Urteil des BGH vom 06.07.2004

BGH (schuldspruch, stpo, gvg, stellungnahme, strafsache, rechtssatz, stgb, teil, rechtsmittel, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 155/03
vom
6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2002 wird ver-
worfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den
Strafausspruch richtet.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten
gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete
Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-
laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehör-
de angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-
len. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-
spruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über
die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats
vorbehalten.
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1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und
daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die weiter erhobene allgemeine
Sachrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
10. April 2003 ausgeführt hat, zum Schuldspruch und zum Strafausspruch un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Nach Auffassung des Senats kann die Maßregelanordnung jedoch
nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des Landgerichts allein die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftat - um
zum Tatort zu fahren - die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum
Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders
als es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Teil vertreten wird -
der Ansicht, daß sich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn
aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter be-
reit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interes-
sen unterzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezi-
fischer Zusammenhang" bestehen. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil
jedoch nicht.
Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat
bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 GVG an-
gefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten
Rechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004
hingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst
am 16. Juni 2004 beim Senat eingegangen.
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Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-
mulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen
haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen Senats für Strafsa-
chen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wün-
schenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 -
(= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der er-
kennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada
NStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung
nicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des 2. Strafse-
nats - eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeigeführt
werden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar.
3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision,
soweit sie die Maßregelanordnung betrifft, voraussichtlich in absehbarer Zeit
nicht entschieden werden kann, ist eine Entscheidung über das Rechtsmittel
des Angeklagten zum bereits "entscheidungsreifen" Teil, nämlich dem Schuld-
spruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, zulässig und gebo-
ten.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache
4 StR 85/03 dargelegt hat, hält er eine "horizontale", d.h. denselben Prozeßge-
genstand betreffende Teilentscheidung des Revisionsgerichts ausnahmsweise
dann für zulässig, wenn (a) der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräfti-
ge Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und
rechtlich beurteilt werden kann und (b) schwerwiegende Interessen des Revisi-
onsführers ein Abweichen von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Revi-
sionsentscheidung (§§ 353, 354 StPO) gebieten. Das ist hier der Fall:
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a) Der Schuldspruch und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils
lassen sich unabhängig von der Maßregelanordnung und diese läßt sich unab-
hängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen. Wäre der
Senat nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG
durchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch und zum Strafaus-
spruch verworfen und hinsichtlich der Maßregelanordnung das Urteil aufgeho-
ben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-
rückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. IV 2 b = NStZ 2004, 88 f. [Ge-
samtwürdigung ist erforderlich]).
b) Das Urteil wurde am 16. Dezember 2002 - also vor mehr als einein-
halb Jahren - verkündet. Das Verfahren ist seit dem 11. April 2003 beim Bun-
desgerichtshof anhängig; die Revision des Mitangeklagten S. wurde bereits
am 11. Juni 2003 verworfen. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG -
auf dessen zeitlichen Ablauf der Senat nur beschränkten Einfluß hat - hat sich
die Entscheidung über die Revision des Angeklagten somit schon jetzt um
mehr als ein Jahr verzögert. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß
der Angeklagte nicht in Haft, sondern der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt
worden ist (UA 6), ist es ihm mit Blick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich
normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl.
BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Be-
schluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfah-
rensverzögerung 13, 17 m.w.N.) nicht zumutbar, auf die Entscheidung zum
entscheidungsreifen - und für ihn ersichtlich im Vordergrund seines Rechtsmit-
tels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch bis zum Abschluß des Vor-
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lageverfahrens zu warten. Der Senat entscheidet daher über den Schuldspruch
und
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den Strafausspruch vorab und wird eine Entscheidung über die Maßregelan-
ordnung treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible