Urteil des BGH vom 01.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/09 Verkündet
am:
1. Juni 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von
ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur
Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzel-
fall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwer-
tung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutba-
ren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - LG Landshut
AG
Landshut
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Landshut vom 28. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf
Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei
dem sein PKW beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten steht dem
Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher
Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes
den Restwert seines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen
muss. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige
ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 4.924,97 € brutto, ei-
nen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €.
Mit Schreiben vom 9. April 2008 unterbreitete der Beklagte dem Kläger neun
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Restwertangebote, an die die Bieter bis 29. April 2008 gebunden waren und die
die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung ("auf Wunsch
des Geschädigten") vorsahen. Das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der
Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 10. Mai 2008 für 800 € an einen von ihm
ausgewählten Käufer.
Der Beklagte legte der Schadensregulierung einen Restwert in Höhe von
1.730 € zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsin-
stanz noch von Interesse, den Differenzbetrag in Höhe von 930 € zu dem von
ihm erzielten Verkaufserlös.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein weiterge-
hender Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger habe durch die Nichtannahme
des Restwertangebots in Höhe von 1.730 € und den Verkauf seines Fahrzeugs
für 800 € gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen,
weshalb im Rahmen der Schadensberechnung von einem Restwert in Höhe
von 1.730 € auszugehen sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, wonach sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Angebote aus
dem Sondermarkt für Restwertaufkäufer verweisen lassen müsse und das
Fahrzeug zu dem Wert verkaufen könne, den der Sachverständige als Restwert
festgesetzt habe, habe sich der Kläger hier auf das Restwertangebot aus dem
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Internet verweisen lassen müssen. Aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat folge,
dass der Kläger sein Fahrzeug so verkaufen müsse, wie er es für sich selber
verkauft hätte. Dabei stehe außer Zweifel, dass sich der Kläger in diesem Fall
für das höhere Angebot in Höhe von 1.730 € entschieden hätte. Es sei für den
Kläger auch nicht unzumutbar, sich auf ein höheres Restwertangebot verweisen
zu lassen. Für ihn hätte keinerlei Risiko bestanden, da er nur den Bieter hätte
anrufen müssen und dieser dann das Fahrzeug gegen Barzahlung abgeholt
hätte. Der Vortrag des Klägers, dass Restwertangebote aus dem Internet unse-
riös seien, sei unsubstantiiert. Dass der Geschädigte sich auf ein Restwertan-
gebot verweisen lassen müsse, stelle auch weder eine Verletzung des Grund-
satzes, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens sei, noch eine
Verletzung seiner Dispositionsfreiheit dar.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht
einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € brutto zugrunde gelegt.
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1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen,
dass der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege
der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,
nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen
kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365;
vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993
- VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257,
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1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Er-
satzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirt-
schaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbe-
hebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und
unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu
wählen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom
21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO,
S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 381 f.). Das Wirt-
schaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des
Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss
(Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - aaO und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770). Denn
auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschä-
digte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschä-
digte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und
bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahr-
zeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sach-
verständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senats-
urteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar
1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO;
vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO; vom 12. Juli 2005 - VI ZR
132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR
2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130,
131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Geschädigte insbesondere
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im
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Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm
vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Er-
werb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber
deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen,
das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung
spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andern-
falls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Geschädigten die vom Schädiger ge-
wünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163,
362, 367; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 457; vom 6. April
1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
aaO und vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414).
3. Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes
nicht an. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der
Kläger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs für 800 € seine Pflicht zur Ge-
ringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats kön-
nen besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere
Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu ge-
nügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich
zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rah-
men des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten
zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom
6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen
stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 -
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VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden
und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der
Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer ge-
wünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile
BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 -
aaO).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, der Kläger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem
vom Sachverständigen geschätzten Wert gegen die ihm obliegende Scha-
densminderungspflicht verstoßen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs
eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne
weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar
war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008
ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abho-
lung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das
der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt
keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse
des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der
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Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren
Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 29.05.2009 - 3 C 154/09 -
LG Landshut, Entscheidung vom 28.10.2009 - 13 S 1761/09 -