Urteil des BGH vom 18.04.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, blutentnahme, bericht, wiedereinsetzung, arzt, antrag, akte, verletzung, abrechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 111/07
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2006
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und
256 Abs. 1 Nr. 3 StPO:
Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschrie-
benen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem
blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation
gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll
erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vor-
gelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht
- 3 -
über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1
Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Roggenbuck Appl