Urteil des BGH vom 22.07.2004

soco.de Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
I ZR 135/01
Verkündet am:
22. Juli 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
soco.de
MarkenG § 5 Abs. 2
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unter-
nehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ih-
rer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Nähe von Stuttgart, das sich mit der
Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-Kommunikationssystemen und Compu-
terprogrammen, mit der EDV-Beratung sowie mit der Einrichtung und Wartung von
EDV-Anlagen befaßt. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil „SoCo“ als
Abkürzung des beschreibenden Firmenbestandteils „Software + Computersyste-
me“.
- 3 -
Der Beklagte betreibt in Düren seit 1992 unter der Firma „SoftCom Datensy-
steme Stephan F. “ ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das u.a. Internet-
Zugänge, LAN- und WAN-Netzwerke, Hardware, Software und CAD-CAM-Dienst-
leistungen anbietet. Seit 1996 vertreibt er seine Produkte unter dem Domainna-
men „soco.de“ auch über das Internet. Außer der Klägerin gibt es in Deutschland
noch eine Reihe anderer Unternehmen, deren Firma den Bestandteil „SoCo“ ent-
hält.
Die Klägerin hat die Verwendung des Domainnamens „soco.de“ durch den
Beklagten als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte beanstandet. Sie hat die An-
sicht vertreten, durch Eintragung und Nutzung des Domainnamens bestehe eine
nicht hinzunehmende Verwechslungsgefahr, weil beide Unternehmen Waren und
Dienstleistungen in der Computerbranche anböten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß
die Parteien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig seien und sich auch wegen
der räumlichen Begrenzung ihrer Tätigkeit auf dem Markt nicht begegneten. Im
übrigen seien ihm durch Lizenzvertrag Rechte an der Bezeichnung SoCo einge-
räumt worden, die auch gegenüber der Bezeichnung der Klägerin prioritätsälter
sei.
Das Landgericht hat – einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Über-
tragung des Domainnamens abweisend, der Klage aber im übrigen stattgebend –
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr als Bestandteil von Adreßbezeichnungen in Datennetzen
die Bezeichnung „Soco“ zu verwenden, insbesondere die Domain „soco.de“;
2. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-
zen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;
- 4 -
3. den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß
Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain
„soco.de“;
4. den Beklagten verurteilt, die für eine Löschung der Domain „soco.de“ erforderlichen
Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle DENIC abzugeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabwei-
sungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin die geltend
gemachten Ansprüche aus ihrem Unternehmensschlagwort „SoCo“ zustehen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin seit 1989 auch unter der Kurz-
form „SoCo“ tätig sei. Ungeachtet einer entsprechenden Benutzung in Alleinstel-
lung stehe ihr aber auch ein Schutz an dem Firmenbestandteil „SoCo“ kraft seiner
Eignung, als Firmenschlagwort zu dienen, zu. Dieser Bestandteil verfüge über ei-
ne hinreichende Unterscheidungskraft.
In der Vergangenheit seien sich die Parteien auf dem Markt trotz bestehen-
der Branchennähe nicht begegnet, weil sie in unterschiedlichen Regionen tätig
gewesen seien. Der Beklagte habe für sich stets nur einen regionalen Zuschnitt in
Anspruch genommen. Auch bei der Klägerin handele es sich um ein kleines Un-
ternehmen mit eingeschränktem räumlichen Wirkungskreis. Diese klar abgegrenz-
ten und berührungslos bestehenden unternehmerischen Einwirkungszonen habe
- 5 -
der Beklagte durch seinen Internetauftritt verlassen. Der ubiquitäre Charakter des
Internet erlaube es jedermann, von jedem Ort aus auf die Angebote des Beklagten
zuzugreifen. Damit habe der Beklagte die Grundlage wirtschaftlicher Koexistenz
unter Ausweitung seiner Marktpräsenz verlassen und sei in ein konkretes Wettbe-
werbsverhältnis und in eine Kollisionslage zur Klägerin getreten. Dies nötige zur
Prüfung der Verwechslungsgefahr.
Dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe der buchstaben- und lautgleiche
Domainname des Beklagten gegenüber. Der Verkehr erkenne, daß die Top-Level-
Domain „de“ nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe. Sie müsse daher bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Die von den Partei-
en angebotenen Produkte seien einander ähnlich. Während die Klägerin vor allem
im Bereich Hardware, Software und Büroverbrauchsmaterialien tätig sei, biete der
Beklagte neben seiner Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleister und Access-
Provider auch Netzwerke sowie Hardware und Software an. Damit seien Kenn-
zeichnungskraft, Zeichengleichheit und Produktähnlichkeit gegeben. Die Ansprü-
che der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der
Klägerin an der Bezeichnung „SoCo“ schon deswegen ein Kennzeichenrecht zu-
steht, weil es sich bei diesem Bestandteil – ungeachtet einer Benutzung in Allein-
stellung – um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend
unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu
dienen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 – I ZR 149/94, GRUR 1997, 468,
- 6 -
469 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001,
1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ComNet).
2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
dem Firmenschlagwort „SoCo“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt
hat. Es handelt sich um eine aussprechbare Abkürzung, wie sie für geschäftliche
Bezeichnungen typisch ist. Da Unternehmen der EDV-Branche die Begriffe „Soft-
ware“ und „Computer“ oder „Communication“ häufig als beschreibende Firmenbe-
standteile verwenden, liegt es nahe, daraus eine Abkürzung wie „SoCo“ zu bilden
(vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom).
3. Der beanstandete Zeichengebrauch betrifft – anders als das Berufungs-
gericht gemeint hat – kein identisches Zeichen. Denn die angegriffene Form lautet
„soco.de“. Allerdings besteht eine hohe Ähnlichkeit, weil – wie das Berufungsge-
richt mit Recht festgestellt hat – der Verkehr dem Zusatz „.de“ allein eine funktio-
nale Bedeutung beimißt, so daß der Domainname „soco.de“ im gewerblichen Ver-
kehr letztlich auf ein Unternehmen mit dem Namen „Soco“ hinweist. Dies gilt im-
mer dann, wenn als Domainname – wie im Streitfall – ein von Haus aus hinrei-
chend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird.
4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Beklagte durch Be-
nutzung des Domainnamens „soco.de“ ein entsprechendes Unternehmenskenn-
zeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt
nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts
Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG
München CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v.
25.5.2000 – I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs
– also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft
- 7 -
abrechnet, die als SoCo Networks Solutions GmbH firmiert. Nur wenn ein Do-
mainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen,
ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr anneh-
men, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnum-
mer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich
bei einem solchen, vom Beklagten durch Benutzung erworbenen Kennzeichen-
recht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte.
5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Branchennähe
begründet hat, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Un-
ternehmen, die im Bereich der Datenverarbeitung tätig sind, kann schon lange
nicht mehr generell von einer Branchennähe ausgegangen werden. Denn im Hin-
blick auf die Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann
nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des
Bezugs zur Datenverarbeitung am Markt begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990
– I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 – Datacolor; BGH
GRUR 1997, 468, 470 – NetCom). Das Berufungsgericht hat jedoch im einzelnen
begründet, daß sich die Tätigkeitsfelder der Parteien – insbesondere beim Vertrieb
von Hardware und Anwendersoftware für den Betrieb von Netzwerken – über-
schneiden. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen.
6. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Klage-
kennzeichen „SoCo“ nur über einen räumlich begrenzten Schutzbereich verfügt.
Zwar sind Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich
des Gesetzes geschützt. Dies gilt indessen nicht für die Bezeichnungen von Un-
ternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch
nicht auf Expansion ausgelegt sind (vgl. BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger
Spielkartenfabrik, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker
- 8 -
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.). Im Streitfall spricht auch
der Umstand für einen territorial beschränkten Schutzbereich, daß es in Deutsch-
land – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat – ei-
ne Reihe weiterer Unternehmen der EDV-Branche gibt, die ebenfalls das Schlag-
wort „SoCo“ verwenden.
7. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien in ihrer ge-
schäftlichen Tätigkeit räumlich so weit voneinander entfernt, daß auch eine identi-
sche Verwendung von „SoCo“ durch den Beklagten das Klagekennzeichen nicht
verletze. Der Beklagte habe jedoch dadurch, daß er aus „soco“ den Domainnamen
gebildet habe, unter dem er im Internet auftrete, die herkömmlichen räumlichen
Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit durchbrochen und biete nunmehr seine Lei-
stungen überall, jedenfalls überall in Deutschland, und damit auch im räumlichen
Schutzbereich des Klagekennzeichens an.
Mit Recht rügt die Revision, daß allein der Internetauftritt eines Unterneh-
mens nicht ausreicht, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich
schließen zu können. Trotz des vom Berufungsgericht angeführten ubiquitären
Charakters des Internet bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im
Internet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich be-
schränkt. Auch sonst weisen Unternehmen wie z.B. ein Handwerksbetrieb, ein
Restaurant oder ein Hotel, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf ei-
nen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, mit ihrer Präsenz im Internet
nicht notwendig darauf hin, daß diese Beschränkung in Zukunft wegfallen solle.
Im Streitfall ist bislang nicht festgestellt, daß der Beklagte, der sich in der
Vergangenheit allein im Städtedreieck Köln-Düsseldorf-Aachen geschäftlich betä-
tigt hat, an dieser regionalen Ausrichtung etwas ändern wollte. Hat er – nach dem
Inhalt seines Angebots zu urteilen – diese Begrenzung seines räumlichen Tätig-
- 9 -
keitsbereichs beibehalten, führt allein die Tatsache, daß auch Kunden im Raum
Stuttgart das Angebot des Beklagten im Internet zur Kenntnis nehmen können,
nicht dazu, daß sich nunmehr die Wirkungskreise der Parteien überschneiden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit seinem Internetauf-
tritt auch Kunden, die außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässig sind,
anspräche und ihnen seine Dienstleistungen anböte.
III. Das Berufungsurteil kann danach, soweit zum Nachteil des Beklagten
erkannt worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzu-
heben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Denn das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob
mit dem Internetauftritt des Beklagten eine Ausdehnung seines räumlichen Tätig-
keitsbereiches verbunden war.
- 10 -
Auf diese Feststellung kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die
Klage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Soweit sich der Beklagte auf durch
Lizenzvertrag eingeräumte Rechte an der Firma SoCo GmbH bezieht, ist sein Vor-
trag schon deswegen unbehelflich, weil es sich bei der Lizenzgeberin ebenfalls um
ein regional begrenzt tätiges Unternehmen handelt, das der Klägerin ihre Unter-
nehmensbezeichnung in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich nicht streitig machen
kann. Den vom Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat das Berufungs-
gericht mit zutreffender, auch von der Revision nicht angegriffener Begründung
abgelehnt.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann