Urteil des BGH vom 07.11.2012

BGH: einstellung des verfahrens, neue tatsache, erlass, holz, vorrang, übergangsregelung, ausnahme, beteiligter, mehrarbeit, verfahrensökonomie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 17/12
vom
7. November 2012
in der Betreuungssache
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
22. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 7.453
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 3, die Landeskasse, fordert aus übergegangenem Recht
die Rückzahlung der Betreuervergütung vom Erben der Betroffenen, dem Betei-
ligten zu 1.
Über das Vermögen der Betroffenen war im April 2007 das Regelinsol-
venzverfahren eröffnet worden, das nach ihrem Tod am 10. August 2010 in ein
Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Nachdem der Insolvenzverwal-
ter die Gläubiger der Betroffenen, darunter auch die Landeskasse, in Kenntnis
1
2
- 3 -
gesetzt hatte, dass die Betroffene durch eine Erbschaft Vermögen erworben
hatte, forderte das Amtsgericht die aus der Landeskasse an die Betreuerin ge-
zahlte Vergütung für den Zeitraum vom 8. März 2007 bis 9. August 2010 in Hö-
he von 7.453,60
€ aus dem Nachlass der Betroffenen zurück. Der Erbe der Be-
troffenen erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf den Vorrang
des Insolvenzverfahrens. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die
Aufhebung des Rückforderungsbeschlusses begehrt.
Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat das Amtsgericht das Nachlas-
sinsolvenzverfahren gemäß § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes
eingestellt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 FamFG statthaft, weil das
Landgericht sie zugelassen hat.
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Rückforderungsanspruch der
Landeskasse bestehe nach §§ 1908 i, 1836 e BGB und sei weder verjährt, noch
sei die Festsetzung wegen des laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens unzu-
lässig. Nach Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB beginne der Lauf der Regel-
verjährungsfrist erst am 1. Januar 2010. Beim Erstattungsanspruch handele es
sich um eine Erbfallschuld, die nach Erlass des Rückforderungsbescheids als
Nachlassverbindlichkeit im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden sei.
3
4
5
6
- 4 -
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nicht frei von Rechtsfehlern ist das Beschwerdegericht davon ausge-
gangen, dass die gesamte Regressforderung der Landeskasse zum Zeitpunkt
des Erlasses des Rückforderungsbeschlusses im November 2011 noch nicht
verjährt sei. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-
schieden hat, verjähren die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die
Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprü-
che des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB in drei
Jahren. Zugleich hat der Senat entschieden, dass die Mittellosigkeit des Betreu-
ten im Sinne von § 1836 d BGB dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht
und nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB führt. Schließlich
findet die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB auf den Regressan-
spruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung (vgl. insgesamt Senatsbeschlüsse
vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 und XII ZB 605/10 -
BtPrax 2012, 118; zu dem auf die Staatskasse übergegangenen Aufwandsent-
schädigungsanspruch
siehe
Senatsbeschluss
vom
25. Januar
2012
- XII ZB 497/11 - FamRZ 2012, 629).
Die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für das Jahr 2007
waren demnach zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbeschlusses
im November 2011 nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt.
b) Die Frage nach dem Vorrang und der Unterbrechungswirkung des In-
solvenzverfahrens, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwer-
de zugelassen hat, kann dahin stehen, da das Nachlassinsolvenzverfahren zwi-
schenzeitlich im August 2012 nach § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröff-
nungsgrundes eingestellt worden ist.
7
8
9
10
- 5 -
Diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretene neue Tatsache ist
auch zu berücksichtigen, da ihre Berücksichtigung den Grundsätzen der Pro-
zesswirtschaftlichkeit entspricht. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in ent-
sprechender Anwendung von § 559 ZPO, welche Tatsachengrundlage für die
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebend ist; nämlich nur das-
jenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil bzw. der Beschwerdeent-
scheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungs-
termine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwer-
deinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausge-
schlossen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 29). Eine Ausnahme
hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer mög-
lichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung
eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Um-
stände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (Senatsurteil vom 21. No-
vember 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 und Senatsbeschluss
vom 17. Oktober 2010 - XII ZB 161/94 - FamRZ 2002, 93, 94; Keidel/Meyer-
Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 36). Voraussetzung für die Berücksichtigung
neuer Tatsachen ist aber stets, dass sie schützenswerte Belange anderer Be-
teiligter nicht verletzt (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 38).
Würde die Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens während des
laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt, und käme man zu
dem Ergebnis, dass der Rückforderungsbeschluss wegen des Vorrangs des
Insolvenzverfahrens nicht hätte ergehen dürfen, wie die Rechtsbeschwerde re-
klamiert, wäre er aufzuheben und die Staatskasse darauf zu verweisen, ihre
Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Einstellung des Verfahrens
gibt es indes keine Tabelle mehr, zu der die Forderung angemeldet werden
könnte, so dass ein solcher Beschluss obsolet wäre. Aber auch in dem Fall, in
dem ein laufendes Insolvenzverfahren dem Erlass des Rückforderungsbe-
11
12
- 6 -
schlusses nicht entgegenstehen würde, wäre der Beschluss des Landgerichts
aufzuheben, da die Verjährung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt wurde. Schüt-
zenswerte Belange eines Beteiligten werden durch die Berücksichtigung der
Einstellung des Insolvenzverfahrens auch nicht verletzt.
3. Der Senat kann allerdings nicht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in
der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere Feststellungen dazu er-
forderlich sind, welcher Teil der festgestellten Gesamtsumme von 7.453,60
auf das Jahr 2007 entfällt.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 11.11.2011 - 4 XVII B 1056 (SH) -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.12.2011 - 23 T 754/11 -
13