Urteil des BGH vom 12.10.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/12
vom
12. Oktober 2012
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Dr. Fischer,
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-
zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbe-
schwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gibt es im Streitfall nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der
Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außeror-
dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002
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- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten
(vgl. BVerfGE 107, 395).
Vill
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 3 C 980/12 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2012 - 4 T 33/12 -