Urteil des BGH vom 18.12.2001

BGH (vergewaltigung, stpo, zuhälterei, hauptverhandlung, aufhebung, verurteilung, verhalten, bezug, beischlaf, gaststätte)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 497/01
vom
18. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember
2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der An-
geklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Ein-
gehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet
durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-
klagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschä-
digten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt
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geschildert, daß "auch unter ganz kritischer Betrachtung des übrigen Aussage-
verhaltens" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestünden. Es legt auch nach-
vollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschädigten durch diejenigen
des mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschüttert
werden. Dabei läßt das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das
Landgericht den Bekundungen der Geschädigten hinsichtlich eines weiteren
Tatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene An-
klage eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten zur Last gelegt worden.
Insoweit ist er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, da die Be-
weisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit er-
geben habe, daß er gegen den Willen Stefanie Sch. s den Beischlaf mit ihr
vollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Geschädigte
habe zu den Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht und dabei
ihre früheren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, daß ihr Verhalten
nach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und gemeinsames
Dartspielen in einer Gaststätte) für ein Vergewaltigungsopfer zumindest unge-
wöhnlich sei. Was die Geschädigte zu dem Geschehen bekundet hat und worin
die Widersprüche bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht aus-
geschlossen werden, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren ange-
klagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagt
hat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, daß sie in
einem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der Haupt-
verhandlung unwahre Angaben gemacht hat (UA 12).
Dies hätte im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswürdigung berück-
sichtigt werden müssen. Wenn, wie hier für den Tatvorwurf der Vergewaltigung,
außer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belasten-
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den Indizien vorliegen, muß der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einer
besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. Die Urteilsgründe müssen
erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen
können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 14 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn der einzige Be-
lastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise
nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht
gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt
(BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8).
2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-
sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich be-
gangener Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353
Aufhebung 1).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible