Urteil des BGH vom 28.02.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 177/05
Verkündet
am:
28. Februar 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 129; BGB § 398
Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderun-
gen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Ver-
gleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt
worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner über-
nommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubi-
gerbenachteiligung.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05 - OLG Hamm
LG Essen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2005, berichtigt
durch Beschluss vom 24. Oktober 2005, im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die beklag-
te Bank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit in Höhe von
2,5Mio. DM eingeräumt. "Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und be-
dingten Ansprüche ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" hatte die
Schuldnerin der Beklagten mit "Globalzessionsvertrag" vom 9./11. August 2000
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ihre "sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferun-
gen und Leistungen" gegen "alle Schuldner ... mit den Anfangsbuchstaben von
A bis einschließlich Z" abgetreten.
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Im Verlauf des Jahres 2001 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der
Schuldnerin und ihrer Hauptauftraggeberin, der Deutsche Post AG (fortan:
DPAG). Am 17. Oktober 2001 stellte die Beklagte den Kredit zur sofortigen
Rückzahlung fällig. Am 26. Oktober 2001 trafen die Schuldnerin und die DPAG
eine Vereinbarung, nach welcher die DPAG zur Abgeltung aller Forderungen
der Schuldnerin, der mit der Schuldnerin verbundenen G.
AG (fortan: AG) sowie des Gesellschafters Gaschka persönlich insgesamt
4,5 Mio. DM zu zahlen hatte. In der Vereinbarung heißt es:
"soweit die DPAG aufgrund der Globalzessionen an die N. -
Bank AG vom 09./11.08.2000 (G.
GmbH) und vom
03./19.09.2001 (G. AG) zu Zahlungen an die N. -Bank AG
verpflichtet ist, wird die Zahlung dieser Beträge direkt an die N.
-Bank AG, Konto-Nr. ..., vorgenommen, dies in Höhe von
2.374.198,61 DM."
Noch am selben Tag zahlte die DPAG den Betrag von 2.374.198,61 DM
auf das angegebene Konto der Schuldnerin bei der Beklagten.
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Bereits am 12. Oktober 2001 hatte eine Gläubigerin beantragt, das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Am 31. Okto-
ber 2001 stellte die Schuldnerin Eigenantrag. Am 1. Januar 2002 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege der Insolvenzan-
fechtung Rückgewähr von 1.213.908,47 € nebst Zinsen verlangt. Er hat be-
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hauptet, den abgetretenen Forderungen hätten Werkleistungen zugrunde gele-
gen, welche die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröff-
nungsantrag vom 12. Oktober 2001 erbracht habe. Mit dem Vergleich seien
Forderungen und vermögenswerte Rechte in Höhe von insgesamt
33.217.234,78 DM abgegolten worden. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.758,88 €
nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den
Anspruch auf Zahlung der restlichen 1.207.149,59 € weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlung der DPAG habe nur in
Höhe von 13.219,22 DM = 6.758,88 € zu einer objektiven Benachteiligung der
Gläubiger geführt. Durch die Globalzession sei die Beklagte allenfalls in Höhe
von 2.360.979,39 DM unanfechtbar gesichert gewesen; aus Mitteln der Schuld-
nerin an sie gezahlt worden seien aber 2.374.198,61 DM. Die übrigen Voraus-
setzungen eines Anspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien insoweit eben-
falls erfüllt.
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Hinsichtlich der verbleibenden 2.360.979,39 DM bestehe hingegen kein
Anfechtungsanspruch. Eine Gläubigerbenachteiligung habe sich nicht feststel-
len lassen. Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass die
Beklagte insoweit infolge der Globalzession unanfechtbar gesichert gewesen
sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von der Globalzession erfassten
Einzelforderungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag
entstanden seien. Konkret vorgetragen habe er nur zu einem einzigen Vertrag,
der aber bereits am 28. Juni/4. Juli 2001, damit mehr als drei Monate vor dem
ersten Insolvenzantrag, geschlossen worden sei. Dass es sich um Forderungen
aus Werkverträgen gehandelt habe, die nach der Behauptung des Klägers erst
im kritischen Zeitraum werthaltig gemacht worden seien, sei unerheblich; denn
die Erbringung von Werkleistungen durch den Insolvenzschuldner sei nicht
nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Abtretungsempfänger habe zwar kei-
nen Anspruch darauf, dass die Werkleistungen erbracht und die zuvor unan-
fechtbar begründeten Werklohnforderungen durchsetzbar würden. Es handele
sich jedoch nicht um Leistungen des Schuldners an den Abtretungsempfänger,
sondern um kongruente Leistungen an den Vertragspartner des Schuldners.
Dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretungsempfänger begünstigt werde,
stelle nur einen notwendigen Reflex des anfechtungsrechtlich unbedenklichen
Erwerbs der jeweiligen Forderung dar. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum Forderungserwerb in kriti-
scher Zeit innerhalb gesetzter Frist nicht ausreichend vorgetragen habe.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
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1. Grundlage des Begehrens des Klägers sind §§ 675, 667 BGB. Der
Kläger beruft sich auf die Anfechtbarkeit der Verrechnung der von der DPAG an
die Beklagte gezahlten 2.360.979,39 DM mit dem Anspruch der Beklagten ge-
gen die Schuldnerin auf Rückführung des gekündigten Darlehens aus § 488
Abs. 1 Satz 2 BGB. Prüfungsmaßstab ist damit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine
Anfechtung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der
Verwalter kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrech-
nung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR
237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt.
v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, NZI 2007, 582). Die Verrechnungslage ist am
26. Oktober 2001 entstanden, also nach dem Antrag vom 12. Oktober 2001 und
innerhalb des letzten Monats vor dem Eigenantrag vom 31. Oktober 2001. Ge-
mäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsver-
hältnis der verrechneten Forderungen begründet worden ist (BGHZ 159, 388,
395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509). Das war
hier mit Eingang der Zahlung der DPAG am 26. Oktober 2001 der Fall, die ei-
nen zur Verrechnung geeigneten Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte
aus der Gutschrift begründete (§ 667 BGB). Der Anspruch der Beklagten aus
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt infolge der am 17. Oktober
2001 erklärten Kündigung bereits fällig.
2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Gläubigerbe-
nachteiligung infolge der Verrechnung nicht verneint werden.
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a) Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, die revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die DPAG nicht auf die Darlehensfor-
derung, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen geleistet.
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Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Beklagte den Erlös als wahre Be-
rechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit
abgetretenen Forderungen erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte
hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch
der Schuldnerin aus § 667 BGB gem. Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Der
Austausch der einen insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere be-
nachteiligt die Gläubiger nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember
1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f). Eine Bank ist deshalb auch in der
Krise anfechtungsrechtlich zur Verrechnung von Zahlungseingängen berechtigt,
die aus ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen stammen (BGH, Urt. v.
1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR
181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006,
915, 916). In den Vorinstanzen haben die Parteien deshalb darum gestritten, ob
und in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Globalzession ein anfechtungs-
festes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) an den abgetretenen Forderungen
erworben hatte.
b) Selbst wenn der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung ein anfechtungs-
festes Absonderungsrecht an den Forderungen zugestanden hat, ist auf der
Grundlage des für die Revision maßgeblichen Klägervortrags eine Gläubiger-
benachteiligung eingetreten, weil die Schuldnerin danach zur Tilgung der an die
Beklagten abgetretenen Forderungen über deren Wert hinausgehendes zusätz-
liches Vermögen eingesetzt hat.
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aa) Die DPAG hat die fragliche Zahlung aufgrund des am 26. Oktober
2002 geschlossenen Vergleichs erbracht, in welchem sie sich zur sofortigen
Zahlung des Betrages von 2.374.198,61 DM an die Beklagten verpflichtet hatte.
Mit der Vergleichssumme von insgesamt 4.500.000 DM wurden nicht nur die an
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die Beklagte abgetretenen Werklohnforderungen abgegolten, sondern auch
eigene Forderungen und Rechte der Schuldnerin, der AG und des Geschäfts-
führers G. persönlich. Der Kläger beziffert den Gesamtwert der Ansprü-
che auf 33.217.234,78 DM. Nach seiner Darstellung wurden dabei die an die
Beklagte abgetretenen Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert angesetzt.
Der Wert der einzelnen Positionen sei nicht gesondert ermittelt worden; eine
Auslegung des Vergleichs ergebe jedoch, dass auf die von der Globalzession
erfassten Forderungen der Schuldnerin nur ein Teilbetrag von 319.950 DM
(7,11%) entfallen sei. Trifft dies zu, ist die Verrechnung nur in Höhe dieses Teil-
betrags masseneutral; soweit darüber hinaus eigene Forderungen und Rechte
der Schuldnerin aufgegeben wurden, hat sie die Gläubiger benachteiligt
bb) Im Regelfall der Verrechnung eines Zahlungseingangs, dem die Zah-
lung des Drittschuldners auf eine zur Sicherheit abgetretene Forderung zugrun-
de liegt, erlöschen mit Zahlung und Verrechnung die abgetretene (= sichernde)
und die gesicherte Forderung. Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit
gegenüber der Bank frei. Im Gegenzug verliert er zwar den Anspruch auf Rück-
übertragung der Sicherheit nach Ablösung des Darlehens und damit die si-
chernde Forderung endgültig. Jedoch hat der Schuldner zur Tilgung des Darle-
hens nur den Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen eingesetzt. Die
Gläubigergesamtheit erleidet durch diesen Vorgang keinen Nachteil.
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cc) Hat der Schuldner die Zahlung des Drittschuldners auf die siche-
rungshalber abgetretenen Forderungen jedoch nur dadurch erlangt, dass er
eine über die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung hinausgehende Zusatz-
leistung erbracht hat, so bewirkt die Tilgung der Verbindlichkeit eine Benachtei-
ligung der Gläubigergesamtheit, weil ihr ein die zedierten Forderungen über-
steigendes Vermögen entzogen worden ist. Im Streitfall sind die Gläubiger folg-
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lich benachteiligt, soweit die Zahlung der DPAG den Betrag überstieg, der auf
die abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26. Oktober
2001 entfiel. Dass die Schuldnerin infolge der Abtretung nicht mehr zu Verfü-
gungen über die Forderungen berechtigt war, diese der Beklagten also nicht
gegen oder ohne ihren Willen entzogen werden konnten, ändert daran nichts.
Die Sicherungszession hinderte die Vergleichsparteien nicht daran, im Innen-
verhältnis zu vereinbaren, auf welche Weise sie zu der Pauschalsumme von
4.500.000 DM gelangten und welcher Anteil daran auf die abgetretenen Forde-
rungen entfiel.
c) Die nach dem Vorbringen des Klägers auf dem Vergleich beruhende
Gläubigerbenachteiligung ist nicht vorrangig von der Drittschuldnerin, der
DPAG, auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs richtet sich die Anfechtung dann, wenn der Schuldner eine Zwischenper-
son eingeschaltet hat, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine
Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den
Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, jedenfalls auch gegen
den Zahlungsempfänger, sofern es sich für diesen erkennbar um eine Leistung
des Schuldners handelt (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 29. November 2007
- IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 191 f, z.V. in BGHZ bestimmt). Auf der Grundla-
ge des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens des Klägers könn-
te zwar auch eine Anfechtung des mit der DPAG geschlossenen Vergleichs
nach § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommen (zu den
Voraussetzungen vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP
2006, 2391, 2393). Dadurch wäre eine Anfechtung der Zahlung selbst jedoch
nicht ausgeschlossen. Wie der Senat bereits entschieden hat, können Anfech-
tungsansprüche gegen den Angewiesenen und gegen den Zuwendungsemp-
fänger dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander
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bestehen (BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Angewiesener und Zuwen-
dungsempfänger haften in einem solchen Fall als Gesamtschuldner (§ 426
BGB). Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn der Insolvenz-
verwalter den Zuwendungsempfänger deshalb in Anspruch nimmt, weil die von
jenem erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist; denn
die Interessenlage der Beteiligten ist dann nicht anders zu beurteilen.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das
weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin:
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1. Vorrangig wird zu klären sein, in welchem Umfang der am 26. Oktober
2001 zwischen der Schuldnerin und der DPAG vereinbarte Betrag von
4.500.000 DM nach der Vorstellung der Vertragsparteien auf die an die Beklag-
te abgetretenen Forderungen entfiel. Dies ist unabhängig davon, ob die Ver-
gleichssumme, wie die Beklagte meint, sich aus einer Addition von Altforderun-
gen ergibt, oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Wege der No-
vation begründet worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Be-
teiligten sämtliche in die Verhandlungen eingebrachten Ansprüche unter-
schiedslos in die Pauschalsumme haben einfließen lassen oder ob die abgetre-
tenen Forderungen voll oder zu einem bestimmten Anteil berücksichtigt wurden.
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteili-
gung (§ 129 InsO) ist der Insolvenzverwalter.
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2. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass nach dem Inhalt
des Vergleichs vom 26. Oktober 2001 die abgetretenen Forderungen von der
DPAG ganz oder teilweise zu begleichen waren, wird weiter zu prüfen sein, ob
und in welchem Umfang die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober
2001 ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Forderungen erlangt hatte,
die Grundlage der Zahlung und der Verrechnung waren. Prüfungsmaßstab ist
insoweit § 130 Abs. 1 InsO. Mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07,
ZIP 2008, 183 ff, z.V. in BGHZ bestimmt) hat der Senat entschieden, dass Glo-
balzessionsverträge auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen
grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind. Das Werthaltigma-
chen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige
Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt;
insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für
das Entstehen der Forderung zutrifft.
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Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen
des Anfechtungstatbestandes, damit auch für das Entstehen der Forderungen
im kritischen Zeitraum, ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai
2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03,
WM 2004, 1576, 1578; v. 22. Juli 2004, aaO). Die Frage einer Verspätung des
Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2005 stellt sich nach der
Zurückverweisung nicht mehr. Soweit die Revision allerdings meint, das Beru-
fungsgericht hätte gemäß § 142 ZPO der Verwalterin im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der AG die Herausgabe von Vertragsunterlagen aufgeben
müssen, trifft diese Ansicht nicht zu. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das
Gericht zwar anordnen, dass ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Ur-
kunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.
Dadurch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, sich im Interesse der Sach-
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aufklärung möglichst früh einen umfassenden Überblick über den dem Rechts-
streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschaffen (BT-Drucks. 14/4722,
S. 78). In Grenzen kann die Vorlagepflicht sogar der Bereitstellung von Be-
weismitteln dienen (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007,
155). Auf die Darlegungslast der darlegungs- und beweispflichtigen Partei wirkt
sie sich jedoch nicht aus (BGH, Urt. v. 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007,
1651, 1654). Im allgemeinen Zivilprozess ist es nicht Aufgabe der Gerichte, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Beiziehung von Unterlagen Dritter
selbst zu ermitteln. Vielmehr bleibt es insoweit bei dem schon für § 142 ZPO
a.F. geltenden Grundsatz, dass die Vorlageanordnung ausreichenden Partei-
vortrag voraussetzt und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, bis
dahin nicht vorgetragenen Sachverhalts ausufern darf (BT-Drucks. 14/6036,
S. 121; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 142 Rn. 9; zum früheren Recht vgl.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Die gegenteilige
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Ansicht des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs betrifft ausdrücklich nur
Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte (BGHZ 169, 30, 37 ff, 40 f).
RiBGH Vill ist in Urlaub
und daher verhindert
zu
unterschreiben.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Gero Fischer
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 4 O 416/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2005 - 27 U 95/04 -