Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (richtlinie, recht der europäischen union, preis, verbraucher, ewg, juristische person, umsetzung, eugh, begründung, einsichtnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 190/09 Verkündet
am:
23. Februar 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter
Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG
eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es bei Vermeidung
von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Interessenten, die Verbraucher
sind, die Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu
verweigern, und dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder
Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfü-
gung zu stellen.
2
- 3 -
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Be-
rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter.
3
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A.
Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird,
die Beklagte zu verpflichten, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu
unterlassen, Interessenten, die Verbraucher sind, die Einsichtnahme in ihr voll-
ständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu verweigern. Hinsichtlich dieses
Antrags entspricht die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des
§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
5
Der Kläger greift mit der Revision das gesamte Berufungsurteil an und
verfolgt seine in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge uneinge-
schränkt weiter. Die Revision macht damit neben dem bereits bezeichneten
Anspruch von Interessenten, die Verbraucher sind, Einsicht in das Preis- und
Leistungsverzeichnis zu nehmen, den Anspruch des Klägers auf Zurverfü-
gungstellung eines Preis- und Leistungsverzeichnisses geltend. Hierbei handelt
es sich um verschiedene Streitgegenstände im prozessualen Sinne (vgl. hierzu
Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, Tz. 15 ff.). Er-
streckt sich die Revision auf mehrere Streitgegenstände, muss sie in Bezug auf
jeden Streitgegenstand ausreichend begründet werden (BAG NJW 2007, 3739,
6
- 4 -
Tz. 32; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 12; für die entsprechenden An-
forderungen an eine Berufungsbegründung: BGH, Urteil vom 26. Januar 2006
- I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, Tz. 22).
7
Im vorliegenden Fall geht der Kläger in der Revisionsbegründung jedoch
auf die Abweisung des Antrags, der den Anspruch von Interessenten, die
Verbraucher sind, betrifft, nicht ein. In der Revisionsbegründung wird vielmehr
ausdrücklich ausgeführt, im Streit stehe, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ein-
sichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten zustehe. Al-
lein dieser Anspruch wird näher begründet, insbesondere unter Bezugnahme
auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über
missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom
21. April 1993, S. 29 - 34), der die Rechte von Personen und Organisationen,
die - wie der Kläger - ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher
haben, betrifft.
In diesen Ausführungen kann nicht zugleich eine Begründung der Revi-
sion, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Antrags wendet, der An-
sprüche von Interessenten, die Verbraucher sind, betrifft, gesehen werden.
Dem steht entgegen, dass die beiden Anträge Ansprüche verschiedener Perso-
nen betreffen. Der Kläger, dessen Anspruch Gegenstand des zweiten Antrags
ist, ist kein Verbraucher im Sinne des ersten Antrags. Er ist als eingetragener
Verein eine juristische Person. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind hinge-
gen nur natürliche Personen (ebenso für den Begriff des Verbrauchers im Sinne
der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993,
S. 29 - 34: EuGH NJW 2002, 205). Diese Regelung ist abschließend (Erman/
I. Saenger, BGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 5). Verbraucherschutzverbände wie der
8
- 5 -
Kläger sind demnach keine Verbraucher (Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth,
BGB, 2. Aufl., § 13 Rn. 5).
B.
9
Im Übrigen, soweit der Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung
eines Preis- und Leistungsverzeichnisses im Streit steht, ist die Revision zuläs-
sig, aber unbegründet.
I.
Insoweit hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Beklagte müsse gemäß § 675a BGB nur Kunden bzw. im Rahmen
der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden Einsicht in ihr Preis- und Leis-
tungsverzeichnis gewähren. Die Mitarbeiter des Klägers, die am 25. Juni 2007
die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht und sich als interessierte Besu-
cher vorgestellt hätten, seien nicht als potentielle Kunden anzusehen, weil im
Rahmen dieses Besuchs nicht von der Einrichtung eines Kontos oder der
Durchführung eines anderen Bankgeschäfts die Rede gewesen, sondern ohne
weiteres Einsicht in das Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt worden sei.
11
Das geltend gemachte Einsichtsrecht stehe dem Kläger auch nicht ge-
mäß § 312b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 312c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV zu.
Der Kläger habe nicht dargelegt, warum er sich auf Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen beziehe. Zudem begründeten diese Vorschriften Infor-
mationspflichten nur gegenüber potentiellen Kunden. Auch § 12 BGB-InfoV
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- 6 -
spreche ausdrücklich von Pflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen
Kunden.
13
Die Klageforderung sei aufgrund der genannten Vorschriften des deut-
schen Rechts auch dann nicht begründet, wenn diese richtlinienkonform ausge-
legt würden. § 675a BGB diene der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüber-
schreitende Überweisungen (ABl. EG Nr.
L
43 vom 14.
Februar 1997,
S. 25 - 30). Nach Art. 3 dieser Richtlinie stellten die Institute ihren tatsächlichen
und möglichen Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung.
Für eine analoge Anwendung des § 675a Abs. 1 BGB auf Verbraucher-
schutzverbände fehle eine vergleichbare Interessenlage. Während einem Kun-
den durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis ein Kondi-
tionenvergleich ermöglicht werden solle, wolle der Kläger das Verzeichnis dar-
auf kontrollieren, ob einzelne Klauseln Anlass zur Beanstandung im Wege einer
Abmahnung oder Unterlassungsklage gäben. Auch eine planwidrige Rege-
lungslücke sei nicht gegeben. Die Rechte von Verbraucherschutzverbänden
seien im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), im Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) und in den einschlägigen EG-Richtlinien, aber nicht im Bür-
gerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Außerdem begründe das BGB Informati-
onspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
14
Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus ei-
ner Gesamtanalogie zu den §§ 2, 3, 13 UKlaG, § 675a BGB, Art. 7 der Richtli-
nie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34), Art. 1,
2, 4, 7 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinter-
15
- 7 -
essen (ABl. EG Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51 - 55). In § 13 UKlaG habe
der Gesetzgeber den Verbraucherschutzverbänden bewusst nur ein restriktiv zu
verstehendes Auskunftsrecht in Bezug auf den Namen und die zustellungsfähi-
ge Adresse bestimmter Unternehmen eingeräumt. Einen weitergehenden Aus-
kunftsanspruch sähen weder Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG noch die Richtlinie
98/27/EG vor. Im Gegenteil verbiete die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Ab-
satz ihrer Erwägungsgründe eine Vorabkontrolle. Der 13. Erwägungsgrund der
Richtlinie 98/27/EG stelle ausdrücklich auf beanstandete Verstöße ab. Das in
Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehene Recht, missbräuchliche Klauseln
zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren zu machen, stehe Verbraucherschutz-
verbänden nach dem UKlaG zu. Eigene, von einem konkreten Verstoß gegen
verbraucherschützende Vorschriften unabhängige Ermittlungs- und Auskunfts-
befugnisse wolle das europäische Verbraucherschutzrecht den Verbraucher-
schutzverbänden nicht einräumen.
Die Belastung eines Kreditinstituts mit einer Auskunftspflicht außerhalb
der Anbahnung eines Geschäfts stelle einen Eingriff in die Berufsausübungs-,
jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, und bedürfe einer ausdrück-
lichen gesetzlichen Regelung, die der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen
habe. Der Kläger sei auch ohne das geltend gemachte Auskunftsrecht nicht in
der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben beschränkt, weil ihm die zur
Vorbereitung von Klagen nach dem UKlaG benötigten Informationen von Kun-
den der Kreditinstitute geliefert werden könnten.
16
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften (EuGH) zu der Frage, ob Art.
7 der Richtlinie
93/13/EWG einen Auskunftsanspruch von Verbraucherschutzverbänden gegen
Klauselverwender vorsehe, sei nicht veranlasst, weil ein solches Informations-
und Auskunftsrecht sich der Richtlinie nicht entnehmen lasse.
17
- 8 -
II.
18
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
19
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, dem Kläger auf Verlan-
gen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges
Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ist unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf § 675a BGB stützen.
20
a) Diese Vorschrift regelt allerdings entgegen der Auffassung der Revi-
sionserwiderung in ihrer durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli-
nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe-
recht vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2355) geänderten Fassung weiterhin Informa-
tionspflichten - auch - von Kreditinstituten, soweit diese nicht zur Erbringung
von Zahlungsdiensten tätig werden. Die Änderung des § 675a BGB trägt der
Ersetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG
Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 25 - 30), deren Umsetzung § 675a BGB
diente, durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Än-
derung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG so-
wie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom 5. Dezember
2007, S. 1 - 36) Rechnung. In Umsetzung der letztgenannten Richtlinie sind die
Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern nunmehr gebündelt in § 675d
21
- 9 -
BGB geregelt. Die Informationspflichten gem. § 675a BGB sind deshalb, soweit
sie Zahlungsdienste betrafen, aufgehoben worden (Begründung des Regie-
rungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucksache
16/11643, S. 98). Da § 675d BGB als Sondervorschrift nur für Zahlungsdienste
(Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675a Rn. 2) gilt, bleibt § 675a BGB für andere
Leistungen und Preise der Beklagten, auf die sich die Klage auch erstreckt, an-
wendbar.
b) Die nach § 675a BGB geschuldete Zurverfügungstellung von Informa-
tionen besteht aber nur in der Bereithaltung der Informationen zur Kenntnis-
nahme, z.B. durch Aushang in den Geschäftsräumen oder Bereitstellung im
Internet oder an einem Lesegerät (Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 675a
Rn. 11; MünchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., § 675a Rn. 10; Palandt/Sprau,
BGB, 69. Aufl., § 675a Rn. 4). Die mit der Klage begehrte Übermittlung per
Email, Fax oder Briefpost an den Kläger ist daher von vornherein nicht geschul-
det.
22
c) Außerdem steht der Informationsanspruch gemäß § 675a BGB dem
Kläger als Verbraucherschutzverband nicht zu. Der Wortlaut des § 675a BGB
bringt zwar nicht zum Ausdruck, wer Inhaber der in dieser Vorschrift geregelten
Ansprüche ist. Der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ist aber
eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch nur Kunden und potentiellen Kun-
den des Auskunftspflichtigen im Rahmen der Geschäftsanbahnung zusteht. Zu
diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
23
- 10 -
aa) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Überweisungs-
gesetzes (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E) dient § 675a BGB der Um-
setzung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisun-
gen (ABl. EG Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 25 - 30). Art. 3 der Richtlinie
sieht vor, dass Institute im Sinne der Richtlinie "ihren tatsächlichen und mögli-
chen Kunden" bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Auch nach Art. 4
Abs. 1 und Art. 5 sind den "Kunden" eines Instituts bestimmte Informationen zu
erteilen. Nach dem achten Erwägungsgrund legt die Richtlinie im Interesse der
Transparenz Mindestanforderungen für eine ausreichende "Kundeninformation"
fest.
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bb) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber
die Auskunftspflicht nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern auch auf ande-
re Anbieter von Geschäftsbesorgungsverträgen erstreckt. Er hat den in § 675a
BGB geregelten individuellen Informationsanspruch aber als "Anspruch auf Ge-
schäftsanbahnungsinformationen" verstanden (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu
§ 676 E), der demgemäß nur Personen zusteht, die in einer Geschäftsbezie-
hung zu einem Auskunftspflichtigen stehen oder in Erwägung ziehen, in eine
solche Geschäftsbeziehung zu treten, d.h. Dienstleistungen des Auskunfts-
pflichtigen in Anspruch zu nehmen und einen Vertrag mit ihm zu schließen.
Aufgrund der Zielsetzung des § 675a BGB, Geschäftsanbahnungsinformationen
zu vermitteln, steht der Anspruch nur tatsächlichen oder potentiellen Kunden
oder Auftraggebern des Auskunftspflichtigen zu (Gößmann/van
Look,
WM 2000, SB Nr. 1, S. 16; Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 675a Rn. 3 und
18; PWW/Fehrenbacher, BGB, 4.
Aufl., §
675a Rn.
4; Erman/Graf
v. Westphalen, BGB, 12. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium des rechtsgeschäftlichen
Kontakts"; MünchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium der
Geschäftsanbahnung").
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- 11 -
Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass der in § 675a
Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Bezug genommene Art. 239 EGBGB aF, der das Bun-
desministerium der Justiz ermächtigte, durch Rechtsverordnung weitere Infor-
mationspflichten für Kreditinstitute festzulegen, ausdrücklich von Angaben
sprach, über die Unternehmer ihre Kunden zu unterrichten hatten. Auch die auf
dieser Ermächtigungsgrundlage geschaffenen §§ 12 und 13 BGB-InfoV aF sa-
hen Informationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden (§ 12
Abs. 1 BGB-InfoV aF) vor.
26
cc) § 675a BGB kann zugunsten von Verbraucherschutzverbänden nicht
analog angewandt werden.
27
Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-
lungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende Sach-
verhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber
geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge-
ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen
Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Ge-
setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil
vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105,
140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem
unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten
Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben
(BGHZ 155, 380, 389 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28
Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber
hat, wie dargelegt, in § 675a BGB einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsin-
formationen geschaffen. Entsprechend diesem Regelungszweck ist der An-
spruch bewusst auf tatsächliche und potentielle Kunden des Auskunftspflichti-
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- 12 -
gen begrenzt und nicht auf Personen erstreckt worden, die gar nicht in Erwä-
gung ziehen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem Auskunftspflichtigen zu treten
und rechtsgeschäftlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der unter-
schiedlichen Interessenlage dieser beiden Personengruppen besteht kein An-
lass, auch denjenigen, die keine Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflich-
tigen anstreben, einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen zu
geben.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Erstreckung des In-
formationsanspruches gemäß § 675a BGB auf Verbraucherschutzverbände
auch nicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 - 34) erfor-
derlich.
30
Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür,
dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber
angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung
missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen,
die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen
nach Art. 7 Abs. 2 auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen
und Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Inter-
esse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden
anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im
Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich
sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung
solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
31
- 13 -
Art. 7 der Richtlinie zielt mithin auf die Schaffung von effektiven überindi-
viduellen Instrumenten zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen Klau-
selwerken und ordnet an, dass zu diesen Instrumenten auch die Schaffung ei-
ner Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis für Verbraucherrepräsentanten oder
-verbände gehören muss (Pfeiffer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der
Europäischen Union, Band IV, Stand 13. EL Mai 1999, A5 - Richtlinie, Art. 7
Rn. 1). Eine Vorabkontrolle, d.h. ein präventives Verbots- oder Genehmigungs-
verfahren in Form einer Klauselzensur, ist, wie aus dem vorletzten Erwägungs-
grund der Richtlinie hervorgeht, nicht geboten (Pfeiffer, aaO, Rn. 15). Diesen
Anforderungen der Richtlinie entspricht das deutsche Recht mit den Kontrollver-
fahren nach §§ 1 ff. UKlaG in vollem Umfang (Hensen in Ulmer/Brandner/
Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 1; Wolf in Wolf/Lindacher/
Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Richtlinie, Art. 7 Rn. 4; Eckert, WM 1993, 1070,
1078; Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss,
2005, Kapitel 5 Rn. 24).
32
Art. 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, Verbraucher-
schutzverbänden neben der Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis auch das
mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht einzuräumen. Die Klagemög-
lichkeit bzw. Antragsbefugnis ist nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie das ein-
zige den Verbraucherschutzverbänden einzuräumende Recht zur Bekämpfung
missbräuchlicher Klauseln. Die Richtlinie fordert dagegen nicht, dass als weite-
res Mittel das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung
der Klauselwerke gegeben sein muss. Der Wortlaut der Richtlinie enthält hierfür
keinen Anhaltspunkt.
33
Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf die Rechtsprechung
des EuGH. Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein natio-
nales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem AGB-Verwender und sei-
34
- 14 -
nem Kunden von Amts wegen ohne Rüge des Kunden prüfen muss, ob eine
Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist (EuGH, NJW 2000,
2571, Tz. 27 f.; EuZW 2003, 27, Tz. 34; NJW 2009, 2367, Tz. 30; EuZW 2009,
852, Tz. 32). Diese Rechtsprechung beinhaltet keine Entscheidung über die
Rechte von Verbraucherschutzverbänden. Dass deren in Art. 7 Abs. 2 der
Richtlinie vorgesehene Klagebefugnis nicht von einer vorherigen Rüge einer
Klausel durch einen Kunden des Klauselverwenders abhängig ist, ergibt sich
eindeutig aus der Richtlinie und wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezo-
gen. Der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist aber nicht ansatz-
weise zu entnehmen, dass einem Verbraucherschutzverband zur Ausübung
und Vorbereitung seiner Klagebefugnis das mit der Klage geltend gemachte
Informationsrecht zustehen muss. Der Richtliniengeber hat dieses Recht nicht
in die Richtlinie aufgenommen, sondern ist - wie die gerichtliche Praxis der Un-
terlassungsklage zeigt, zu Recht - davon ausgegangen, dass den Verbraucher-
schutzverbänden die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und die Aus-
übung ihrer Klagebefugnis auch ohne dieses Recht möglich ist, weil die im
Rechtsverkehr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur auf sol-
che bezieht sich die Klage - auch ohne das in Rede stehende Informationsrecht
in der betroffenen Öffentlichkeit hinreichend bekannt sind. Die Effektivität, der
präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Rechtsbehelfe nach
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter
europäischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 22) erfordern deshalb entgegen der
Auffassung der Revision dieses Recht nicht.
Die Auslegung des § 675a BGB erfordert entgegen der Auffassung der
Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Ausle-
gung des Art. 7 der Richtlinie. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist aus den
dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel
kein Raum bleibt (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988,
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- 15 -
1456; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373,
Tz. 18).
36
2. Die Klage ist für den Bereich der Zahlungsdienste auch nicht gemäß
§ 675d BGB begründet. Die hier normierten Informationspflichten von Zah-
lungsdienstleistern bestehen nur gegenüber Zahlungsdienstnutzern. Dies ent-
spricht dem 21. Erwägungsgrund und den Art. 30 ff. der Richtlinie 2007/64/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 - 36). Zahlungsdienst-
nutzer sind Personen, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger
oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nehmen (§ 675f Abs. 1 BGB, Art. 4
Nr. 10 der Richtlinie). Dies trifft auf den Kläger, der, wie dargelegt, nicht zu den
Kunden oder potentiellen Kunden der Beklagten gehört, nicht zu.
3. Die Klageforderung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an-
genommen hat, nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 13 UKlaG be-
gründet.
37
Nach § 13 Abs. 1 UKlaG haben Verbraucherschutzverbände gegen ge-
schäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemedien-
diensten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft über den
Namen und die zustellungsfähige Anschrift von Beteiligten an Post-, Telekom-
munikations- oder Telemediendiensten. Ein Anspruch gegen Verwender Allge-
meiner Geschäftsbedingungen auf Einsichtnahme in die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen und auf deren Zurverfügungstellung kann der Vorschrift
auch aufgrund einer analogen Anwendung nicht entnommen werden. Dafür
fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke (vgl. BGHZ 149, 165, 174).
38
- 16 -
Der Gesetzgeber hat durch die Begründung des Auskunftsrechts nach
§ 13 Abs. 1 UKlaG gezielt dem Problem abhelfen wollen, dass das Klagerecht
der Verbraucherschutzverbände oft leer läuft, weil Unternehmen, die ihre Ge-
schäfte mit Hilfe von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten
betreiben, unter einer Anschrift handeln, unter der sie nicht verklagt werden
können (Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines Geset-
zes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6857, S. 39 f. zu
§ 12 E). § 13 Abs. 1 UKlaG ist deshalb bewusst auf die Mitteilung des Namens
und der zustellungsfähigen Anschrift dieser Unternehmen beschränkt worden.
Auf weitere Informationen ist der Auskunftsanspruch bewusst nicht erstreckt
worden.
39
- 17 -
Auch die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
cherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51 - 55) sieht die mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht vor.
40
Wiechers
Joeres
Mayen
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.12.2008 - 2/6 O 168/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2009 - 17 U 7/09 -