Urteil des BGH vom 20.10.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 29/05
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
12. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
nach einem Wert von 25.250,05 €.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind Inhaber von titulierten Forderungen, die Gegenstand
der von dem Landgericht abgewiesenen Vollstreckungsgegenklage sind.
Nachdem im Berufungsrechtzug ein Teilvergleich zustande gekommen ist,
streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Klägerin zu 2 aus notariellen
Gründstückskaufverträgen Erstattungsforderungen im Zusammenhang von
Kanalanschlusskosten zur Seite stehen und ob die Erklärung der Aufrechnung
mit diesen Ansprüchen zum (teilweisen) Erlöschen der titulierten Forderungen
geführt haben. Hierzu macht die Klägerin zu 2 geltend, aus dem mit der Be-
klagten zu 1 und deren Ehemann geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom
27. Dezember 1996 ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 13.067,25 €, aus
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dem mit der Beklagten zu 2 und deren Ehemann am 31. Januar 1997 zustande
gekommenen notariellen Kaufvertrag eine Forderung von 12.182,80 €. Beide
Ansprüche stützt die Klägerin zu 2 jeweils auf § 4 Abs. 4 der Verträge, die
gleichlautende Vereinbarungen enthalten. Das Oberlandesgericht hat aufre-
chenbare Gegenansprüche verneint und die Berufung insoweit zurückgewie-
sen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläge-
rinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
beiden im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Aufrechnung gestellten
Forderungen, die jeweils unter dieser Wertgrenze bleiben, sind nicht zu addie-
ren. Für die Wertbestimmung nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer
aus dem Berufungsurteil maßgebend, sondern der Wert der mit der Revision
geltend gemachten Beschwer. Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und
einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muss die Wertgrenze für
jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein
(BGH, Beschl. v. 29. September 2004, IV ZR 145/03, NJW 2005, 224 m.w.N.).
So liegt es hier. Bei den von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungs-
ansprüche handelt es sich um rechtlich selbständige Forderungen, die ihre
Grundlage in voneinander unabhängigen Verträgen haben. Ein untrennbarer
rechtlicher Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass sowohl der mit
der Beklagten zu 1 als auch der mit der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag
gleichlautende Bestimmungen enthalten.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2004 - 6 O 180/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2005 - 8 U 44/04 -
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