Urteil des BGH vom 29.07.2010

BGH (antragsteller, antrag, zpo, sache, gesuch, unfall, gerichtskosten, gesetz, verdienstausfall, bremen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ARZ 220/10
vom
29. Juli 2010
in der Sache
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Gröning und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im Jahr 1971 einen Unfall erlitten. Mit Urteil des
Oberlandesgerichts Bremen vom 5. Oktober 1977 ist festgestellt worden, dass
die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche aus dem Unfall
entstandenen Schäden zu ersetzen. Im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2009 hat
der Antragsteller beim Landgericht Köln Prozesskostenhilfe beantragt für eine
Klage, mit der er unter anderem Verdienstausfall sowie ein weiteres Schmer-
zensgeld geltend machen will. Das erste Gesuch ist in beiden Instanzen erfolg-
los geblieben. Das zweite Gesuch ist vom Landgericht Köln mit Beschluss vom
21. Oktober 2009 ebenfalls abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010
hat das Landgericht es abgelehnt, der Beschwerde des Antragstellers abzuhel-
fen, und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
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Am 9. Februar 2010 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Köln
beantragt, ein anderes Landgericht für zuständig zu erklären. Diesen Antrag hat
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 abgelehnt.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verlegen. Er
macht geltend, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten
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die beantragte Prozesskostenhilfe rechts-, gesetz- und verfassungswidrig ver-
weigert. Es liege ein Fall der Rechtsbeugung vor, weshalb die genannten Ge-
richte gehindert seien, die Sache weiter zu behandeln.
II.
In der vorliegenden Verfahrenssituation kann ausnahmsweise dahin-
gestellt bleiben, ob der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtstands zulässig ist.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt nicht dar, dass alle
Richter des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 41 ZPO von einer Entscheidung
ausgeschlossen oder gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sind. Da-
mit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands
gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten fallen für den
Antrag gemäß § 36 ZPO nicht an. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegne-
rin im vorliegenden Verfahren sind nicht ersichtlich.
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Meier-Beck Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Bacher