt. Der Beklagte begann in den Monaten Au-
gust/September 2005 das erworbene Grundstück mit einem Erweiterungsbau
für seinen Kinobetrieb unter Einbeziehung der für das Wegerecht genutzten
Fläche zu bebauen. Nach Fertigstellung des Rohbaus verlangte der Kläger im
1. Dezember 2005 den Rückbau im Bereich des Wegerechts. Anschließende
Vergleichsgespräche scheiterten.
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Das Amtsgericht hat der Klage auf Beseitigung der Bebauung auf der
Wegerechtsfläche stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung zurück-
gewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-
klagte seinen Abweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Besei-
tigung der die Ausübung des Wegerechts hindernden Bebauung nach §§ 1027,
1004 BGB.
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Der Kläger sei nicht nach § 912 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Überbau
des Weges durch den Neubau des Beklagten zu dulden. Der Beklagte habe
den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit nicht geführt. Dies ergebe sich
aus der Tatsache, dass in dem Zuschlagsbeschluss, mit dem der Beklagte das
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dienende Grundstück vor dem Beginn der Baumaßnahmen erworben habe, auf
das Bestehenbleiben des in Abteilung II Nr. 12 eingetragenen Rechts hingewie-
sen worden sei. Dem Beklagten, der ein erfahrener Geschäftsmann sei, habe
klar sein müssen, dass er sich wegen der Bedeutung dieses Hinweises des
Vollstreckungsgerichts, z.B. durch eine Einsicht in das Grundbuch, hätte erkun-
digen müssen. Es möge zwar sein, dass er sich darum nicht weiter gekümmert
habe. Darin liege aber eine Missachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt in
einem besonders schweren Maße, weil er einfache und nahe liegende Überle-
gungen nicht angestellt habe.
Der Kläger sei auch nicht deshalb zur Duldung des Überbaus verpflich-
tet, weil dessen Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Ein
solcher Einwand sei nur für den sog. Eigengrenzüberbau anerkannt, wenn also
der Überbauende zunächst auch Eigentümer des überbauten Grundstücks ge-
wesen sei. Eine Verallgemeinerung dieser Grundsätze widerspreche der Wer-
tung des § 912 Abs. 1 BGB, weil sie die den Anwendungsbereich der Norm ein-
schränkenden Tatbestandsmerkmale obsolet mache, wenn der Berechtigte ei-
nen Überbau auch dann hinnehmen müsse, wenn dem Überbauer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
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Das Begehren des Klägers auf Beseitigung des Überbaus stelle weder
eine Schikane (§ 226 BGB) noch einen Rechtsmissbrauch dar (§ 242 BGB).
Der Kläger verfolge ein schutzwürdiges Interesse, da der Zugang zu dem herr-
schenden Grundstück sonst nur durch die Garage auf dem im Eigentum des
Klägers stehenden Nachbargrundstück möglich wäre.
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II.
Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, dass dem Kläger
der ihm von dem Berufungsgericht zuerkannte Anspruch nach §§ 1027, 1004
BGB schon deshalb nicht zustehen könne, weil die Grunddienstbarkeit wegen
Wegfalles des Vorteiles für das herrschende Grundstück erloschen sei.
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Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit setzt zwar
nach § 1019 Satz 1 BGB voraus, dass diese einen Vorteil für die Benutzung
des herrschenden Grundstücks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher,
wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung
dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück
infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtli-
chen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (Senat, Urt. v. 24. Februar 1984,
V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 20. Mai 1988, V ZR 29/87, NJW-
RR 1988, 1229, 1230; Urt. v. 15. Januar 1999, V ZR 163/96, VIZ 1999, 225,
226 - std. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen aber deshalb nicht vor, weil
das herrschende Grundstück ohne das Wegerecht keine Verbindung zur öffent-
lichen Straße hätte und nur über das benachbarte Grundstück des Klägers
durch ein Bauwerk (Garage) hindurch erreichbar wäre. Die Revisionserwide-
rung weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn bereits jeder brauchbare Weg,
der zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist (vgl. RGZ 169,
180, 183; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512), von einem Wegfall des Vorteils
nicht gesprochen werden kann, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht
mit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grund-
dienstbarkeit ein sog. gefangenes Grundstück entstünde.
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Die Hinweise der Revision auf das öffentliche Baurecht vermögen dem-
gegenüber den Vorteil einer Wegerechtsdienstbarkeit für ein Grundstück, dem
eine andere Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, nicht zu beseitigen.
Eine Grunddienstbarkeit gibt nämlich dem Berechtigten eine auf dem Privat-
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recht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nut-
zungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unab-
hängig ist und deshalb nicht schon dann wegfällt, wenn dessen Nut-
zungsmöglichkeiten durch baurechtliche Vorschriften oder bauplanerische Fest-
stetzungen (hier durch die von dem Beklagten vorgetragene nunmehrige Unzu-
lässigkeit einer Nutzung des herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken) be-
schränkt werden oder ganz wegfallen (vgl. Senat, Urt. v. 7. April 1967, V ZR
14/65, NJW 1967, 1609, 1610).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-
gericht eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB nach den
Vorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB) verneint hat.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 912
Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Überbau zwar nicht das
Eigentum, aber ein anderes Recht des Nachbarn (wie eine Grunddienstbarkeit)
beeinträchtigt (Senat, BGHZ 39, 5, 8 ff.; 42, 63, 68). Soweit die Revision meint,
dass das Berufungsgericht die Unkenntnis des Beklagten von dem Wegerecht
zu Unrecht als grob fahrlässig angesehen habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler
auf.
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Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu
bewerten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem
Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Wertung ist
der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene
Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGHZ 89, 153, 160; 145, 337, 340). Das
ist hier nicht der Fall.
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Die von der Revision benannten, von dem Berufungsgericht angeblich
übergangenen Umstände sind für die tatrichterliche Beurteilung, auf die der
Vorwurf grober Fahrlässigkeit gestützt wird, unerheblich, weil der Beklagte das
Grundstück selbst ersteigert hat und in dem Termin auf das bestehen bleibende
Recht hingewiesen worden ist. Die Nichtbeachtung eines solchen Hinweises
trägt die tatrichterliche Würdigung einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung
des Wegerechts des Klägers durch den Beklagten. Subjektive Besonderheiten
(wie geringe Geschäftsgewandtheit und Kenntnisse), die im Einzelfall im Sinne
einer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen kön-
nen (BGHZ 119, 147, 149), liegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte ein erfahrender Geschäftsmann ist, nicht vor. Soweit die Re-
vision schließlich auf den Vortrag des Beklagten verweist, dass dieser von an-
derer Seite - insbesondere seinem Architekten - nicht auf das der geplanten
Bebauung entgegenstehende Wegerecht hingewiesen worden sei, ist das für
die Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis schon deshalb ohne Bedeu-
tung, weil das Berufungsgericht auf die eigenen Kenntnisse des Beklagten ab-
gestellt hat.
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3. Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht
das auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 62, 388, 391 = NJW 1974,
1552 ff.) gestützte Vorbringen des Beklagten zur Unverhältnismäßigkeit des für
die Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwands mit der rechtsfehlerhaften
Begründung zurückgewiesen hat, dass eine solche Einrede nur für den hier
nicht vorliegenden Fall eines Eigengrenzüberbaus in Betracht komme.
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a) Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Senats
übersehen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung
- unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage - unter dem Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit begrenzt ist (Senat, BGHZ 143, 1, 6; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR
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140/86, NJW 1988, 699, 700), was sich nunmehr aus § 275 Abs. 2 BGB ergibt
(Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 17; OLG Düsseldorf NJW-RR
2007, 1024, 1025; zur weiteren Begründung hierzu wird auf das Urteil des Se-
nats vom 30. Mai 2008 (V ZR 184/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug
genommen.
Die Vorschrift findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig
ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder all-
gemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (Senat, Urt. v. 30. Mai
2008, V ZR 184/07, aaO). Eine solche Zumutbarkeitsgrenze auch gegenüber
einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Beseitigungsverlangen hat der
Senat schon auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechts analog § 251 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGHZ 62, 388, 391; Urt. v.
10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537; Urt. v. 16. März 1979,
V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Seitdem der Gesetzgeber mit der Schuld-
rechtsform in § 275 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtssatz mit diesem In-
halt bestimmt hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 130), findet die Senatsrechtspre-
chung hierin ihre Bestätigung.
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Leistungsver-
weigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht durch die Regelung in § 912
Abs. 1 BGB verdrängt. Die Vorschriften betreffen verschiedene Gegenstände,
nämlich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Beseitigungsan-
spruchs. Aus § 912 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Duldungspflicht des
Nachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB. Liegen deren Voraussetzungen vor, hat der
Nachbar weder einen Anspruch auf Beseitigung noch auf Schadensersatz (vgl.
Senat BGHZ 97, 292, 295; 156, 170, 172). § 275 Abs. 2 BGB begründet dage-
gen eine Einrede gegenüber dem Beseitigungsanspruch. Wird die Einrede er-
hoben und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Nachbar seinen An-
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spruch auf Beseitigung des Überbaus zwar nicht durchsetzen; seine anderen
Ansprüche wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsverletzung blei-
ben aber davon unberührt (vgl. Senat, BGHZ 156, 170, 172).
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif.
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Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine
Abwägung zwischen den Vorteilen, die eine Durchsetzung des Anspruches aus
der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück des Klägers hätte, und
den dafür erforderlichen Aufwendungen des Beklagten durch den zumindest
teilweisen Abriss des Kinoneubaus auf dem dienenden Grundstück unterlassen.
Das ist nachzuholen.
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Zwar wird die nach § 275 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Abwägung bei ei-
nem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vor-
sätzlich) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen, dass die Einrede zu
versagen ist (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180,
1181), was sich daraus ergibt, dass nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Be-
stimmung des Maßes der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden
des Schuldners berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 30. Mai 2008,
V ZR 184/07, Rdn. 19).
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Anders kann es aber auch unter Berücksichtigung des erheblichen Ver-
schuldens des Überbauenden sein, wenn der Nachbar unter vorwerfbarer Ver-
letzung seiner Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 912 Abs. 1 BGB,
den Eigentümer vor ungewöhnlich hohen Schäden durch die Zerstörung der mit
dem Überbau geschaffenen Werte zu bewahren, mit dem Verlangen auf Besei-
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tigung zuwartet und dadurch selbst wesentlich zu dem Missverhältnis zwischen
den Vorteilen für ihn und Aufwendungen des Eigentümers für den Abriss des
Neubaus beiträgt. Unter diesen Voraussetzungen kann die unter Beachtung
des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmende Abwägung
dazu führen, dass der Eigentümer die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn
auf Beseitigung des Überbaus verweigern darf.
Da diese Umstände von dem Beklagten zwar vorgetragen worden sind,
das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sa-
che unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Krüger
RiBGH Dr. Klein ist
Ri'inBGH Dr. Stresemann
infolge Urlaubs an der
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 21. Juli 2008
Karlsruhe, den 21. Juli 2008
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Krüger
Krüger
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 31.07.2006 - 11 C 136/06 -
LG Kiel, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 S 101/06 -