Urteil des BGH vom 04.03.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
NotSt(Brfg) 1/12
Verkündet gemäß § 111d Satz 2
BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 116 Abs. 3 VwGO ersetzt durch
Zustellung
an Kläger am 19. März 2013
an Beklagten am 22. März 2013
in dem Verfahren
wegen einer Disziplinarverfügung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BNotO § 110 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen
das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender
Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
BGH, Urteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12 - OLG Frankfurt am Main
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, den Notar Dr. Strzyz
und die Notarin Dr. Brose-Preuß im Einverständnis der Parteien im schriftlichen
Verfahren am 4. März 2013
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. April 2012 abgeändert.
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darm-
stadt vom 16. August 2011 und der Widerspruchsbescheid des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
10. Januar 2012 werden aufgehoben.
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf
5.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Anwaltsnotar.
Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist folgender Sach-
verhalt:
Die Geschwister G. und H. A. sowie M. Sch. wa-
ren als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des ehemaligen Gärtnerei-
grundstücks W. Straße 1 in B. . Am 22. Oktober 1999 beurkun-
dete der Kläger als Notar unter seiner Urkundennummer 159/99 eine Teil-
erbauseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft hinsichtlich dieses Grund-
stücks, wonach M. Sch. einen noch zu vermessenden Teil von ca.
2.041 m² als Eigentum unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhielt. M.
Sch. verpflichtete sich zur Durchführung von diversen Arbeiten auf dem Ge-
samtgrundstück, insbesondere an dem Wohnhaus. Der Aufwand für diese
Arbeiten sollte wiederum von dem anzurechnenden Betrag hinsichtlich des rest-
lichen Erbteils abgezogen werden.
Die Arbeiten wurden von dem Ehemann der M. Sch. , dem Hei-
zungs-Sanitär-Installateur- und Schlossermeister W. G. Sch. , durchge-
führt. Für diesen erhob der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit
Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 beim Landgericht Darmstadt
Klage gegen G. und H. A. auf Zahlung von Werklohn in Höhe
von 16.808,76
€. Begründet wurde die Klage damit, dass nach Durchführung
der von M. Sch. im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung geschulde-
ten Arbeiten weitere Arbeiten von der Erbengemeinschaft durch die Beklagten
des Zivilprozesses in Auftrag gegeben worden seien. Diese verkündeten der
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Miterbin M. Sch. den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Ver-
gleich. Darin verpflichteten sich die dortigen Beklagten zur Zahlung von 5.000
€.
Wegen dieses Betrages sollte Frau M. Sch. im Innenausgleich aus der
Erbengemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung sollte
dergestalt geschehen, dass aus dem Konto der Erbengemeinschaft 5.000
€ an
jeden Erben ausgezahlt werden, damit die Beklagten des Zivilprozesses aus
den ihnen zustehenden Beträgen die Vergleichssumme bezahlen könnten.
Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Miterben H.
A. befasste sich zunächst die Rechtsanwaltskammer mit der Rüge, dass
der Kläger, der als Notar die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hin-
sichtlich dieses Grundstücks beurkundet habe, nicht als Rechtsanwalt des
Ehemanns einer der Miterben habe auftreten dürfen. Die Rechtsanwaltskam-
mer wies mit Bescheid vom 11. Juli 2007 die gegen den Kläger erhobene Be-
schwerde zurück.
Mit Disziplinarverfügung vom 16. August 2011 erteilte der Präsident des
Landgerichts Darmstadt als zuständige Dienstaufsichtsbehörde dem Kläger
einen Verweis wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot nach § 14 Abs. 1
BNotO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Der Präsident des Landgerichts hat sei-
ne Disziplinarverfügung darauf gestützt, dass der Kläger in dem Rechtsstreit
nicht für den Ehemann einer Miterbin habe tätig werden dürfen. Im Rahmen des
geführten Rechtsstreits gegen die Miterbengemeinschaft sei es um die Frage
gegangen, welche Tätigkeiten seitens der Ehefrau des dortigen Klägers zu be-
zahlen gewesen seien. Dies hänge damit zusammen, dass ausweislich der Ur-
kunde des Klägers vom 22. Oktober 1999 ein Teil der Werkleistung allein von
der Miterbin Sch. zu tragen gewesen wäre, der aber gerade nicht eingeklagt
gewesen sei. Dass sich die Sachverhalte entgegen der Ansicht des Klägers
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nicht trennen ließen, ergebe sich auch daraus, dass der Rechtsstreit durch ei-
nen Vergleich beendet worden sei, in dem durch einen Vertrag zugunsten Drit-
ter auch M. Sch. als Miterbin einbezogen worden sei. Tatsächlich habe
sich der erhobene Anspruch von vornherein gegen die Erbengemeinschaft und
damit auch gegen M. Sch. als Mitglied dieser Erbengemeinschaft ge-
richtet. Nachdem der Kläger für die Erbengemeinschaft als Notar tätig gewor-
den sei, habe er als Rechtsanwalt keine Ansprüche gegen diese Erbengemein-
schaft als Klägervertreter verfolgen dürfen, bei der die Frage zu klären gewesen
sei, welche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft oder einzelne Mitglieder
bestünden, wenn dazu eine Abgrenzung zu den Arbeiten notwendig gewesen
sei, die Gegenstand der Beurkundung gewesen seien. Dass die Rechtsan-
waltskammer Frankfurt am Main das Verhalten des Klägers ebenfalls geprüft
und darin keine anwaltliche Pflichtverletzung gesehen habe, könne den Kläger
nicht entlasten, da vorliegend eine notarielle Amtspflicht zu beurteilen sei. Ins-
gesamt hielt der Präsident des Landgerichts einen Verweis für tat- und schuld-
angemessen.
Der gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch des Klägers
ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden.
Die gegen die Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids erhobene Klage ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erfolglos ge-
blieben. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage für nicht begründet
erachtet. Der Kläger habe durch Verstoß gegen das anwaltliche Tätigkeitsver-
bot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zugleich die nachwirkende notarielle Neutrali-
tätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO verletzt. Der Entscheidung im notari-
ellen Disziplinarverfahren stehe im vorliegenden Fall die Entscheidung der un-
zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht entgegen, da das Gericht an die vor-
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angegangene Entscheidung der Berufskammer und der Staatsanwaltschaft
nicht gebunden sei. Der Kläger habe als Rechtsanwalt wegen § 45 Abs. 1 Nr. 1
BRAO nicht tätig werden dürfen.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger die An-
fechtung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
weiter. Er macht geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Dienst-
aufsicht der Notare als zuständig für die Ahndung des angenommenen
Pflichtenverstoßes angesehen und zugleich verkannt, dass kein Verstoß gegen
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliege.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Disziplinarverfügung des
Präsidenten des Landgerichts Darmstadt und der Widerspruchsbescheid des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 109
BNotO, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da eine
Ahndung der dem Kläger als Notar vorgeworfenen Verfehlung im Disziplinarver-
fahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4
BDG analog).
1.
Eine disziplinarrechtliche Ahndung scheitert bereits an § 110 Abs. 1
BNotO. Maßgebend für die Zuständigkeit zur Ahndung einer Pflichtverletzung
ist danach, ob der Pflichtenverstoß des Anwaltsnotars vorwiegend mit dem Amt
als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies
zweifelhaft ober besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist im anwaltsge-
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richtlichen Verfahren, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden. Das
bedeutet, nur ein nicht zweifelhafter Zusammenhang des Pflichtenverstoßes mit
dem Amt als Notar begründet die Disziplinargewalt der Dienstaufsicht über die
Notare.
a) Hier hat das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen das Tätigkeits-
verbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO angenommen. Dies würde zugleich einen
Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 BNotO darstellen. For-
mal gesehen hätte der Kläger als Anwaltsnotar jedoch zunächst einmal seine
anwaltlichen Pflichten verletzt, da er die hier in Rede stehende Handlung in sei-
ner Funktion als Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Inhaltlich stellt die Verlet-
zung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen
Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar. Diese Standespflicht fordert in den in
§ 45 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen einen Verzicht auf die Vertretung z.B. in
einem Zivilprozess. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in
dem Fall, dass der Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurkun-
dung vorgenommen hat, von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverlet-
zung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als
Notar auszugehen (vgl. BGHSt 22, 157, 163 f. zu dem vergleichbaren Fall des
§ 45 Nr. 4 BRAO a.F., dessen Regelungsgehalt nunmehr in § 45 Abs. 1 Nr. 2
BRAO erfasst ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist seinerseits lex specialis zu § 45
Abs. 1 Nr. 1 BRAO anzusehen, weil mit der Verwirklichung des § 45 Abs. 1
Nr. 2 BRAO stets zugleich ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliegt
[Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Aufl. § 45 Rn. 12]; siehe auch Arndt/
Lerch/Sandkühler-Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 110 Rn. 15; Feuerich/Wey-
land-Feuerich, BRAO, 8. Aufl. § 118a Rz. 35; Gaier/Wolf/Göcken-Johnigk, An-
waltliches Berufsrecht, § 118a BRAO Rn. 8), wenn nicht besondere Anhalts-
punkte eine andere Wertung erfordern.
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Dem steht der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1991 (NotZ
26/90 - DNotZ 1992, 455) nicht entgegen. Dort war bereits in der Vorinstanz
(OLG Köln, Urteil vom 7. November 1990 - 2 VA (Not) 14/90) der Vorwurf einer
Verletzung von § 45 Nr. 4 BRAO a.F. verneint worden. Gegenstand des Verfah-
rens vor dem Senat war deshalb allein eine davon unabhängige Verletzung der
notariellen Neutralitätspflicht durch mangelnde organisatorische Vorkehrungen
zur Vermeidung von Mandatsannahmen durch in der Anwaltssozietät tätige
Anwälte in Fällen, in denen über Inhalte von vom Notar beurkundeten Urkunden
gestritten wurde. Der Senat hatte in der oben genannten Entscheidung keinen
Anlass, sich zu den Voraussetzungen des § 110 BNotO zu äußern. Daher kann
aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, der Verstoß eines Anwaltsno-
tars gegen seine Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 BNotO überwiege einen
anwaltlichen Verstoß gegen das Vertretungsverbot aus § 45 BRAO (so aber
Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 110 Rn. 23; sich Sand-
kühler anschließend Eylmann/Vaasen-Lohmann, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 110
BNotO Rn. 14).
b) Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltpunkte vor, die ein Überge-
wicht eines notariellen Pflichtenverstoßes begründen würden. Dies gilt schon
deshalb, weil der Inhalt der vom Kläger beurkundeten Teilerbauseinanderset-
zung allenfalls wirtschaftliche Bedeutung für den anschließenden Zivilprozess
hatte und besondere Informationen aus dem Beurkundungsverfahren nicht von
Bedeutung für die Erfolgsaussicht der von ihm als Prozessbevollmächtigter er-
hobenen Klage waren. Der Kläger des Zivilprozesses hatte seine Klage auf Auf-
träge gestützt, die die Erbengemeinschaft ihm erteilt habe. Die Frage, wie das
Grundstück im Innenverhältnis der Miterben aufgeteilt wurde, war ohne rechtli-
che Relevanz für die Begründetheit der Werklohnforderung. Ferner war es
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rechtlich unerheblich, ob im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft die Ehefrau
des dortigen Klägers gewisse Arbeiten zu übernehmen hatte. Sollten diese Ar-
beiten durch die Erbengemeinschaft dem Kläger des Zivilprozesses als Werk-
auftrag übertragen worden sein, würde die Begründetheit seiner Klage durch
Abgrenzungsschwierigkeiten, welche dieser Tätigkeiten im Innenverhältnis von
welchem der Miterben zu tragen war, nicht berührt.
Unentschieden bleiben kann, ob ein Übergewicht eines anwaltlichen
Pflichtenverstoßes anzunehmen wäre. Nach § 110 Abs. 1 BNotO, § 118a
Abs. 1 BRAO ist bereits dann eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren
ausgeschlossen, wenn kein Übergewicht des notariellen Amtspflichtenversto-
ßes festzustellen ist.
2.
Dahinstehen kann deshalb, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1
Nr. 1 BRAO vorliegt, woran Zweifel bestehen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass die vorangegangene Tätigkeit und
der insoweit anvertraute Verfahrensstoff in dem neuen Auftragsverhältnis eine
rechtliche Bedeutung erlangen kann (vgl. - zu § 356 StGB - BGH, Urteil vom
16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; Urteil vom 7. Oktober
1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190, 191), um von derselben Rechtssache
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ausgehen zu können. Dies ist im vorliegenden
Fall nicht anzunehmen, da die beurkundete Teilerbauseinandersetzung - wie
ausgeführt - keine rechtliche Bedeutung für die vom Kläger als Prozessbevoll-
mächtigter erhobene Zivilklage hatte.
3.
Da eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht in Betracht kommt, ist neben
der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Einstellung des Disziplinarver-
fahrens auszusprechen.
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4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG,
§ 154 Abs. 1 VwGO und die Wertfestsetzung auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2
BDG, § 52 Abs. 2 GKG.
Galke
Herrmann
Wöstmann
Strzyz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 Not 2/12 -
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