Urteil des BGH vom 23.10.2003
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 159/03
vom
18. März 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die  Erinnerung  des  P.      B.       gegen  die  Kostenrechnung  vom
5. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die  gemäß  § 5  Abs. 1  Satz 1  GKG  statthafte  Erinnerung  des  weiteren
Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh-
rer  - neben  der  Schuldnerin -  Kostenschuldner  der  durch  die  unzulässige
Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1
zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.
Dem  Erinnerungsführer  ist  allerdings  darin  zuzustimmen,  daß  Kosten-
schuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1
und  3  InsO  grundsätzlich  der  jeweilige  Antragsteller  oder  Schuldner  ist.  Ge-
setzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldner
handeln,  gehören  grundsätzlich  nicht  zum  Kreis  der  persönlichen  Kosten-
schuldner  (vgl.  Hartmann,  Kostengesetze  33. Aufl.  § 49  GKG  Rn. 3;  Markl/
Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwer-
de jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer
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als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und  begründet  worden.  Sie  ist  viel-
mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers
P.      B.        eingelegt  worden.  Damit  hat  der  Erinnerungsführer  Beschwerde
auch  im  eigenen  Namen  erhoben.  Daß  die  gegen  ihn  gerichtete  Haftanord-
nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältnis
zwischen  den  Beteiligten,  ist  jedoch  kostenrechtlich  ohne  Bedeutung.  Unter
diesen  Umständen  ist  der  Erinnerungsführer  selbst  Kostenschuldner  des
Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - neben
der  Schuldnerin -  die  Kosten  des  Rechtsbeschwerdeverfahrens  aufzuerlegen
(§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer für
die Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG
haftet.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill