Urteil des BGH vom 12.05.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 139/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 12. Mai 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 29.541,36 €
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Klägers im
Schriftsatz vom 9. April 2005 als verspätet zurückgewiesen. Damit hat es in
entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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1. Verfehlt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung
der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO rechtfertige die Zurückweisung des Vor-
bringens aus diesem Schriftsatz. Die bloße Nichteinhaltung dieser Frist genügt
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Angriffsmit-
tel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (BGH, Urteil vom
20. März 1997 - VII ZR 205/96, Baurecht 1997, 693 = ZfBR 1997, 200 = NJW
1997, 2294; Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 88/87, NJW 1989, 716 =
MDR 1989, 49).
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2. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts auch nicht grob nachlässig gehandelt.
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Grob nachlässig im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO handelt die Partei,
wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachläs-
sigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfah-
rens alles notwendig hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 20. März 1997
- VII ZR 205/96, aaO). Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Gerichts,
das auch bei der Beurteilung der groben Nachlässigkeit zu beachten ist, kann
von grober Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Re-
de sein. Der Kläger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. November
2004 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 zu den ersparten Aufwendungen
vorgetragen und diesen Vortrag nach Erwiderung des Gegners mit weiterem
Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erläutert. Im weiteren Beschluss des Beru-
fungsgerichts vom 3. Februar 2005 wird unter Nr. IV. 3 ausgeführt, der Kläger
habe nunmehr seine Kalkulationsgrundlage für die von ihm angesetzten erspar-
ten Aufwendungen hinreichend dargelegt. Im Widerspruch hierzu hat das Beru-
fungsgericht in der Verfügung (des Vorsitzenden) vom 24. März 2005 darauf
hingewiesen, dass der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen nicht ausrei-
chend ist und ergänzenden Vortrag "anheim gestellt" der "allerdings auch recht-
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zeitig erfolgen müsste". Auf diese Verfügung, die ausweislich der Akten am
29. März 2005 ausgefertigt wurde und die daher der Prozessbevollmächtigten
des Klägers frühestens am 30. März 2005 zugehen konnte, hat diese mit
Schriftsatz vom 9. April 2005, eingegangen bei Gericht am 11. April 2005 Stel-
lung genommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers auch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten
musste, ist nicht erkennbar, worin deren grobe Nachlässigkeit liegen soll.
II.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Auf-
fassung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen,
der Kläger habe in den Schriftsätzen vom 27. Dezember 2004 und 3. Februar
2005 noch nicht hinreichend substantiiert zu den ersparten Aufwendungen vor-
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getragen. Im Allgemeinen genügt der Unternehmer den Anforderungen, die sich
aus dem Rechtsbewahrungsinteresse des Bestellers ergeben, wenn er ersparte
Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach Sys-
tem und Differenzierung für Aufträge der vorliegenden Art gebräuchlich sind
(BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 230).
Dressler Wiebel Kuffer
Kniffka Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.05.2004 - 5 O 539/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 U 153/04 -