Urteil des BGH vom 13.01.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 463/05
vom
13. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung
vom 11. Januar 2006, in der Sitzung am 13. Januar 2006, an denen teilgenom-
men haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für die Angeklagte Gabriele N.
- in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten Pedro N.
- in der Verhandlung -,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 17. September 2004 mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Pedro
N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fäl-
le 3 und 6 der Anklage) und wegen fahrlässiger Körperverlet-
zung (Fall 5 der Anklage) verurteilt ist sowie im ersten Gesamt-
strafenausspruch (drei Jahre fünf Monate).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision hinsichtlich dieses Angeklagten
und die die Angeklagte Gabriele N. betref-
fende Revision werden verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-
schaft hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N.
und die der Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Pedro N. wegen sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger
Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer Vorverur-
teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie
wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelfreiheits-
strafen aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstra-
fe von elf Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Gabriele N. hat
es wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Dagegen wenden sich die vom
Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
Rüge materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten Pedro
N. hat in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage Erfolg, das Rechtsmittel hinsichtlich
der Angeklagten Gabriele N. ist unbegründet.
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Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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Die Angeklagten lebten seit 2001 - mit Unterbrechungen - zusammen,
seit 2004 sind sie verheiratet. Der Angeklagte Pedro N. brachte vier Kinder aus
erster Ehe mit, die Angeklagte Gabriele N. zog mit dreien ihrer Kinder aus ver-
schiedenen Ehen bzw. Beziehungen in das gemeinsam bewohnte Haus ein.
Der Angeklagte Pedro N. trat auch hinsichtlich der Kinder der Angeklagten Gab-
riele N. als Erziehungsberechtigter auf. Der 1,90 m große, dickleibige Angeklag-
te reagierte häufig aus nichtigen Anlässen aggressiv, er war sehr streng, schlug
die Kinder, insbesondere die Jungen häufiger und rationierte das Essen und
Trinken. Im Übrigen kümmerten sich beide Angeklagte wenig um die Kinder, die
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ältere Tochter der Angeklagten Gabriele N., Diana, wurde angehalten, den
Haushalt zu führen und dafür häufiger der Schule fern zu bleiben.
Zwischen 2001 und 2003 kam es zu verschiedenen Straftaten zu Lasten
der Kinder.
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Im Einzelnen:
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1. - Fall 3 der Anklage -
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Im Juni 2001 schlug der Angeklagte aus Wut darüber, dass der 15-
jährige Sohn der Mitangeklagten von einem Gummischlauch eines Hochdruck-
reinigers ein Stück abgetrennt hatte, diesen mit dem abgetrennten Stück mehr-
fach auf den Rücken.
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2. - Fall 2 der Anklage -
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Am 10. November 2001 wurde die am 14. Oktober 1987 geborene Toch-
ter Diana der Angeklagten Gabriele N. veranlasst, mit in das Schlafzimmer der
beiden Angeklagten zu kommen, sich zwischen die beiden zu legen, ihre Mutter
an der Scheide zu streicheln, sie zu küssen und mit einem Vibrator zu befriedi-
gen. Anschließend vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dia-
na wagte sich aus Angst nicht zu wehren. Schon vor diesem Vorfall war Diana
zu einem nicht zu klärenden Zeitpunkt von beiden Angeklagten angewiesen
worden, sich zwischen sie zu legen und das Glied des Angeklagten anzufassen.
Als sie weinte, haben die Angeklagten von ihr abgelassen, aber in ihrer Gegen-
wart den Geschlechtsverkehr vollzogen.
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- 6 -
3. - Fall 5 der Anklage -
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Im Winter 2001 schlug der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Mitan-
geklagten mit einem Kabel. Als dieser weglief, wurde er aufgefordert zurückzu-
kommen, anschließend von dem Angeklagten geschlagen und getreten. Als er,
um den Schlägen zu entkommen, auf Strümpfen aus dem Haus lief, warf der
Angeklagte einen Kerzenleuchter nach ihm, der den Jungen an der Ferse traf
und verletzte, so dass diese stark blutete.
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4. - Fall 4 der Anklage -
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Am 18. Mai 2002 schüttete der Angeklagte auf ein Feuer zur Verbren-
nung von Gartenabfällen Benzin, obwohl sich die zwölfjährige Tochter der Mit-
angeklagten am Feuer aufhielt. Sie wurde vom Feuer erfasst und erlitt schwere
Verbrennungen an den Beinen.
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5. - Fall 6 der Anklage -
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Am 3. Februar 2003 alberte der Angeklagte mit seinem siebenjährigen
Sohn Miguel herum. Als dieser zu Fall kam, stützte er sich mit seinem Unter-
schenkel auf den Brustkorb des Kindes, so dass es keine Luft mehr bekam und
rot und blau anlief.
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Das Landgericht hat die dem Angeklagten Pedro N. allein angelasteten
Fälle 3 und 6 der Anklage als vorsätzliche Körperverletzungen und die Fälle 5
und 4 der Anklage als fahrlässige Körperverletzungen gewertet. Im Fall 2 der
Anklage hat es beide Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-
lenen für schuldig befunden.
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Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wenden sich insbesondere ge-
gen die rechtliche Würdigung in den Fällen 3, 2 und 5 der Anklage sowie gegen
die Gesamtstrafenzumessung.
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I. - betreffend den Angeklagten Pedro N. -
1. - Fall 3 der Anklage -
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a) Das Landgericht hat die Bewertung der Schläge mit dem Schlauch-
stück als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt,
weil nach dem konkreten Einsatz des Schlauchs nicht mit erheblichen Verlet-
zungen zu rechnen gewesen sei, "zumal keine Feststellungen getroffen werden
konnten zur konkreten Beschaffenheit des Schlauches nach Material, Länge
und Handhabung." Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht
hat selbst festgestellt, dass das Schlauchstück von einem Hochdruckreiniger
stammte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass derartige Schläuche, wie
allgemein bekannt, mit einem Metallgewebe ausgekleidet sind, um dem hohen
Druck standzuhalten. Dass es bei Schlägen mit einem solchen festen
Schlauchstück zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand.
Schon deshalb ist die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei, aber
auch soweit das Landgericht auf die konkrete Benutzung - keine Schläge auf
empfindliche Körperteile - abstellt, hat es wesentliche Umstände außer Acht
gelassen: Der 15-jährige Junge verhielt sich ersichtlich nicht still, sondern ver-
suchte - letztlich erfolgreich - zu entfliehen. Danach lag es nahe, dass auch an-
dere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten.
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b) Auch soweit das Landgericht eine Würdigung des Tatgeschehens als
rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, begegnet
dies Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies unter Beachtung der Einwendun-
gen der Staatsanwaltschaft neu zu prüfen haben.
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2. - Fall 5 der Anklage -
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Die Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung hat das
Landgericht nicht tragfähig begründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass das Landgericht lediglich den Wurf mit dem Kerzen-
leuchter auf das fliehende Kind gewürdigt, fehlerhaft hingegen nicht auch die
unmittelbar vorangegangenen Schläge und Tritte im Haus zum Gegenstand
seiner Aburteilung gemacht hat. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in
der Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Gesche-
hen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das
gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage be-
zeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen
einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145). Die-
se Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Nachwerfen des Kerzenleuch-
ters stand im unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und motivatorischen Zusam-
menhang mit den Schlägen und Tritten, die der Anlass waren, dass das Kind
vor dem Angeklagten davonlief. Der Kognitionspflicht des Landgerichts unterla-
gen daher auch die festgestellten Schläge und Tritte, die mit dem nachfolgen-
den Geschehen schon materiell-rechtlich eine Tat bilden.
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Im Übrigen begegnet aber auch die Annahme einer lediglich fahrlässigen
Körperverletzung durchgreifenden Bedenken. Denn auch für die Frage, ob der
Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er den Kerzen-
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leuchter warf, hätte sich das Landgericht nicht mit einer isolierten Betrachtung
dieses Vorgangs begnügen dürfen, sondern in seine Würdigung das unmittelbar
vorangegangene Geschehen sowie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten auch
bei anderen Gelegenheiten einbeziehen müssen. Danach lag es nahe, dass der
Angeklagte eine Verletzung des Kindes und zwar mittels eines gefährlichen
Werkzeugs, des Kerzenleuchters, billigend in Kauf genommen hat.
3. - Fall 6 der Anklage -
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Rechtlich fehlerhaft ist schließlich die unterlassene Prüfung im Fall 6 der
Anklage - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ob der Ange-
klagte Pedro N. statt - wie ausgeurteilt lediglich wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung - wegen gefährlicher Körperverletzung, nämlich mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen
war. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Leben des Tatopfers konkret gefähr-
det wird. Die Einwirkung des Angeklagten auf den Brustkorb des siebenjährigen
Kindes war nach Dauer und Stärke jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben des
Kindes zu gefährden. Der 1,90 m große, massige Angeklagte kniete so lange
auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr
bekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen für Sauerstoffmangel - ange-
laufen war.
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II.
Im Übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagten begünstigenden
Rechtsfehler auf.
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1. Das Landgericht hat beide Angeklagte zu Recht eines sexuellen Miss-
brauchs einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden, jedoch eine damit tat-
einheitlich verwirklichte Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB
im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
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Allerdings kann dahinstehen, ob das Landgericht eine objektiv schutzlose
Lage Dianas zu Recht verneint hat. Jedenfalls ist seine Würdigung, auf Grund
der gesamten Umstände der Tat und der Tatvorgeschichte könne ein vorsätzli-
ches Handeln der Angeklagten nicht festgestellt werden, weil diese nicht er-
kannt hätten, dass Diana sich aus Angst vor körperlichen Misshandlungen ge-
gen die ihr zugemuteten sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe, revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Angeklagten schon zuvor versucht hat-
ten, das Mädchen in sexuelle Handlungen der Angeklagten einzubeziehen, und,
als dieses nicht wollte und deshalb weinte, von ihr abließen, ist die Würdigung
des Landgerichts, die Angeklagten hätten Diana zu den sexuellen Handlungen
überreden und nicht eine durch Einschüchterung geschaffene Lage ausnutzen
wollen, revisionsrechtlich hinzunehmen, auch wenn eine andere Würdigung
möglich gewesen wäre.
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2. Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 182 Abs. 1
Nr. 1 StGB verneint hat, verkennt es zwar, dass eine Zwangslage in diesem
Sinne nicht ohne Weiteres mit einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichzusetzen ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich
eine mögliche nicht rechtsfehlerfreie Behandlung des § 182 StGB auf die Höhe
der aus dem Strafrahmen des § 174 StGB zu entnehmenden Einzelstrafe aus-
gewirkt hat.
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III.
Danach war das Urteil in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage aufzuheben.
Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3 und 5 der Anklage zieht die
Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen einbezogen wa-
ren, nach sich. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 und 4 der Anklage
und die zweite Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen und haben Be-
stand.
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl