Urteil des BGH vom 20.04.2005

BGH (stgb, alkohol, verminderung, stpo, vorhersehbarkeit, voraussetzung, bezug, beurteilungsspielraum, raum, gewicht)

5 StR 147/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Vollrauschs und Dieb-
stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revisi-
on des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat sieht Anlaß zu folgender Klarstellung: Dem Angeklagten
wurde bei allen Taten trotz jeweils erheblicher Verminderung seiner Steue-
rungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Das Landgericht führt in diesem Zusammen-
hang aus, der Strafrahmenverschiebung stehe insbesondere entgegen, daß
sich für den einschlägig wegen alkoholbestimmten Gewalt- und Eigentums-
delikten vorbestraften Angeklagten durch die alkoholische Enthemmung vor-
hersehbar das Risiko der Begehung entsprechender Straftaten erhöht habe.
Dieser regelmäßig für sich allein tragfähige Ansatz (vgl. BGH NJW 2004,
3350, 3352, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird hier durch die
Feststellungen der Strafkammer relativiert, daß der Angeklagte seit seinem
20. Lebensjahr jeden Tag bis zu zweieinhalb Flaschen hochprozentiger Al-
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koholika trinkt und inzwischen alkoholkrank an der Grenze zum chronischen
Alkoholismus ist, zudem nach regelmäßigem morgendlichen Trinkbeginn nur
noch eingeschränkt seinem Verlangen nach Alkohol widerstehen kann.
Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenver-
schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird, können im Rahmen der
gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte zwar
auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende Verhaltensweisen
angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden Gesichtspunkt
einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufwiegen (vgl.
BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29). Voraus-
setzung ist jedoch nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die Ver-
meidbarkeit entsprechenden Verhaltens (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3351).
Gerade dem Alkoholkranken kann deshalb jedenfalls sein Alkoholkonsum in
aller Regel nicht ohne weiteres schulderhöhend vorgeworfen werden.
Die Versagung der Strafrahmenverschiebung ist vorliegend angesichts
folgender weiterer Erwägungen nicht zu beanstanden: Sachverständig bera-
ten hat das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt, daß er in seiner
Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, Alkohol zu sich zu
nehmen oder dies zu lassen, nur erheblich eingeschränkt ist. Trotz Alkohol-
gewöhnung ist danach ein Rest von Steuerungsfähigkeit in bezug auf die
Alkoholaufnahme erhalten geblieben, der es unter den festgestellten Um-
ständen rechtfertigt, die Alkoholaufnahme dem in alkoholisiertem Zustand
häufig gewalttätigen Angeklagten – wenn auch mit minderem Gewicht – als
schulderhöhend, weil vermeidbar, anzulasten. In die Gesamtabwägung, bei
der dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH aaO
S. 3353), konnten hier die übrigen vom Landgericht geschilderten konkret
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besonders gewichtigen Tatumstände wiederholt einschlägiger Vorerfahrun-
gen schulderhöhend eingestellt werden, so daß von einer Strafrahmenver-
schiebung abgesehen werden durfte.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause