Urteil des BGH vom 23.10.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 159/03
vom
18. März 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des P. B. gegen die Kostenrechnung vom
5. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren
Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh-
rer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige
Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1
zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.
Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß Kosten-
schuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1
und 3 InsO grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. Ge-
setzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldner
handeln, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kosten-
schuldner (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; Markl/
Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwer-
de jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer
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als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist viel-
mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers
P. B. eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer Beschwerde
auch im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanord-
nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältnis
zwischen den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unter
diesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner des
Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - neben
der Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer für
die Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG
haftet.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill