Urteil des BGH vom 15.06.2000

BGH (verteidiger, antrag, hauptverhandlung, höhe, tag, erstattung, zahlung, sache, bewilligung, festsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 225/00
vom
20. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 gemäß § 99
Abs. 2 Satz 2 BRAGO beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt C. aus Lingen
auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisions-
hauptverhandlung wird abgelehnt.
Gründe:
Rechtsanwalt C. war mit Verfügung vom 15. Juni 2000 als Verteidiger
für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Er hat
an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 27. Juli 2000 teilge-
nommen und nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie telefoni-
scher Rücksprache mit dem Angeklagten dessen Revision zurückgenommen.
Sein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO
hat keinen Erfolg.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem
Senat kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die
Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der
Weise besonders umfangreich oder besonders schwierig, daß die bereits im
Jahre 2000 insoweit festgesetzte gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM
(§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als
ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß die Wahrnehmung des Haupt-
verhandlungstermins für den Verteidiger mit einem besonderen Zeitaufwand
verbunden war, weil er bereits einen Tag zuvor nach Karlsruhe anreisen muß-
te, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der in-
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soweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines
Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht, der von dem Verteidiger auch gel-
tend gemacht worden ist.
Tepperwien Kuckein
Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible