Urteil des BGH vom 29.05.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 74/06
vom
29. Mai 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-
wie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 29. Mai 2007
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in diesen entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. November 2005
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass
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die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt sind. Weiter-
hin ist der vom Finanzamt B. gestellte Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zurückgenommen wor-
den.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung
vom 22. Dezember 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt
und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist
der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.
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II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung
der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen
hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli-
cher Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG ist danach nur noch durch Be-
schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind
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dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-
gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegge-
fallen sind.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Hauger Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 116/05 -