Urteil des BGH vom 05.02.2003

BGH (beschwerde, zpo, gesetz, rechtsmittel, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 121/02
vom
5. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2002 wird auf
Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als
Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-
schwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zuge-
lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-
lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-
richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen