Urteil des BGH vom 23.11.2004

BGH (zusage, höhe, zpo, vernehmung, bedingung, hauptschuld, eintritt, wiederaufbau, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 240/03
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat der
D. GmbH am 9. März 2000 mit der Refinanzierungs-
zusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage
erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflö-
senden Bedingung der von den Beklagten übernom-
menen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesi-
cherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens
der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinan-
zierung der beantragten KfW-Mittel". Beantragt hatte
die D. GmbH am 29. Dezember 1999 bei der KfW
unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. An-
gesichts dessen kann keine Rede davon sein, für die
- 3 -
"beantragten KfW-Mittel" sei eine "verbindliche Zusage
der KfW" erteilt worden. Da nach dem eigenen Vor-
bringen der Beklagten über die Höhe der von der
D. GmbH beantragten Kreditmittel nie gesprochen
worden ist , war eine Vernehmung der von
ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 255.645,94 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger