Urteil des BGH vom 22.07.2004
soco.de Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN  DES V OLKES
URTEIL
I ZR 135/01
Verkündet am:
22. Juli 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:  ja
BGHZ:  nein
BGHR:  ja
soco.de
MarkenG § 5 Abs. 2
a)  Durch  die  Benutzung  eines  Domainnamens  kann  ein  entsprechendes  Unter-
nehmenskennzeichen  entstehen,  wenn  durch  die  Art  der  Benutzung  deutlich
wird,  daß  der  Domainname  nicht  lediglich  als  Adreßbezeichnung  verwendet
wird,  und der  Verkehr daher in  der  als  Domainname  gewählten  Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b)  Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ih-
rer  Präsenz  im  Internet  nicht  notwendig  darauf  hin,  daß  sie  ihre Waren  oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf  die  Revision  des  Beklagten  wird  das  Urteil  des  2. Zivilsenats  des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im  Umfang  der  Aufhebung  wird  die  Sache  zur  anderweiten  Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Nähe von Stuttgart, das sich mit der
Entwicklung  und  dem  Vertrieb  von  EDV-Kommunikationssystemen  und  Compu-
terprogrammen, mit der EDV-Beratung sowie mit der Einrichtung und Wartung von
EDV-Anlagen befaßt. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil „SoCo“ als
Abkürzung  des  beschreibenden  Firmenbestandteils  „Software  +  Computersyste-
me“.
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Der Beklagte betreibt in Düren seit 1992 unter der Firma „SoftCom Datensy-
steme  Stephan  F.  “  ein  einzelkaufmännisches  Unternehmen,  das  u.a.  Internet-
Zugänge, LAN- und WAN-Netzwerke, Hardware, Software und CAD-CAM-Dienst-
leistungen  anbietet.  Seit  1996  vertreibt  er  seine  Produkte  unter  dem  Domainna-
men „soco.de“ auch über das Internet. Außer der Klägerin gibt es in Deutschland
noch eine Reihe anderer Unternehmen, deren Firma den Bestandteil „SoCo“ ent-
hält.
Die  Klägerin  hat  die  Verwendung  des  Domainnamens  „soco.de“  durch  den
Beklagten  als  Verletzung  ihrer  Kennzeichenrechte  beanstandet.  Sie  hat  die  An-
sicht  vertreten,  durch  Eintragung  und  Nutzung  des  Domainnamens  bestehe  eine
nicht hinzunehmende  Verwechslungsgefahr, weil  beide  Unternehmen Waren  und
Dienstleistungen in der Computerbranche anböten.
Der  Beklagte  ist  der  Klage  entgegengetreten.  Er  hat  geltend  gemacht,  daß
die Parteien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig seien und sich auch wegen
der  räumlichen  Begrenzung  ihrer  Tätigkeit  auf  dem  Markt  nicht  begegneten.  Im
übrigen  seien  ihm  durch  Lizenzvertrag  Rechte  an  der  Bezeichnung  SoCo  einge-
räumt  worden,  die  auch  gegenüber  der  Bezeichnung  der  Klägerin  prioritätsälter
sei.
Das  Landgericht  hat  –  einen  weitergehenden  Antrag  der  Klägerin  auf  Über-
tragung des Domainnamens abweisend, der Klage aber im übrigen stattgebend –
1.  den  Beklagten  unter  Androhung  von  Ordnungsmitteln  verurteilt,  es  zu  unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr als Bestandteil von Adreßbezeichnungen in Datennetzen
die Bezeichnung „Soco“ zu verwenden, insbesondere die Domain „soco.de“;
2.  festgestellt,  daß  der  Beklagte  verpflichtet  ist,  der  Klägerin  allen  Schaden  zu  erset-
zen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
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3.  den  Beklagten  verurteilt,  der  Klägerin  Auskunft  über  sämtliche  Handlungen  gemäß
Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere  über Art und Umfang der Bewerbung  der Domain
„soco.de“;
4.  den Beklagten verurteilt, die für eine Löschung der Domain „soco.de“ erforderlichen
Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle DENIC abzugeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabwei-
sungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das  Berufungsgericht  hat  angenommen,  daß  der  Klägerin  die  geltend
gemachten Ansprüche aus ihrem Unternehmensschlagwort „SoCo“ zustehen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Es  sei  davon auszugehen,  daß  die  Klägerin seit  1989  auch  unter  der  Kurz-
form  „SoCo“  tätig  sei.  Ungeachtet  einer  entsprechenden  Benutzung  in  Alleinstel-
lung stehe ihr aber auch ein Schutz an dem Firmenbestandteil „SoCo“ kraft seiner
Eignung, als Firmenschlagwort zu dienen, zu. Dieser Bestandteil verfüge über ei-
ne hinreichende Unterscheidungskraft.
In der Vergangenheit seien sich die Parteien auf dem  Markt trotz bestehen-
der  Branchennähe  nicht  begegnet,  weil  sie  in  unterschiedlichen  Regionen  tätig
gewesen seien. Der Beklagte habe für sich stets nur einen regionalen Zuschnitt in
Anspruch  genommen.  Auch  bei  der  Klägerin  handele  es  sich  um  ein  kleines  Un-
ternehmen mit eingeschränktem räumlichen Wirkungskreis. Diese klar abgegrenz-
ten  und  berührungslos  bestehenden  unternehmerischen  Einwirkungszonen  habe
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der Beklagte durch seinen Internetauftritt verlassen. Der ubiquitäre Charakter des
Internet erlaube es jedermann, von jedem Ort aus auf die Angebote des Beklagten
zuzugreifen.  Damit  habe  der  Beklagte  die  Grundlage  wirtschaftlicher  Koexistenz
unter Ausweitung seiner Marktpräsenz verlassen und sei in ein konkretes Wettbe-
werbsverhältnis  und  in  eine  Kollisionslage  zur  Klägerin  getreten.  Dies  nötige  zur
Prüfung der Verwechslungsgefahr.
Dem  Firmenschlagwort  der  Klägerin  stehe  der  buchstaben-  und  lautgleiche
Domainname des Beklagten gegenüber. Der Verkehr erkenne, daß die Top-Level-
Domain „de“ nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe. Sie müsse daher bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Die von den Partei-
en angebotenen Produkte seien einander ähnlich. Während die Klägerin vor allem
im Bereich Hardware, Software und Büroverbrauchsmaterialien tätig sei, biete der
Beklagte neben seiner Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleister und Access-
Provider  auch  Netzwerke  sowie  Hardware  und  Software  an.  Damit  seien  Kenn-
zeichnungskraft,  Zeichengleichheit  und  Produktähnlichkeit  gegeben.  Die  Ansprü-
che der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II.  Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  und  zur  Zurückverweisung  der  Sache
an das Berufungsgericht.
1.  Mit  Recht  hat  das  Berufungsgericht  allerdings  angenommen,  daß  der
Klägerin  an  der  Bezeichnung  „SoCo“  schon deswegen  ein  Kennzeichenrecht  zu-
steht, weil es sich bei diesem Bestandteil – ungeachtet einer Benutzung in Allein-
stellung  –  um  ein  Firmenschlagwort  handelt, das  für  sich  genommen  hinreichend
unterscheidungskräftig  und  geeignet  ist,  dem  Verkehr  als  Kurzbezeichnung  zu
dienen  (st.Rspr.;  vgl.  BGH,  Urt.  v.  21.11.1996  –  I ZR 149/94,  GRUR  1997,  468,
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469 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001,
1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ComNet).
2.  Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
dem  Firmenschlagwort  „SoCo“  nur  eine  geringe  Kennzeichnungskraft  zugebilligt
hat. Es handelt sich um eine aussprechbare Abkürzung, wie sie für geschäftliche
Bezeichnungen typisch ist. Da Unternehmen der EDV-Branche die Begriffe „Soft-
ware“ und „Computer“ oder „Communication“ häufig als beschreibende Firmenbe-
standteile verwenden, liegt es nahe, daraus eine Abkürzung wie „SoCo“ zu bilden
(vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom).
3.  Der beanstandete Zeichengebrauch betrifft – anders als das Berufungs-
gericht gemeint hat – kein identisches Zeichen. Denn die angegriffene Form lautet
„soco.de“.  Allerdings  besteht  eine  hohe  Ähnlichkeit,  weil  –  wie  das  Berufungsge-
richt mit Recht festgestellt hat – der Verkehr dem Zusatz „.de“ allein eine funktio-
nale Bedeutung beimißt, so daß der Domainname „soco.de“ im gewerblichen Ver-
kehr letztlich  auf  ein  Unternehmen  mit  dem  Namen  „Soco“  hinweist.  Dies  gilt im-
mer  dann,  wenn  als  Domainname  –  wie  im  Streitfall  –  ein  von  Haus  aus  hinrei-
chend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird.
4.  Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Beklagte durch Be-
nutzung  des  Domainnamens  „soco.de“  ein  entsprechendes  Unternehmenskenn-
zeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt
nahe,  wenn  der  Verkehr  in  der  als  Domainname  gewählten  Bezeichnung  nichts
Beschreibendes,  sondern  nur  einen  Herkunftshinweis  erkennen  kann  (vgl.  OLG
München  CR  1999,  778  zu  „tnet.de“;  Rev.  nicht  angenommen:  BGH,  Beschl.  v.
25.5.2000  –  I ZR 269/99).  Dies  gilt  auch  im  Streitfall,  in  dem  der  Beklagte  nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs
– also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft
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abrechnet,  die  als  SoCo  Networks  Solutions  GmbH  firmiert.  Nur  wenn  ein  Do-
mainname,  der  an  sich  geeignet  ist,  auf  die  betriebliche  Herkunft  hinzuweisen,
ausschließlich  als  Adreßbezeichnung  verwendet  wird,  wird  der  Verkehr  anneh-
men, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnum-
mer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich
bei  einem  solchen,  vom  Beklagten  durch  Benutzung  erworbenen  Kennzeichen-
recht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte.
5.  Die  Ausführungen,  mit  denen  das  Berufungsgericht  die  Branchennähe
begründet  hat,  sind  aus  Rechtsgründen  ebenfalls  nicht  zu  beanstanden.  Bei  Un-
ternehmen,  die  im  Bereich  der  Datenverarbeitung  tätig  sind,  kann  schon  lange
nicht mehr generell von einer Branchennähe ausgegangen werden. Denn im Hin-
blick  auf  die  Vielfalt  und  Differenziertheit  des  Angebotes  in  diesem  Bereich  kann
nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des
Bezugs  zur  Datenverarbeitung  am  Markt  begegnen  (vgl.  BGH,  Urt.  v.  7.6.1990
–  I ZR 298/88,  GRUR  1990,  1042,  1044 f.  =  WRP  1991,  83  –  Datacolor;  BGH
GRUR 1997, 468, 470 – NetCom). Das Berufungsgericht hat jedoch im einzelnen
begründet, daß sich die Tätigkeitsfelder der Parteien – insbesondere beim Vertrieb
von  Hardware  und  Anwendersoftware  für  den  Betrieb  von  Netzwerken  –  über-
schneiden. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen.
6.  Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Klage-
kennzeichen  „SoCo“  nur  über  einen  räumlich  begrenzten  Schutzbereich  verfügt.
Zwar sind Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich
des  Gesetzes  geschützt.  Dies  gilt indessen nicht  für  die  Bezeichnungen  von  Un-
ternehmen,  die  nach  Zweck  und  Zuschnitt  nur  lokal  oder  regional  tätig  und  auch
nicht  auf  Expansion  ausgelegt  sind  (vgl.  BGHZ  130,  134,  141 f.  –  Altenburger
Spielkartenfabrik, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker
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in  Ströbele/Hacker,  MarkenG,  7. Aufl.,  § 5  Rdn. 75 ff.).  Im  Streitfall  spricht  auch
der Umstand für einen territorial beschränkten Schutzbereich, daß es in Deutsch-
land – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat – ei-
ne Reihe weiterer Unternehmen der EDV-Branche gibt, die ebenfalls das Schlag-
wort „SoCo“ verwenden.
7.  Das  Berufungsgericht  hat  angenommen,  die  Parteien  seien  in  ihrer  ge-
schäftlichen Tätigkeit räumlich so weit voneinander entfernt, daß auch eine identi-
sche  Verwendung  von  „SoCo“  durch  den  Beklagten  das  Klagekennzeichen  nicht
verletze. Der Beklagte habe jedoch dadurch, daß er aus „soco“ den Domainnamen
gebildet  habe,  unter  dem  er  im  Internet  auftrete,  die  herkömmlichen  räumlichen
Grenzen  seiner  bisherigen  Tätigkeit  durchbrochen  und  biete  nunmehr  seine  Lei-
stungen  überall,  jedenfalls überall in  Deutschland,  und  damit  auch im  räumlichen
Schutzbereich des Klagekennzeichens an.
Mit  Recht  rügt  die  Revision,  daß  allein  der  Internetauftritt  eines  Unterneh-
mens  nicht  ausreicht,  um  auf  einen  räumlich  unbeschränkten  Wirkungsbereich
schließen  zu  können.  Trotz  des  vom  Berufungsgericht  angeführten  ubiquitären
Charakters  des  Internet  bleiben  stationäre  Betriebe,  die  sich  und  ihr  Angebot  im
Internet  darstellen,  grundsätzlich  auf  ihren  räumlichen  Tätigkeitsbereich  be-
schränkt.  Auch  sonst  weisen  Unternehmen  wie  z.B.  ein  Handwerksbetrieb,  ein
Restaurant oder ein Hotel, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf ei-
nen  bestimmten  Wirkungskreis  beschränkt  haben,  mit  ihrer  Präsenz  im  Internet
nicht notwendig darauf hin, daß diese Beschränkung in Zukunft wegfallen solle.
Im  Streitfall  ist  bislang  nicht  festgestellt,  daß  der  Beklagte,  der  sich  in  der
Vergangenheit allein im Städtedreieck Köln-Düsseldorf-Aachen geschäftlich betä-
tigt hat, an dieser regionalen Ausrichtung etwas ändern wollte. Hat er – nach dem
Inhalt  seines  Angebots  zu  urteilen  –  diese  Begrenzung  seines  räumlichen  Tätig-
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keitsbereichs  beibehalten,  führt  allein  die  Tatsache,  daß  auch  Kunden  im  Raum
Stuttgart  das  Angebot  des  Beklagten  im  Internet  zur  Kenntnis  nehmen  können,
nicht  dazu,  daß  sich  nunmehr  die  Wirkungskreise  der  Parteien  überschneiden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit seinem Internetauf-
tritt auch Kunden, die außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässig sind,
anspräche und ihnen seine Dienstleistungen anböte.
III.  Das  Berufungsurteil  kann  danach,  soweit  zum  Nachteil  des  Beklagten
erkannt worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzu-
heben.  Eine  abschließende  Entscheidung  in  der  Sache  ist  dem  Senat  verwehrt.
Denn  das  Berufungsgericht  hat  bislang  keine  Feststellungen  dazu  getroffen,  ob
mit dem Internetauftritt des Beklagten eine Ausdehnung seines räumlichen Tätig-
keitsbereiches verbunden war.
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Auf diese Feststellung kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die
Klage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Soweit sich der Beklagte auf durch
Lizenzvertrag eingeräumte Rechte an der Firma SoCo GmbH bezieht, ist sein Vor-
trag schon deswegen unbehelflich, weil es sich bei der Lizenzgeberin ebenfalls um
ein  regional  begrenzt  tätiges  Unternehmen  handelt,  das  der  Klägerin  ihre  Unter-
nehmensbezeichnung in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich nicht streitig machen
kann. Den vom Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat das Berufungs-
gericht  mit  zutreffender,  auch  von  der  Revision  nicht  angegriffener  Begründung
abgelehnt.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann