Urteil des BGH vom 11.04.2013

BGH: angemessene frist, verlängerung der frist, patent, rechtliches gehör, faires verfahren, beschwerdeschrift, marke, rücknahme, amt, koch

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 93/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-
schluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-
patentgerichts vom 23. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Widersprechende legte beim Deutschen Patent- und Markenamt
Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-Bild-Marke Nr. 30537549
ein. Sie stützte sich dabei auf die prioritätsältere Wort-Bild-Marke Nr. 30348717
(Widerspruchsmarke)
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Die Markenstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wies den Wider-
spruch mit Beschluss vom 30. August 2006 zurück.
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Im Erinnerungsverfahren erhob die Markeninhaberin im Juli 2010 die
Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte
der Widersprechenden der Markenstelle mit, dass sich die Parteien - wie aus
der dem Schreiben als Anlage beigefügten, allein vom Verfahrensbeteiligten der
Markeninhaberin unterzeichneten Vereinbarung ersichtlich - in der Weise geei-
nigt hätten, dass die Anmelderin sich zur Beschränkung ihrer Marke und die
Widersprechende sich zur Rücknahme des Widerspruchs nach erfolgter Be-
schränkung verpflichtet habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Gegenzeich-
nung durch die Widersprechende nach Erhalt der Originale erfolgen werde. Am
4. Juli 2011 übersandte das Deutsche Patent- und Markenamt diese Schrift-
stücke an die Markeninhaberin. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 wies der Ver-
fahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin darauf hin, dass ein von der Wi-
dersprechenden unterzeichneter Vergleich bislang nicht exisitere, und bat
darum, nunmehr in der Sache zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 wies die Markenstelle die Erinnerung
gegen den Beschluss vom 23. August 2006 zurück und legte der Widerspre-
chenden die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte die Markenstel-
le aus, es entspreche der Billigkeit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens ge-
mäß § 63 Abs. 1 MarkenG allein der Widersprechenden aufzuerlegen, weil die
Widersprechende ihren Widerpruch trotz der zulässigen Einrede der Nichtbe-
nutzung ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der
Benutzung weiterverfolgt habe.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der
Widersprechenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass die Par-
teien sich außergerichtlich geeinigt hätten. Dem Schriftsatz lag in Kopie die
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nunmehr von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung bei. Die Verein-
barung enthielt keine ausdrückliche Regelung der Frage, welche Kostenfolge
die von der Widersprechenden vorzunehmende Rücknahme des Widerspruchs
im Hinblick auf die Marke der Markeninhaberin haben sollte.
Am 22. August 2011 legte die Widersprechende Beschwerde gegen den
Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2011 ein und beantragte,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 zu Ziffer 2 aufzuheben und von
einer Auferlegung der Kosten des Widerspruchs- und Erinnerungsverfahrens
auf die Widersprechende abzusehen.
In der Beschwerdeschrift hieß es weiter:
Die Markeninhaberin und die Widersprechende haben sich außeramtlich
geeinigt. Die Widersprechende richtet ihrer Beschwerde daher lediglich gegen
die Entscheidung der Markenstelle über die Auferlegung der Kosten des Wider-
spruchs- und Erinnerungsverfahrens. Eine vom Regelfall des § 63 MarkenG
abweichende Kostenentscheidung zulasten der Widersprechenden bzw. Be-
schwerdeführerin ist vorliegend nicht geboten. Zur Einreichung einer umfäng-
lichen Beschwerdebegründung wird um eine Frist von zwei Monaten, d.h. bis
zum 24. Oktober 2011 gebeten.
Die Beschwerdeschrift vom 22. August 2011 wurde der Markeninhaberin
am 17. Oktober 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 teilte die
Widersprechende dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass das Wider-
spruchsverfahren durch die Teillöschung des Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnisses sowie durch die dem Amt mitgeteilte Einigung der Parteien
erledigt sei und der Widerspruch nicht aufrechterhalten werde. Mit Schreiben
vom 3. November 2011 wies das Bundespatentgericht die Verfahrensbeteiligten
darauf hin, dass sich das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme des
Widerspruchs nicht erledigt habe, weil sich die Beschwerde gegen die Kosten-
entscheidung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes
richte.
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Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 bat der Verfahrensbevollmächtigte
der Widersprechenden um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Be-
schwerdebegründung bis zum 30. November 2011. Dieser Schriftsatz wurde
der Markeninhaberin nicht zugestellt oder übermittelt. Ausweislich eines Akten-
vermerks kam es am 18. November 2011 zu einem Telefonat der Berichterstat-
terin des Bundespatentgerichts mit dem Verfahrensbevollmächtigten der
Widersprechenden. In dem Vermerk heißt es:
Mitteilung, die Sache stehe in Kürze zur Beratung an; möglicherweise werde
seine allein die Kostenfrage betreffende Beschwerde Erfolg haben. Dr. P. kün-
digte daraufhin an, bis zum Erhalt einer Entscheidung zunächst keine weitere
Stellungnahme zur Akte zu reichen. Einer Fristverlängerung zur Einreichung der
Beschwerdebegründung bedürfe es demnach derzeit nicht. Mit Bezug auf die
mit Schriftsatz vom 28. Oktober beantragte, bis zum 30. November 2011 ge-
wünschte Fristverlängerung bittet er lediglich für den Fall um einen Hinweis mit
Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung, dass seinem Be-
gehren beim derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich nicht entsprochen
werde. Dies sage ich ihm zu.
Über das Telefonat und dessen Inhalt informierte das Bundespatentge-
richt die Markeninhaberin nicht.
Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat das Bundespatentgericht den
Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
19. Juli 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Aufrecht-
erhaltung einer Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, sofern - wie im Streitfall - die Parteien untereinander
bereits eine die Kostenfrage umfassende Einigung in der Sache erzielt hätten.
Das sei hier der Fall, weil die Parteien keine gesonderte Bestimmung zur Ver-
teilung der Verfahrenskosten getroffen hätten und die Vereinbarung daher in
der Weise auszulegen sei, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten
selbst trage (§ 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Darüber hinaus entspreche die Be-
lastung der Widersprechenden mit Kosten nicht der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1
Satz 1 MarkenG, weil sie am 19. Juli 2011 angesichts der vorherigen Mitteilung
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und der Einigung der Parteien nicht mit dem Erlass einer verfahrensbeendigen-
den Entscheidung durch das Amt habe rechnen müssen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
II. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe-
schwerde ist zulässig (§ 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein
im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender
Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich mit einer im
Einzelnen ausgeführten Rüge auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus dem Verfahrensablauf er-
gebe sich, dass das Bundespatentgericht der Markeninhaberin keine Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Frage
gegeben habe, ob das Amt der Widersprechenden zu Recht sämtliche Kosten
des Widerspruchsverfahrens auferlegt habe oder ob statt dessen eine Kosten-
entscheidung hätte ergehen müssen, nach der jede Partei die ihr entstandenen
Kosten selbst zu tragen habe. Es sei für die Markeninhaberin völlig überra-
schend gewesen, dass das Bundespatentgericht eine abschließende - für sie
ungünstige - Entscheidung erlassen habe, ohne den Eingang der angekündig-
ten Beschwerdebegründung abgewartet und der Markeninhaberin Gelegenheit
gegeben zu haben, sich zur Frage der Kostentragungspflicht in einer Erwide-
rung zur in Aussicht gestellten Beschwerdebegründung ihrerseits zu äußern.
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Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Bundespatentgericht - in einer
auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßenden Weise - ledig-
lich der Widersprechenden telefonisch mitgeteilt habe, dass die Sache in Kürze
beraten und die Beschwerde möglicherweise Erfolg haben werde. Mit diesem
Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
b) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-
nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer
gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-
scheidung zu äußern (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR
2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK). Das Bundespatent-
gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten im schriftlichen Be-
schwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Ter-
min zur Beschlussfassung mitzuteilen. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit be-
steht, sich im Sinne von § 78 Abs. 2 MarkenG zu dem Vorbringen der Gegen-
seite zu äußern. Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des
Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten
eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu kön-
nen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f.
= WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 =
WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008
- X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol). Das
Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein
aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der
Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegrün-
dung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bit-
te auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol). Da-
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raus ergibt sich zugleich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner
grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihm die zu erwartende Beschwer-
debegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemes-
sene Frist zur Erwiderung zusteht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Danach
darf der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten; er darf aus eigenen oder
ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allge-
mein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkre-
ten Situation verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008
- 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243 Rn. 16). Zu beachten ist auch der Grundsatz
der Waffengleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für die
Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der pro-
zessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit
der Rechtsanwendung im Interesse materieller Gerechtigkeit (BVerfGE 69, 248,
254).
c) Diesen Anforderungen wird die Verfahrensgestaltung des Bundespa-
tentgerichts im Streitfall nicht gerecht.
aa) Das Bundespatentgericht hat der Markeninhaberin die Beschwerde-
schrift der Widersprechenden vom 22. August 2011 zugestellt, mit der diese zur
Einreichung einer umfänglichen Beschwerdebegründung um eine Frist bis zum
24. Oktober 2011 gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundespatent-
gericht die erbetene Frist nicht gewähren wollte, sind der Markeninhaberin nicht
mitgeteilt worden, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass sie im Anschluss an
die zu erwartende Beschwerdebegründung Gelegenheit haben würde, ihre
Sicht der Dinge ausführlich darzustellen.
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(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Be-
schwerde nicht bereits in der Beschwerdeschrift begründet worden. Der dort
angeführte kurze Hinweis auf die außeramtliche Einigung der Parteien ist be-
reits deshalb keine die angemessene Erwiderungsfrist auslösende Begründung,
weil die Widersprechende selbst mit ihrer Bitte um Einräumung einer Frist für
eine umfängliche Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht
hat, dass es nicht schon bei dem bloßen Hinweis auf die Einigung der Parteien
sein Bewenden haben sollte. Aus der Sicht der Markeninhaberin bestand damit
kein Anlass, bereits zu dem Hinweis in der Beschwerdeschrift Stellung zu neh-
men. Sie konnte vielmehr die angekündigte Beschwerdebegründung abwarten.
(2) Der Markeninhaberin ist auch nicht dadurch das gebotene rechtliche
Gehör gewährt worden, dass das Bundespatentgericht nicht sogleich nach Ab-
lauf der von der Widersprechenden erbetenen Begründungsfrist am 24. Oktober
2011, sondern erst am 23. November 2011, also etwa einen Monat später, ent-
schieden hat.
Allein aus dem Umstand, dass der Markeninhaberin nicht zeitnah nach
dem 24. Oktober 2011 eine Beschwerdebegründungsschrift zugegangen ist,
konnte sie nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Gegenseite
auf eine Begründung verzichtet hatte und sie deshalb gehalten war, nunmehr
von sich aus zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Auch die Be-
schwerdeschrift vom 22. August 2011 ist der Markeninhaberin erst nach Wo-
chen - am 17. Oktober 2011 - zugestellt worden, so dass die Markeninhaberin
nicht damit rechnen musste, dass keine Beschwerdebegründung eingegangen
war. Zudem bestand die Möglichkeit, dass eine Verlängerung der gesetzten
Frist gewährt worden war, wie sie von der Widersprechenden ja auch tatsäch-
lich mit dem - der Markeninhaberin nicht zur Kenntnis gebrachten - Schriftsatz
vom 28. Oktober 2011 erbeten worden war.
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bb) Der Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs ist im Streitfall auch deswegen verletzt worden, weil das Gericht sie vor der
Entscheidung über die Beschwerde nicht von dem Telefongespräch des Vertre-
ters der Gegenseite mit der Berichterstatterin unterrichtet hat. Sie war deswe-
gen nicht darüber informiert, dass das Bundespatentgericht die Sache in Kürze
beraten und die Widersprechende keine Beschwerdebegründung einreichen
werde, solange nach der vorläufigen Einschätzung der Berichterstatterin mit ei-
nem Erfolg der Beschwerde zu rechnen sei.
Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des
Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des
anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren
und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn - wie im Streit-
fall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet wer-
den (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 =
WRP 2011, 468 - Stahlschluessel). So liegt es auch hier. War das Bundespa-
tentgericht bereits ohne die von der Widersprechenden angekündigte Be-
schwerdebegründung geneigt, der Beschwerde stattzugeben, und unterließ es
deswegen die Beschwerdeführerin aufgrund einer Absprache mit der Berichter-
statterin, die angekündigte Beschwerdebegründung einzureichen, die die Mar-
keninhaberin für ihre Erwiderung noch abwarten konnte, wäre das Gericht ge-
halten gewesen, die Markeninhaberin über diese Umstände zu informieren und
ihr vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Versagen des
rechtlichen Gehörs.
aa) Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG setzt
voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen
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Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung
einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende
Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerde-
gericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörver-
stoß beruht (BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK, mwN).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Sie hat gel-
tend gemacht, dass sich die Kostentragungspflicht der Widersprechenden dar-
aus ergebe, dass diese ihren Widerspruch trotz zulässiger Einrede der Nichtbe-
nutzung weiterverfolgt habe, ohne den ernsthaften Versuch der erforderlichen
Glaubhaftmachung der Benutzungen ihrer Marke zu machen. Die Rechts-
beschwerde hat ferner geltend gemacht, dass sie für den Fall, dass sie vom
Bundespatentgericht auf die Maßgeblichkeit der Vereinbarung der Parteien hin-
gewiesen worden wäre, vorgetragen hätte, dass die Einigung im Hinblick auf
die Kostentragung vollkommen unergiebig sei. Die Nichtregelung der Kosten-
frage habe deshalb nur so verstanden werden können, dass dem Patent- und
Markenamt die Entscheidung über die Kosten und damit die Anwendung des
§ 63 MarkenG überlassen sein sollte. Diese stehe im Einklang mit der in Ziffer 3
der Vereinbarung getroffenen Abrede, wonach ein vor dem Oberlandesgericht
Hamburg schwebender Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklä-
rungen und wechselseitiger Kostenanträge, mithin ebenfalls durch eine gericht-
liche Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, erledigt werden sollte.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundespatentgericht
bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung gelangt
wäre.
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III. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2011 - 26 W(pat) 58/11 -
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