Urteil des BGH vom 11.12.2007

BGH (stand der technik, prospekt, form, material, verhandlung, teil, versehen, gutachten, patentanspruch, fig)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 57/03
Verkündet am:
11. Dezember 2007
Potsch
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 6. Februar 2003 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1997 ange-
meldeten deutschen Patents 197 00 636 (Streitpatent), das ein Schleifwerkzeug
für Dentalzwecke betrifft und 19 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1
lautet (Bezugszeichen sind weggelassen):
1
"Schleifwerkzeug für Dentalzwecke mit einem flachen, flexiblen
Trägerköper aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindest
zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material belegt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Tragkörper zumindest an Teil-
bereichen mit einer Wabenstruktur versehen ist."
- 3 -
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Lehre des Streitpatents sei
nicht patentfähig, und sich dazu auf die US-Patentschriften 3 420 007 (D 1) und
3 716 950 (D 2), den Prospekt Horico Dental 92/94, Seiten 57, 58, 60 und 62
(D 3), die Schweizer Patentschrift 117 888 (D 4), die US-Patentschriften
5 470 273 (D 5) und 5 020 283 (D 6) sowie die DIN 4185 Teil 2, Oktober 1981
(D 7) berufen.
2
Die Klägerin hat beantragt,
3
das deutsche Patent 197 00 636 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
4
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise in der aus dem Tatbestand
des angefochtenen Urteils ersichtlichen Fassung.
5
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-
patent nur noch in folgender Fassung verteidigt (Änderungen in den wiederge-
gebenen Ansprüchen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt; dane-
ben ist ein Teil der Unteransprüche in der erteilten Fassung entfallen):
7
Dentalschleifwerkzeug
körper (2) aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumin-
dest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material (3)
und mit Ausnehmungen (5) versehen
- 4 -
die Ausnehmungen (5) im wesentlichen
die gleiche Größe und Form aufweisen und jeweils in zu-
einander versetzten Reihen wie die Ausnehmungen einer
Wabenstruktur angeordnet und von Stegen begrenzt sind,
von welchen zumindest einige mit abrasivem Material be-
legt sind.
2. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Wabenstruktur an konzentrischen Teilbereichen ei-
nes kreisplattenförmigen Trägerkörpers (2) ausgebildet ist.
3. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Wabenstruktur an segmentartigen Teilbe-
reichen des Trägerkörpers (2) ausgebildet ist.
4. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) im Wesentlichen
ganzflächig mit der Wabenstruktur versehen ist.
5. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) in einem konzen-
trischen Mittelbereich mit der Wabenstruktur versehen ist.
6. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass unterschiedliche konzentrische Teilbe-
(entfallen: bzw. Ausprägun-
gen)
7. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
(entfallen: bzw.
die Ausprägungen)
sind.
8. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus Federstahl ge-
fertigt ist.
- 5 -
9. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 12 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus Titanwerkstoff
gefertigt ist.
10. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus einer Nickel-
Titanlegierung gefertigt ist.
11. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Diamant-Par-
tikel umfasst.
12. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Siliziumkarbid
oder Edelkorung/Aluminiumoxid umfasst."
Sie beantragt,
8
das Urteil des Bundespatentgerichts teilweise abzuändern
und die Klage abzuweisen, soweit sie gegen das Streitpatent
in seinem noch verteidigten Umfang gerichtet ist.
Die Klägerin beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Beweis-
antritt vor, Schleifscheiben, wie sie in dem Prospekt Horico Dental auf Seite 60
oben abgebildet seien, seien vor dem Prioritätstag vertrieben worden. Ein Ex-
emplar dieser Schleifscheiben hat sie zu den Akten gereicht. In der mündlichen
Verhandlung hat sich die Klägerin bezüglich der nunmehr nur noch verteidigten
10
- 6 -
Fassung des Streitpatents ergänzend auf die veröffentlichte internationale Pa-
tentanmeldung WO 96/13358 bezogen.
11
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Professors Dr. M.
G. ,
,
eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert
und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors Dr.-Ing.
Dr.
h.c.
G.
E.
,
, vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die
Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gestellten Berufungsantrags ver-
teidigt, ist das Streitpatent - soweit es nicht mehr verteidigt wird - ohne weitere
Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215, 220
- Carvedilol II; GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit nicht in BGHZ
133, 57 abgedruckt). Die beschränkte Verteidigung hat zur Folge, dass das Pa-
tent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschränkten Umfang der wei-
teren Prüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegt (st. Rspr.; BGHZ 21,
8, 10 ff. - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetan-
kung I, BGH GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten Um-
fang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit nach § 4 PatG. Es ist daher nach
§ 21 Abs. 1 Nr.1, § 22 Abs. 1 PatG für nichtig zu erklären.
12
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schleifwerkzeug für Dentalzwecke, mit
dem sowohl Schleif- als auch Schneidvorgänge durchgeführt werden können
13
- 7 -
und das sowohl von Zahnärzten als auch von Zahntechnikern verwendet wer-
den kann. Derartige Schleifwerkzeuge werden vorzugsweise mit Diamant-Par-
tikeln belegt und als kreisförmige oder streifenförmige Werkzeuge ausgebildet.
Als allgemeine Anforderungen an derartige Werkzeuge für den Dentalbereich
nennt die Beschreibung, dass sie sehr dünn sein müssen, um extrem dünne
Schnitte ausführen zu können, dass sie flexibel sein müssen, um gewölbte
dreidimensionale Flächen bearbeiten zu können, und dass sie über eine ausrei-
chende Stabilität verfügen müssen (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 49 - 64).
Darüber hinaus bezeichnet es das Streitpatent als wünschenswert, dass die
Schleifscheibe mit Ausnehmungen versehen ist, damit der Zahntechniker oder
der Zahnarzt durch die rotierende Scheibe die zu bearbeitende Oberfläche be-
trachten kann (Spalte 1, Zeilen 26 - 29).
Derartige Werkzeuge waren am Prioritätstag in unterschiedlichen Aus-
gestaltungen bekannt. Hierzu verweist das Streitpatent auf den Prospekt "Hori-
co Dental 92/94", Seiten 57, 58, 60 und 62. An diesen Werkzeugen wird kriti-
siert, dass die Ausnehmungen als relativ große, im konzentrischen Bereich an-
geordnete Löcher ausgebildet seien (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 30, 31). An
einer aus der US-Patentschrift 4 350 497 bekannten Schleifscheibe, die eine
kastenförmige Wabenstruktur aufweise, bei der in die Hohlräume der einzelnen
Waben ein Bindungsmaterial mit abrasiven Partikeln eingebracht werde, kriti-
siert das Streitpatent, dass die Scheibe insgesamt sehr dick und starr sei und
zudem die Gefahr bestehe, dass sich das Bindungsmaterial mit den abrasiven
Partikeln aus den Waben löse und brockenartig von der Scheibe trenne (Spal-
te 1, Zeilen 32 - 38).
14
2. Als Ziel der Erfindung nennt die Beschreibung des Streitpatents, ein
Schleifwerkzeug für Dentalzwecke zu schaffen, welches bei einfacher Herstell-
barkeit und betriebssicherer Anwendbarkeit ein hohes Maß an Flexibilität auf-
15
- 8 -
weist und dem Benutzer die Betrachtung der zu bearbeitenden Oberfläche er-
möglicht.
16
Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit der Beru-
fung nur noch verteidigten Fassung die Ausbildung eines Schleifwerkzeugs vor,
dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Das Dentalschleifwerkzeug
1. verfügt über einen Trägerkörper, der
a) flach und
b) flexibel ausgebildet ist,
c) aus einem metallischen Werkstoff besteht,
d) zumindest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem
Material belegt ist und
e) mit Ausnehmungen versehen ist.
2. Die
Ausnehmungen
a) weisen im Wesentlichen die gleiche Größe und Form auf,
b) sind jeweils in zueinander versetzten Reihen wie in einer
Wabenstruktur angeordnet.
3. Die Ausnehmungen sind von Stegen begrenzt.
4. Zumindest einige der Stege sind mit abrasivem Material be-
legt.
II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
ist jedenfalls nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (§ 4
PatG).
17
1. Wie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-
ständigen ergeben hat, wurden am Prioritätstag des Streitpatents in der ein-
18
- 9 -
schlägig tätigen Industrie typischerweise Personen mit der Entwicklung und
Herstellung von Schleifwerkzeugen für den Dentalbereich betraut, die über eine
Ausbildung zum Feinwerktechniker oder Zahntechniker verfügten. Soweit diese
Fachleute eine Ausbildung zum Zahntechniker durchlaufen haben, haben sie
sich die Kenntnisse eines Feinwerktechnikers im Rahmen ihrer beruflichen Tä-
tigkeit angeeignet oder einen Feinwerktechniker bei ihrer Entwicklungsarbeit
hinzugezogen. Diese Fachleute verfügen - auch soweit sie keinen Ingenieur-
studiengang durchlaufen haben - über entsprechende spezielle Kenntnisse und
berufliche Erfahrungen betreffend rotierende Werkzeuge und die spanabhe-
bende Bearbeitung. Soweit es um die Verbesserung von Werkzeugen dieser
Art geht, werden die Anforderungen an die Werkzeuge in der Regel von den sie
anwendenden Zahntechnikern an die mit der Entwicklung betrauten Techniker
herangetragen, die diese Anforderungen in ihrer Entwicklungsarbeit umsetzen.
Als Fachleute auf dem Gebiet des Streitpatents sind daher Techniker mit der
genannten Qualifikation der Beurteilung des Streitpatents zugrunde zu legen,
nicht dagegen Zahntechniker und/oder Zahnärzte, die die Werkzeuge lediglich
anwenden und nicht über die genannten zusätzlichen technischen Kenntnisse
und Erfahrungen im Bereich der rotierenden Werkzeuge, der spanabhebenden
Bearbeitung und des Maschinenbaus verfügen. Aus dem Umstand, dass
Schleifwerkzeuge oder sonstige medizinische Geräte in speziellen medizini-
schen Sparten benutzt werden, kann daher nicht hergeleitet werden, dass der
Anwender eines solchen Werkzeugs oder Geräts zugleich Fachmann für des-
sen Entwicklung und Herstellung sei (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.2002 - X ZR 1/99,
Mitt. 2003, 116 f. - Rührwerk).
2. a) Ein Entwickler dieser Qualifikation, der sich am Prioritätstag vor die
Aufgabe gestellt sah, Schleifwerkzeuge für den Dentalbereich bei hinreichender
Stabilität einerseits flexibel auszugestalten und andererseits für "Durchsicht" zu
sorgen, erhielt aus dem Prospekt "Diamant-Schleifinstrumente" Horico Den-
19
- 10 -
tal 92/94 (D 3) den Hinweis, dass die Anordnung von Ausnehmungen (Löchern;
Merkmal 1 e) in dem Trägerkörper der Schleifscheibe zugleich Durchsicht ge-
stattet und für Flexibilität der Schleifscheibe sorgt. Die in diesem Prospekt ab-
gebildete Schleifscheibe "Superdiaflex-Transvident" ist für Kronen- und Brü-
ckenarbeiten bestimmt; es handelt sich also um ein Dentalschleifwerkzeug im
Sinne des Streitpatents. Aus der Abbildung des Werkzeugs ist ersichtlich, dass
es über einen flachen Trägerkörper verfügt, denn die Dicke des Trägerkörpers
ist in der Abbildung mit 0,15 mm angegeben, er ist also flach im Sinne des
Merkmals 1 a des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents. Auf
die Flexibilität der Schleifscheibe (Merkmal 1 b) wird in dem Prospekt ausdrück-
lich hingewiesen. In dem Prospekt der Anlage D 3 ist zwar nicht ausdrücklich
gesagt, dass der Trägerkörper der "Superdiaflex-Transvident"-Schleifscheiben
aus einem metallischen Material (Merkmal 1 c) gefertigt ist; in dem Prospekt ist
die Dicke der Schleifscheibe jedoch mit 0,15 mm angegeben. Wie die mündli-
che Verhandlung ergeben hat, ist daraus für eine Person mit der Qualifikation
des Fachmanns ohne weiteres zu ersehen, dass es sich bei dem Trägerkörper
um einen dünnen metallischen Körper in der Art einer Folie handelt. Im Übrigen
wird auch durch die Schweizer Patentschrift 117 888 darauf hingewiesen, dass
der Trägerkörper aus dünnem Stahlblech zu fertigen ist. Die Beklagte hat in der
mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Verwendung
eines Trägerkörpers aus metallischem Werkstoff das Mittel der Wahl für die
Ausbildung von Schleifwerkzeugen ist. Wie die Abbildung der "Superdiaflex-
Transvident"-Schleifscheiben in dem genannten Prospekt schließlich zeigt, ist
diese Schleifscheibe zumindest an einem Teil ihrer Oberfläche, nämlich im ra-
dial außen liegenden Teil, mit abrasivem Material belegt (Merkmal 1 d). Der
Entwickler, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt sah, eine Schleif-
scheibe zu schaffen, die einerseits Durchsicht gestattet und andererseits flexi-
bel ist, hatte daher Veranlassung, bei seiner Entwicklungsarbeit von einer
Schleifscheibe der in dem Prospekt der Anlage D 3 beschriebenen Art auszu-
- 11 -
gehen und nach Möglichkeiten Ausschau zu halten, wie eine Schleifscheibe der
aus dem Prospekt der Anlage D 3 ersichtlichen Art verbessert werden kann.
20
Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, bietet es sich an, die
Löcher der Schleifscheibe zu verkleinern und ihre Anzahl zu vergrößern, wenn
Durchsicht und Flexibilität bei einer Schleifscheibe dieser Art verändert werden
sollen (Gutachten Seite 16 f. unter 1; 18). Eine solche Maßnahme stellt eine
reine Optimierungsmaßnahme dar, die keine erfinderische Tätigkeit verlangt.
Bei einer entsprechenden Vielzahl von Ausnehmungen ergeben sich zwangs-
läufig Stege, die die einzelnen Ausnehmungen voneinander trennen (Merk-
mal 2 c) und in den mit abrasivem Material belegten Teil der Oberfläche des
Trägerkörpers hineinragen können (Merkmal 3).
b) Soweit Patentanspruch 1 in der noch verteidigten Fassung das zusätz-
liche Merkmal enthält, dass die Ausnehmungen (Löcher) im Wesentlichen die
gleiche Größe und Form aufweisen und in jeweils zueinander versetzten Rei-
hen angeordnet werden, wird durch den Prospekt (Anlage D 3) und die Schwei-
zer Patentschrift 117 888 auf eine solche Gestaltung eines Dentalschleifwerk-
zeugs hingewiesen. Beide Schriften zeigen die Anordnung von Ausnehmungen
von im Wesentlichen gleicher Größe und Form, nämlich im Falle der "Super-
diaflex-Transvident"-Schleifscheiben von kreisrunden und im Falle der Schwei-
zer Patentschrift (Fig. 1) von länglichen Löchern gleicher Größe und Form, die
in zwei jeweils konzentrischen Reihen so angeordnet sind, dass die Löcher der
zweiten Reihe gegenüber den Löchern der ersten Reihe versetzt sind (Merkma-
le 2 a, b).
21
Beide Schriften geben zwar keinen Hinweis darauf, dass die Ausneh-
mungen (Löcher) "wie in einer Wabenstruktur" auszubilden sind, worunter eine
Anordnung der Löcher in der Art einer Bienenwabe verstanden werden kann,
22
- 12 -
bei der sie in zueinander parallelen und jeweils versetzten Reihen angeordnet
sind. Auf diese Weise liegen sie nicht mehr auf konzentrischen Kreisen, son-
dern sind nicht-konzentrisch in zueinander parallelen Reihen ausgerichtet, wie
dies in den Figuren 2 bis 4 sowie 6 bis 8 und 10 des Streitpatents im Unter-
schied zu den Figuren 5 und 9 dargestellt ist. Wie die Beklagte in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, soll die nunmehr nur noch ver-
teidigte Fassung des Patentanspruchs 1 der Beschränkung des Streitpatents
auf eine solche Ausführungsform der Erfindung dienen.
Diese Maßnahme kann aber weder für sich noch in Kombination mit den
sonstigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung als
auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden, so dass hier dahinste-
hen kann, ob das Streitpatent in der verteidigten Fassung auf diese Ausgestal-
tung beschränkt ist. Der Fachmann, der sich bezüglich der Geometrie von
Schleifscheiben mit dem Stand der Technik befasst, erhält aus der veröffentlich-
ten internationalen Patentanmeldung WO 96/13358, Fig. 3, den Hinweis, dass
die Löcher in Schleifscheiben in Reihen angeordnet werden können, die zuein-
ander parallel, jedoch versetzt sind. Fig. 3 der US-Patentschrift 5 020 283 (D 6)
zeigt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass im Stand der Technik
wahlweise eine konzentrische (Fig.
3 Teilsegment
IV) wie eine nicht-
konzentrische (Fig. 3, Teilsegment III) Ausrichtung der Geometrie der Schleif-
scheibe bekannt und damit für die Gestaltung von Schleifscheiben zur Hand
waren. Schließlich zeigt auch die US-Patentschrift 5 470 273 (D 5) entspre-
chende bienenwabenartige Ausbildungen der Schleifscheibe in parallelen Rei-
hen. Die genannten Schriften betreffen zwar Schleifscheiben allgemein, nicht
dagegen Dentalschleifwerkzeuge im Besonderen. Von einem Entwickler mit der
hier zugrundeliegenden Qualifikation ist jedoch zu erwarten, dass er sich auf
dem seinem Fachgebiet übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet, hier
der spanabhebenden Bearbeitung mit rotierenden Werkzeugen, grob auskennt
23
- 13 -
und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1996
- X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss). Die genann-
ten Schriften belegen zugleich, dass die nicht-konzentrische Ausbildung der
Geometrie der Schleifflächen im Stand der Technik bekannt war. Deshalb fehlt
es an Anhaltspunkten für die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-
gen zugrunde liegende Annahme, zum Auffinden des beanspruchten Gegens-
tands habe eine eingefahrene Fehlvorstellung überwunden werden müssen, der
zufolge Löcher oder Ausnehmungen in Dentalschleifscheiben auf konzentri-
schen Kreisen auszubilden seien (Gutachten Seite 18). Das Gutachten hat zu-
dem insoweit auf die Vorstellungen und Kenntnisse der die Schleifwerkzeuge
verwendenden Zahntechniker und Zahnärzte abgestellt; diese sind, wie bereits
dargelegt, nicht die mit der Entwicklung von Dentalschleifwerkzeugen befassten
Fachleute; eine Fehlvorstellung bei den Anwendern von Werkzeugen der hier
fraglichen Art ist demzufolge für die Wertung, ob der Gegenstand des Streitpa-
tents auf erfinderischer Tätigkeit beruht, unerheblich.
III. Die Patentansprüche 2 bis 12 in der verteidigten Fassung sind gleich-
falls nahegelegt; auch die Beklagte verteidigt sie nicht gesondert. Soweit Pa-
tentanspruch 7 auf die Gestaltung der Ausnehmungen in der Form von Sechs-
ecken gerichtet ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass mit der Aus-
gestaltung der Ausnehmungen in der Form kreisrunder Löcher, wie sie im
Stand der Technik bekannt war, derselbe Vorteil einer Verminderung des "Rat-
terns" des Schleifwerkzeugs erzielt wird wie bei der Ausgestaltung der Löcher in
Form von Sechsecken, wobei die Ausgestaltung der Ausnehmungen in der
Form von Sechsecken den Nachteil aufweist, dass im Winkelbereich der
Sechsecke Kerbspannungen auftreten können, die zum Ausbrechen der Ecken
führen können, was zu einer leicht erhöhten Bruchgefahr führt, was mit einer
Ausgestaltung der Ausnehmungen in der Form runder Löcher vermieden wird.
Federstahl, Titanwerkstoff oder Nickel-Titanlegierungen sind, wie der gerichtli-
24
- 14 -
che Sachverständige dargelegt hat, übliche Werkstoffe für Schleifscheiben im
Dentalbereich, Diamant-Partikel, Siliziumkarbid und Edelkorund/Aluminiumoxid
übliche Mittel für abrasive Schichten auf derartigen Schleifwerkzeugen.
25
IV. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG,
§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2003 - 4 Ni 9/02 -