Urteil des BGH vom 19.01.2000
BGH (bank, konkurs, feststellungsklage, verbindlichkeit, falle, zpo, arbeitnehmer, interesse, betrieb, leistung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/99
Verkündet am:
19. Januar 2000
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert
und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
19. Januar 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
18. Februar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August
1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-
rin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger
der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Ar-
beitnehmern der W . KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsbe-
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scheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1973 schloß die W . KG mit der Klägerin für ihre Mitar-
beiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter
erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Okto-
ber/November 1995 trat die W . KG sämtliche Ansprüche aus dem Grup-
penversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die
Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt
auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W . KG in Konkurs. Kurz zuvor
hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungs-
vertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus
dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank wie auch die Kündi-
gung des Versicherungsvertrages durch die Bank seien wirksam. Des-
halb sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte habe
für die unverfallbaren Anwartschaften aus den Direktversicherungen ein-
zutreten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Be-
klagte verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W .
KG Anwartschaftsausweise gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Sie
hat der B. Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht
beigetreten ist.
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keine
eigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Kla-
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geantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflicht
führen könne.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache an
das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte
seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur W iederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage ist
unzulässig.
Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß das
streitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozeßparteien
bestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof
geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand ei-
ner Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwi-
schen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für
die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsver-
hältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien unter-
einander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an
einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteile vom 17. April
1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - II ZR
10/95 - NJW -RR 1996, 869 = W M 1996, 1004; vom 18. Oktober 1993 - II
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ZR 171/92 - NJW 1994, 459; BGHZ 123, 44, 46 ff., je m.w.N.). Diese
Auffassung des Bundesgerichtshofs stößt zum Teil auf entschiedene
Ablehnung im Schrifttum (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3
b; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdn. 34; je m.w.N.). Die vom Bundesge-
richtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen hier
indessen nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung
mit der Gegenmeinung.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf
das Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vor-
liegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger
der Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die
Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefalle-
nen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient
waren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die
Klägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte,
gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes
Rechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemein-
schuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen
war. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die
Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen,
daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pensions-
sicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf
Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch neh-
men sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuld-
ner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit
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des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der
Frage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.
So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen
braucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht
zu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet
ist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf
die Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-W ürttembergische Bank oder
die Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. W enn die Klä-
gerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern
bei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen
W . KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Ver-
bindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.
Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Kläge-
rin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursver-
walter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeu-
tung ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Rechts-
fragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in ei-
nem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf
die Versicherungsleistung erheben.
Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius