Urteil des BGH vom 24.07.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 70/02
vom
24. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 24. Juli 2002
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewie-
sen, soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid
des Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung
einer Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll.
2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen
den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend
teilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr
1998 richtet, wird die Revision zugelassen.
3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung
des Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem
Kläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift
vom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des
15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarzustellen.
4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist
dem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisi-
onszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst
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Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensko-
sten) klaglos gestellt werden kann.
Gründe:
1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die ab-
gelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr
1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der
Nichtzulassungsbeschwerde insoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsur-
teil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätz-
lich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstat-
tung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung
weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR
76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209
Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht,
weil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht auf-
zeigt, inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten
medizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder über-
holt sein soll.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Erstattung seiner
Kurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschädi-
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gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Ausle-
gung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf.
Bereits das Landgericht hat das Spannungsverhältnis erörtert, welches
sich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus
ergibt, daß die einschlägigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106
BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Auslands-
reisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverord-
nung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des
Inneren über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, hier nach der
Neufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verwei-
sen.
Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung
nach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverständigenaus-
sage gewertet werden, kommt ihr unter Umständen auch im Rahmen des § 10
Abs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatsächliche Vermutung
zu. Da der Kläger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten
verlangt, die über den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz
von täglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar
täglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich; ein Abzug von den Hotel-
kosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG würde durch das Tagegeld aufgefan-
gen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von
dem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daß
hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht kommt.
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3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlage
setzt voraus, daß der Kläger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muß
unter Einschluß des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages
von 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar be-
rechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann
und mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den
Kläger gezahlt worden ist.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Raebel
Kayser