Urteil des BGH vom 22.02.2007

BGH (stpo, rechtsmittel, erpressung, treffen, gesamtstrafe, gegenstand, aufhebung, gebrauch, bildung, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 17/07
vom
26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2007 gemäß § 346 Abs. 2
StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Septem-
ber 2006 wird aufgehoben.
Gründe:
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der
Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl.
Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
1
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Er-
mächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den
Angeklagten bestehen.
2
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible