Urteil des BGH vom 08.05.2007

BGH (verordnung, ordentliche kündigung, treu und glauben, ablauf der frist, dispositives recht, unwirksamkeit, vertrag, umstrukturierung, frist, gruppenfreistellungsverordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 14/04
Verkündet am:
8. Mai 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kfz-Vertragshändler III
BGB § 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10
1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser
Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 un-
wirksam geworden.
2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – KZR 14/04 –
OLG München
LG München I
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der
Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Revi-
sionsverfahren gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen
werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraft-
fahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde liegende, nach
einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlerver-
trag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestim-
mungen:
1
11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW
BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.
11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei-
nem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei-
ner Frist von 12 Monaten zu kündigen.
- 3 -
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli-
chen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.
13.2 Unwirksamkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be-
standteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertrags-
partner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des
Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger
Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Die Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händ-
lerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus.
Sie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer
Übergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in
Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli
2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von
vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203, S. 30) gravierende rechtliche und struk-
turelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine
wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Groß-
teil ihrer bisherigen Händler schloss die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung
vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
1400/2002 ausgerichtete Verträge ab.
2
Die Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-
gen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffassung, die Kün-
digung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist für eine or-
dentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlervertrages am 30. September
2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen
einer Strukturänderungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages
nicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirksam sei. Sie hat
3
- 4 -
deshalb Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vertragshändlerverhältnis
über den 30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 fortbe-
stehe.
4
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München BB
2004, 798). Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie festzu-
stellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der da-
durch entstanden sei, dass die Beklagte den Händlervertrag nicht zum 1. Okto-
ber 2003 an die neue Gruppenfreistellungsverordnung angepasst habe, und sie
daher auch verpflichtet sei, der Klägerin Auskunft über die im Marktbeobach-
tungsgebiet der Klägerin in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. September
2004 verkauften Fahrzeuge zu erteilen. Äußerst hilfsweise beantragt sie festzu-
stellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den aus der Vertragsbeendigung ent-
standenen Schaden zu ersetzen und deshalb die vorerwähnte Auskunft zu er-
teilen.
Der Senat hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt
(Beschl. v. 26.7.2005, WuW/E DE-R 1551):
5
1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der
Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über
Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145, S. 25) dahin auszulegen, dass sich die Not-
wendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzu-
strukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händ-
lern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch dar-
aus ergeben kann, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
tiefgreifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin
praktizierten, an der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese
Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wurden?
- 5 -
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, daß die in ei-
nem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Ver-
einbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze
Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einjährigen Über-
gangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der
Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des Ver-
trages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter
der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben
dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden
ist?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nich-
tigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach nationalem
Recht die Gesamtnichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat?
Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 30. November 2006
(C-376/05 und C-377/05, NJW 2007, 201) wie folgt beantwortet:
6
1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat als solches keine
Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs.
3 Unterabs. 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 notwendig ge-
macht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Auf-
baus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Be-
deutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes
im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und
der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten
Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die
darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 10
dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die
Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine
der Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 4 zum Gegenstand haben, so dass alle
in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestim-
mungen nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzun-
gen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG nicht erfüllt waren.
- 6 -
Entscheidungsgründe:
7
Die Revision ist unbegründet.
8
I. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages
getroffene Kündigungsregelung für wirksam und deren Voraussetzungen für
gegeben erachtet. Nach seiner Auffassung hatten die aus dem Erlass der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen für den Automobilver-
trieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklag-
ten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen des Händlerver-
trages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt gewe-
sen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Kernbe-
schränkungen dar. Dies habe zur Folge, dass ohne die Kündigung zum
30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden
Klauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wäre. Es sei der Beklag-
ten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem Ablauf der Frist
für eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der allen-
falls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende Klauseln oder gar
in einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht (§ 306 BGB) - ver-
tragslosen Zustand bestünde. Die daraus folgende Notwendigkeit der Umstruk-
turierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch nicht im Hinblick auf
die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des Händlervertrages; deren
Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infolge des Inkrafttretens der
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Änderungen im Automobilvertrieb
nicht ohne eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen
werden könne.
- 7 -
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand.
9
10
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Händlervertrag mit der
Klägerin aufgrund der Regelung in Nr. 11.6 des Vertrages mit einjähriger Frist
zu kündigen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nicht
an. Sie kann daher offenbleiben. Das ergibt sich aus der Antwort des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften auf die zweite Vorlagefrage des Se-
nats.
1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass das
zwischen ihr und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis über den
30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 bestanden ha-
be. Dieser Klageantrag ist - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung -
unbegründet, weil der Vertrag jedenfalls gemäß § 306 Abs. 3 BGB mit Ablauf
des 30. September 2003 keinen Bestand mehr hatte.
11
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB ist § 306 BGB auf den
von der Beklagten nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Händlervertrag
anwendbar (inhaltsgleich die Vorgängerregelung des § 6 AGBG). Danach führt
die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen dann zur Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag auch unter Berück-
sichtigung der Ergänzungen durch dispositives Recht eine unzumutbare Härte
für eine Vertragspartei darstellen würde. Diese Norm geht der allgemeineren
Regel des § 139 BGB vor und gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der
Klausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 -
309 BGB), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BGHZ
129, 297, 306 zu § 6 AGBG). Sie ist - ebenso wie § 139 BGB (Sen.Urt. v.
21.2.1989 - KZR 18/84, WuW/E BGH 2565, 2569 - Schaumstoffplatten; v.
12
- 8 -
8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E BGH 2909, 2913 - Pronuptia II) - auch anwend-
bar, wenn einzelne Klauseln aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
unwirksam sind.
13
a) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
14
aa) Der Händlervertrag der Parteien vom 1. Oktober 1996 enthält mit den
Regelungen in Nr. 1.4, 2.3 und 2.4 wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen,
die zwar die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllten und
damit gemäß Art. 81 Abs. 3 EG (vormals Art. 85 Abs. 3 EGV) vom Verbot des
Art. 81 Abs. 1 EG (vormals Art. 85 Abs. 1 EGV) freigestellt waren, unter Geltung
der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber zu den Kernbeschränkungen i.S. des
Art. 4 der Verordnung zählen. Nach Nr. 1.4 ist es dem Händler nicht gestattet,
Vertragsware an nicht von der Beklagten autorisierte Wiederverkäufer zu ver-
äußern; Nr. 2.3 und 2.4 begrenzen den aktiven Verkauf der Vertragsware auf
das jeweilige Vertragsgebiet. Diese Kombination von exklusivem und selekti-
vem Vertriebssystem ist nach Art. 4 Ziffer 1 lit. b bis e der Verordnung (EG) Nr.
1400/2002 unzulässig. Damit sind die betreffenden Vertragsbestimmungen
nicht nur ihrerseits nicht freigestellt, sondern führen als sogenannte schwarze
Klauseln auch dazu, dass sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmun-
gen des Vertrages von der Freistellungswirkung der Verordnung nicht erfasst
werden (Schütz in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl. Verordnung (EG) Nr.
1400/2002 Art. 4 Rdn. 1).
bb) Folglich sind alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln des Händ-
lervertrages und diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich davon nicht tren-
nen lassen, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie die Voraussetzungen
des Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und nicht nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt sind.
15
- 9 -
(1) Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen
verboten, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des
Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken und geeignet sind, den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 30.4.1998 -
C-230/96, Slg. 1998, I-2055, Rdn. 48 - Cabour SA und Nord Distribution Auto-
mobile SA ./. Arnor "SOCO" SARL). Das Berufungsgericht ist davon ersichtlich
ausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
(2) Ob die Voraussetzungen einer (Einzel-)Freistellung nach Art. 81 Abs.
3 EG erfüllt sind, braucht dagegen nicht entschieden zu werden (vgl. Sen.Urt.
v. 13.7.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335, 1347 - Citroën, Tz. 105 ff.). Auch
unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind nämlich Vereinbarungen,
die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 hätten angemeldet
werden müssen, aber nicht angemeldet worden sind, jedenfalls für die Zeit vor
Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nichtig (Wagner WRP 2003, 1369,
1385 ff.; Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., VO Nr. 1/2003 Art. 34
Rdn. 9; weitergehend Lampert/Niejahr/Kübler/Weidenbach, EG-Kartell-VO,
Rdn. 604 f.). Das folgt aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrau-
ensschutzes Dritter, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen. Nach
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 konnte
nach dem Verständnis des Art. 81 EG als eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
eine Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG (vormals
Art. 85 Abs. 1 EGV) erfüllte, grundsätzlich nur bis zum Tage der Anmeldung
rückwirkend freigestellt werden. Für die Zeit vor der Anmeldung war sie dage-
gen - vorbehaltlich der Wirkungen einer Bestätigung nach § 141 BGB - unheil-
bar nichtig. Nach der an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 getretenen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und dem damit geänderten Verständnis des
Art. 81 EG als eines Verbots mit Legalausnahme bedarf es zwar keiner Anmel-
dung mehr, um in den Genuss einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zu
17
- 10 -
kommen. Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlieren bereits
erfolgte Anmeldungen vielmehr ihre Wirkung. Die damit gegebenenfalls eintre-
tende - automatische - Wirksamkeit einer die Voraussetzungen des Art. 81
Abs. 3 EG erfüllenden Vereinbarung kann aber jedenfalls nicht auf die Zeit zu-
rückwirken, in der kein Freistellungsantrag gestellt worden ist und für die daher
nach der alten Rechtslage die Vereinbarung nicht nur schwebend, sondern un-
bedingt nichtig war (vgl. Sen.Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, WuW/E DE-R 261 -
Coverdisk; v. 11.12.2001 - KZR 13/00, WuW/E DE-R 912 - Sabet/Massa; BGH,
Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 14/03, WuW/E DE-R 1537, 1540 - Abgasreinigungsvor-
richtung, jeweils zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 134 BGB, § 34
GWB nach Aufhebung des § 34 GWB).
Die Parteien haben keinen Freistellungsantrag gestellt. Der hier streitige
Zeitraum bis zum 30. September 2003 lag vor dem Beginn der Geltung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1/2003. Der Händlervertrag war auch nicht gemäß Art. 4
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 vom Anwendungsbereich des Art. 4
Abs. 1 der Verordnung ausgenommen. Damit kam unter Geltung der Verord-
nung (EWG) Nr. 17/62 eine (Einzel-)Freistellung nicht rückwirkend in Betracht,
so dass der Händlervertrag ohne Rücksicht auf die Frage, ob er die Vorausset-
zungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt hat, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist.
18
b) Die Rechtsfolge der Nichtigkeit trat bereits am 1. Oktober 2003 ein.
Nach der Übergangsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
waren nämlich Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft
waren und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber
diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erfüllten, nur bis zum 30. Sep-
tember 2003 von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Das gilt nach
dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 30. November 2006 ohne Ausnahme.
19
- 11 -
c) Eine Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch gesetzliche Vor-
schriften nach § 306 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Für Vertragshändler-
verträge gilt grundsätzlich das Handelsvertreterrecht des Handelsgesetzbuchs
analog (BGHZ 68, 340, 344; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 84
Rdn. 75 f.). Dieses Recht sieht keine den unwirksamen Vertragsbestimmungen
vergleichbare Regelungen vor.
20
d) Die durch die Unwirksamkeit der wettbewerbsbeschränkenden Ver-
tragsbestimmungen entstandenen Lücken lassen sich auch nicht durch eine
ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 74 ff.; 137, 153, 157) schließen.
Es lässt sich nämlich nicht feststellen, was die Parteien bei einer angemesse-
nen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertrags-
partner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht
hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 23, 282, 285; 84, 1, 7; 111, 214, 218).
21
Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen Änderungs-
bedarf für die in Europa praktizierten Automobilvertriebssysteme mit sich ge-
bracht. Die bis dahin zulässige Kombination von exklusivem und selektivem
Vertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG
freigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mussten sich für eines der beiden Ver-
triebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge hat, dass im Rahmen
des nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebssystems Gebietsbe-
schränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr freigestellt sind. Um in
den Genuss der Gruppenfreistellung zu kommen, mussten ferner Verkauf und
Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung
zwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabhängige Werkstätten als
Servicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie bestimmte Standards erfüll-
ten. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung ermöglicht zudem weitergehend
den Mehrmarkenvertrieb.
22
- 12 -
Das alles gilt auch für das Vertragsverhältnis der Parteien. In welcher Art
und Weise die Beklagte aus Anlass dieser Veränderungen ihr europaweites
Vertriebssystem neu würde ausrichten wollen, lässt sich auf der Grundlage des
Händlervertrages vom 1. Oktober 1996 nicht entscheiden. Die Beklagte war
vielmehr aufgrund der ihr zustehenden Organisationsmacht berechtigt, unab-
hängig von den bestehenden Händlerverträgen ihr Vertriebsnetz auf eine neue
vertragliche Grundlage zu stellen.
23
e) Ebenso wenig kommt eine Anpassung des Vertragsinhalts gemäß Nr.
13.2 Satz 2 des Vertrages in Betracht. Zwar kann sich die Beklagte als die Ver-
wenderin des Mustervertrages nicht darauf berufen, dass diese salvatorische
Ersetzungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt.
v. 4.12.1997 - VII ZR 187/96, WM 1998, 767, 768), weil sie das Risiko der Un-
wirksamkeit des gesamten Vertrages in unangemessener Weise auf den Ver-
tragspartner des Verwenders abwälzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR
208/00, WM 2002, 133, 134). Die Klausel ist aber deshalb nicht anwendbar,
weil sie eine Anpassung, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragsin-
halts führt, ausdrücklich ausschließt. Die hier erforderliche Anpassung des Ver-
trages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung würde diese
Voraussetzung erfüllen.
24
f) Aus diesem Grund würde auch ein Festhalten an dem Händlervertrag
ohne die wettbewerbsbeschränkenden Regelungen für die Beklagte eine un-
zumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen. Aufgrund der Unwirksam-
keit sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Klauseln verblieb am 1. Oktober
2003 nur noch ein Vertragstorso. Ein Festhalten daran hätte für die Beklagte
dazu geführt, dass die betreffenden Händler nicht mehr gehindert gewesen wä-
ren, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverkäufer abzugeben. In-
nerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei Recht gegolten mit
25
- 13 -
einer deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht bereit gewesen
wären, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben der neuen
Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem Beru-
fungsgericht der Auffassung, dass einem Automobilhersteller derart ungeordne-
te Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch für die Dauer eines Jah-
res nicht zumutbar sind.
2. Unzulässig sind die Hilfsanträge der Klägerin. Sie sind erstmals im
Revisionsverfahren gestellt worden, was grundsätzlich nicht statthaft ist. Eine
Ausnahme von diesem Verbot (s. MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 561
Rdn. 20; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 4 f.) greift hier nicht ein. Insbe-
sondere kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur beurteilt werden,
wenn neuer, vom Berufungsgericht nicht festgestellter Sachverhalt berücksich-
tigt wird.
26
Im Übrigen wären die Hilfsanträge aber auch unbegründet. Für die Be-
klagte bestand unter den gegebenen Umständen keine Pflicht, den mit der Klä-
gerin bestehenden Händlervertrag an die neue Rechtslage anzupassen. Die
Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 des Händlervertrages konnte eine solche Pflicht
nicht begründen (siehe oben II. 1 e), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den aus der
27
- 14 -
Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Nichtigkeit des
Vertrages beruht nicht auf einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der
Beklagten, wie es für eine Haftung nach § 280 BGB Voraussetzung ist.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 HKO 9479/03 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5664/03 -