Urteil des BGH vom 12.01.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 21/99
vom
12. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 387, 535 Satz 2
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietver-
trag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche
des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das
Vertragsende hinaus.
BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg
LG Augsburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe:
Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten -
Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung,
daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der
Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwir-
kung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557
BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.).
Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Auf-
rechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter
geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietver-
hältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom
16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM
- 3 -
1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit die-
sem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich er-
heblichen Rechtsfehler erkennen.
Blumenröhr
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke