Urteil des BGH vom 02.05.2006

BGH (versuch, raum, annahme, rechtsmittel, hamburg, stpo, strafsache)

5 StR 362/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers ge-
gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die
spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Ju-
gendlichen gerade noch hinnehmbar.
Basdorf Raum Brause
Elf Jäger