Urteil des BGH vom 25.07.2005

BGH (antragsteller, rechtsanwaltschaft, hauptsache, zulassung, zpo, ankündigung, rücknahme, aufhebung, schuldner, erstattung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 51/04
vom
25. Juli 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 25. Juli 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen.
1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
widerrufen.
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Am 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August
2002 eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach
Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festge-
stellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit
seiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295
InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht
vorliegen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller sei-
ne Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003
hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermu-
tungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls
gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April
2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde
eingelegt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzu-
lassungsverfügung vom 25. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung
vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen.
Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der Antragstel-
ler nicht entgegengetreten.
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II.
Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-
sache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden
Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO
versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung
eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Schott
Wosgien