Urteil des BGH vom 09.08.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 65/05
vom
5. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 91a, 567
Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines
Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung
verzichtet wird.
BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - OLG Köln
LG Aachen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
1.160,58 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung
beim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechsel-
seitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis,
auch im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, aus-
zugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass über die Kosten des Verfah-
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rens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden
werden soll.
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Durch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass
die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kos-
ten der Nebenintervention von der Klägerin und dem Nebenintervenienten je-
weils zur Hälfte zu tragen sind.
Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin dagegen gewendet,
dass ihr das Landgericht die Hälfte der Kosten des Streithelfers auferlegt hat.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Ober-
landesgericht hat diese mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig ver-
worfen. Mit dem Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung hätten
die Parteien zugleich einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht. Die
Erklärung des Begründungsverzichts in einem Vergleich deute darauf hin, dass
der gesamte Streit zwischen den Parteien beendet werden, also auch über die
Kosten nicht noch künftig gestritten werden sollte. Dieser Schluss sei insbeson-
dere gerechtfertigt, weil eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe, also
eine Beurteilung des Streits in der Sache selbst erfordere. Zudem dürfe ein
Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO nur dann ohne Begründung bleiben, wenn
er keinem Rechtsmittel unterliege.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Klägerin das Ziel weiter, nicht die Hälfte der Kosten des Streithelfers
tragen zu müssen.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
lässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
weil das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft die sofortige Beschwerde der Klä-
gerin als unzulässig verworfen hat.
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1. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer ver-
breiteten Auffassung, wonach regelmäßig ein stillschweigender Rechtsmittel-
verzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht
die Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begründung übertragen (vgl.
OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG Köln MDR
2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG
Brandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 37; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
25. Aufl., § 515 Rn. 5). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache,
dass auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet wird, nicht auf
einen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden (vgl. OLG Hamm MDR 2003,
116; MDR 2000, 721; NJW-RR 1997, 318; NJW-RR 1996, 63; NJW-RR 1995,
1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998,1371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann, ZPO, 64. Aufl., § 91a Rn. 148; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl.,
§ 91a Rn. 63, 67; Schneider MDR 2000, 987; Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a
Rn. 27).
2. Die letztgenannte Ansicht erweist sich als zutreffend.
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a) Der Senat hat die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, als
Prozesshandlung ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts
selbst auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 -
VersR 2002, 1125, 1126 und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989,
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602 f.; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990,
172, 173). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zu-
rückhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfecht-
barkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom
28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989
- VI ZB 25/89 - aaO; BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW
1994, 942 und vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Zwar
ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Je-
doch ist unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzu-
nehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck ge-
bracht wird, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu
wollen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO und vom
28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989
- VI ZB 25/89 - aaO, vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 -
NJW 1985, 2335).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdegerichts aus der Erklärung der Parteien, dass über die
Kosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO
entschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Ohne Hin-
zutreten weiterer Umstände, die hier nicht vorliegen, kommt in dieser Erklärung
nicht klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck, die Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen.
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Aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich kein Rechtsmittelverzicht. Ein
solcher könnte daher allenfalls konkludent erklärt worden sein, wenn sich dies
unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aus der Erklärung
ableiten lässt. Das ist jedoch wegen der einschneidenden Folgen eines Rechts-
mittelverzichts nicht der Fall. Es erscheint denkbar, dass in derartigen Fällen die
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beteiligten Anwälte beim Verzicht auf die Begründung nicht beabsichtigen,
gleichzeitig auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Nicht selten werden sie auf An-
regung des Gerichts einen solchen Verzicht lediglich erklären, um dem Gericht
die Arbeit zu erleichtern. Gerade in einem Anwaltsprozess ist davon auszuge-
hen, dass der seiner Partei gegenüber verantwortliche Rechtsanwalt eine Erklä-
rung mit einer so weitreichenden Auswirkung erst nach verantwortungsbewuss-
tem Abwägen des Für und Wider abgeben und die weit reichenden Folgen nur
in Kauf nehmen will, wenn er ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
Dies gilt umso mehr, als mit einem Rechtsmittelverzicht eine Kostenver-
günstigung nicht verbunden ist, andererseits für die Partei und ihren Prozess-
bevollmächtigten aber schwerwiegende Nachteile entstehen können. Insbeson-
dere ginge der die Erklärung abgebende Prozessbevollmächtigte, der mögli-
cherweise ohne Rücksprache mit seiner Partei handelt, das Risiko ein, den
Mandatsvertrag zu verletzen und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausge-
setzt zu sein (vgl. Schneider, MDR 2000, 987, 988 m.w.N.).
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Für einen Rechtsmittelverzicht spricht auch nicht der vom Beschwerde-
gericht angeführte Gesichtspunkt, dass gerichtliche Entscheidungen - und damit
auch ein Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO - nach § 313a ZPO oder dessen
entsprechender Anwendung nur dann ohne Begründung bleiben dürfen, wenn
sie keinem Rechtsmittel unterliegen. Die Erklärung, auf eine Begründung zu
verzichten, macht im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung
des Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelver-
zicht verbindet. Nicht selten wird die Kostenentscheidung des Gerichts die Par-
teien befriedigen, so dass sich die Frage eines Rechtsmittels nicht stellt. An-
dernfalls kann das die Kostenentscheidung erlassende Gericht entweder im
Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Gründe der Be-
schwerde abhelfen oder die fehlende Begründung mit Vorlage der Sache an
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das Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine Überprüfung seiner Ent-
scheidung zu ermöglichen.
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3. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuver-
weisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn
die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Nebenintervenienten
gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Er-
stattung seiner Kosten nicht zusteht. Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwi-
schen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach
§ 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem
Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an,
ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus
dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kos-
tenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt. Insoweit gilt
nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsan-
spruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten
Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003
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- II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR
2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159).
Müller Wellner Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 O 105/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2005 - 24 W 43/05 -