Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: gesamtstrafe, könig, auflösung, bestätigung

5 StR 148/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wird in die bereits unter Anwendung des
§ 55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden
Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013
– 5 StR 616/12 – auch in weiterer
Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden Verurtei-
lung, die wie dort sämtlich vor 2005 begangene Taten betrifft, unter Auflö-
sung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird
das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls
heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsfähigen Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach
Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss
– 5 StR 147/13).
Basdorf Sander Schneider
König Bellay