Urteil des BGH vom 17.02.2004

BGH (zpo, grundstück, klageschrift, begründung, rüge, beschwerde, fortbildung, sicherung, teilurteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 217/03
vom
17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-
gerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere entbehrt die auf
Art. 3 und 103 GG gestützte Rüge, die Zuordnung der für das Grund-
stück E. verwendeten Mittel zu den Kreditverträgen vom 15. De-
zember 1994 über 140.000 DM und 100.000 DM durch das Berufungs-
gericht stehe in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, jeder
Grundlage. Bereits in der Klageschrift (GA I 7, 107) hat die Klägerin
selbst die Zuordnung vorgenommen. Von einer näheren Begründung im
übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
118.119,54
Nobbe
Bungeroth
Müller
Wassermann
Appl