Urteil des BGH vom 17.07.2007

BGH (faires verfahren, beihilfe, strafbarkeit, sicherstellung, umtausch, verhalten, strafzumessung, wahl, berg, schweiz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 312/07
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlun-
gen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die
Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung
- erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne
allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit
nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht
weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese
Geldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu ver-
wenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend,
dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatz-
erfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatz-
system basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter un-
terstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO).
- 3 -
Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Land-
gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-
klagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus
ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen.
Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbe-
hörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu ver-
hindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch
nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1
MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.).
Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf