Urteil des BGH vom 06.05.2008

BGH (unterbrechung der verjährung, stgb, stpo, missbrauch, gesamtstrafe, schuldspruch, zeitpunkt, verjährungsfrist, vollendung, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 176/08
vom
6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 10. August 2007 im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen,
des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
sieben Fällen und der Misshandlung einer Schutzbefoh-
lenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs hinsichtlich der Fälle II. 2. - 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verur-
teilung des Angeklagten wegen in den vorgenannten Fällen jeweils tateinheit-
lich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung
eingetreten ist.
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Er hat dazu ausgeführt:
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„Das Landgericht hat in den genannten Fällen als Tatzeiten ei-
nen Zeitraum ‘vom 06.04.1998 bis Oktober/November 1999‘ festgestellt
(UA S. 10). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung
im vorliegenden Strafverfahren sowie im Ermittlungsverfahren 459 Js
der Staatsanwaltschaft München I, das wegen der nämlichen
prozessualen Taten gegen den Angeklagten geführt, jedoch bereits am
08.02.2001 eingestellt worden war, war der Haftbefehl vom 23.05.2006 (I 87).
Zu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB
geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abge-
laufen. Dass diese Vorwürfe jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Miss-
brauch eines Kindes in den unter II. 2. festgestellten zwei Fällen oder dem
schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in den unter II. 3. und 4. fest-
gestellten sieben Fällen in Tateinheit stehen, ist insoweit ohne Bedeutung;
denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für
jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 78a
Rdn. 5 m.w.N.).
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Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vor-
schriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27.
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Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs.
1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall aus-
geschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am
01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR
StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; BGH, Beschl. vom 28.06.2005 - 3 StR 178/05).
Danach ist der Angeklagte in den beiden Fällen II. 2. der Urteilsgründe
jeweils allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1
StGB a. F. und in den sieben Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe jeweils
allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs.
1 Nr. 1 StGB schuldig.“
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II.
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu
gefasst.
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Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-
stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-
strafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich
mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten
Taten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche in mindestens drei
Fällen zusätzlich noch die Begehung einer Vergewaltigung nahe legen, schließt
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der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begange-
nen, verjährten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf
niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf