Urteil des BGH vom 12.06.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, stand, wiedereinsetzung, verschulden, zustellung, frist, vergewaltigung, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 149/02
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Gründe:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah-
rensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig,
weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer
fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfah-
rensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist
zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf