Urteil des BGH vom 27.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/04 Verkündet
am:
27. Januar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 315 Abs. 1 Satz 1
Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat,
kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmit-
tels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen
ist.
BGB § 1030 Abs. 2
Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne
Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem be-
bauten Grundstück unzulässig.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - OLG München - Zivilsenate
in Augsburg -
LG Kempten
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in
Augsburg - vom 21. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 erhielt mit Übergabevertrag vom 13. August 1980 ein
unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an einem bebauten Grund-
stück eingeräumt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Grund-
stückseigentümer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklag-
ten zu 2 und 3.
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Im Jahr 1996 sollte das Gebäude in Wohnungseigentum entsprechend
einem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wur-
de jedoch nicht vollzogen.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1997 erwarben
die Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 das Grundstück. Hinsichtlich des
Nießbrauchs für die Beklagte zu 1 enthält der Vertrag folgende Regelung:
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"Bezüglich des Grundstücks ... besteht ein amtlicher Auftei-
lungsplan zur Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungsei-
gentum nach dem WEG. Dieser Aufteilungsplan ist den Ver-
tragsparteien bekannt.
Frau C. M. stimmt hiermit als Berechtigte aus
dem im Grundbuch von ... eingetragenen bedingten Nieß-
brauch der Aufteilung des belasteten Grundstücks entspre-
chend dem vorliegenden Aufteilungsplan zu und bestätigt, dass
sich dieser Nießbrauch künftig ausschließlich auf die im Auftei-
lungsplan Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erdgeschoß be-
schränkt. Sie bewilligt schon heute die Löschung des Nieß-
brauchs an den übrigen Wohnungseigentumsrechten im
Grundbuch."
Weiter heißt es in § 4 Nr. 5:
"Die Besitzübergabe erfolgt sofort. Mit der Übergabe gehen
Nutzungen und Lasten sowie die Gefahrtragung auf den Käufer
über. Dieser trägt vom gleichen Zeitpunkt an die Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben."
Im Jahr 2002 betrieben die Kläger die Aufteilung in Wohnungseigentum,
allerdings nicht nach dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996. Das Nieß-
brauchsrecht für die Beklagte zu 1 wurde im Grundbuch gelöscht, später - auf
ihre Klage hin - jedoch wieder eingetragen.
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Ebenfalls im Jahr 2002 forderte die Beklagte zu 1 die in dem Haus woh-
nenden Mieter auf, die Mieten nicht mehr an die Kläger, sondern an sie zu zah-
len.
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Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sich
der Nießbrauch der Beklagten zu 1 auf bestimmte Räume im Erdgeschoß und
im ersten Obergeschoß des Gebäudes bezieht und dass der Beklagten zu 1
kein Recht zusteht, die Mieten zu beanspruchen. Die Beklagte zu 1 hat im We-
ge der Widerklage u.a. die Verurteilung der Kläger verlangt, die Mieter anzu-
weisen, die geschuldeten Mieten so lange an die Beklagte zu 1 zu zahlen, bis
die Kläger den Mietern nachgewiesen haben, das Grundstück in Wohnungsei-
gentum gemäß dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt und der Be-
klagten zu 1 den erstrangigen Nießbrauch an der in dem Plan mit Nr. 1 be-
zeichneten Wohnung im Erdgeschoß eingeräumt zu haben. Das Landgericht
hat dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage im
Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1
und der Kläger sind erfolglos geblieben.
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Das Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung, in welcher
die mündliche Verhandlung stattfand, verkündet. Die Entscheidungsformel und
die -gründe sind in das von dem Vorsitzenden des Berufungssenats und von
einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen wor-
den. Weiter enthält das Protokoll die von den Parteivertretern gestellten Anträ-
ge, zum Teil in wörtlicher Wiedergabe und zum Teil durch Bezugnahme auf
frühere Schriftsätze.
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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag
und ihren Widerklageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den zweiten Feststellungsantrag der Kläger
trotz der von der Beklagten zu 1 erhobenen Widerklage für zulässig, weil allein
durch den Klageantrag rechtskräftig entschieden werde, wer Inhaber des An-
spruchs auf die Mieten sei. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die
Beschränkung des Nießbrauchs ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom
13. November 1997. Darin habe die Beklagte zu 1 erklärt, dass sich ihr Recht
künftig auf die in dem Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung beziehe.
Dem könne nicht entnommen werden, dass diese Beschränkung erst nach der
Aufteilung des Grundstücks eintreten solle. Für diese Auslegung spreche auch
die tatsächliche Handhabung nach Vertragsschluss, weil die Mieten von 1997
bis 2002 einvernehmlich den Klägern zugeflossen seien. Dem Schriftverkehr
der Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu entnehmen, dass von der Beklag-
tenseite die Mieteinnahmen als wesentliches Argument für die Finanzierung
des Kaufpreises durch die Kläger angesehen worden seien. Dies zeige, dass
auch die Beklagte zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Mieteinnahmen den
Klägern zustünden. Aus dem Kaufvertrag lasse sich kein Anspruch der Beklag-
ten zu 1 herleiten, die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum zu
beanspruchen. Somit scheide ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte zu 1
bezüglich der Mieten aus. Es sei unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend
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von einer alsbaldigen Aufteilung in Wohnungseigentum ausgegangen seien
und ob die Beklagte zu 1 danach einen erstrangigen Nießbrauch habe erhalten
sollen, weil solche Verpflichtungen nicht Gegenstand des Kaufvertrags seien.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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II.
1. Auf die Revisionsrüge der Beklagten zu 1 unterliegt das Urteil des Be-
rufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern
unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
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a) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern
zu unterschreiben, die es gefällt haben. Das waren hier nach der Verlautbarung
am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) die
Mitglieder des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts, also drei Richter. Das
Protokoll, welches auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsit-
zenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. Das
reicht für das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils
nicht aus (Senat, BGHZ 158, 37, 41).
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b) Wird - wie hier - das Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so
genügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 160 Abs. 3
Nr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfin-
dung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Aus-
spruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsent-
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scheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent gewor-
den (BGHZ 137, 49, 52).
c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften
mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53),
und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003,
VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten,
wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten
nach der Verkündung der Entscheidung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist
(OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 315
Rdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die Zeit für die nachträgliche
Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der
Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt
die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entschei-
dung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-
gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v.
27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck würde
verfehlt, wenn man das Nachholen fehlender Richterunterschriften unter einem
Urteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zulässig ansähe. Die
Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr
ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren,
dass der darüber stehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruch-
körpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, wird in dem Maß größer, in wel-
chem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleis-
tung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und für alle Beteiligten ohne
weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschrif-
ten unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierfür bietet sich allein die
Frist der §§ 517, 548 ZPO an.
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d) Hier können die fehlenden Unterschriften nicht mehr nachgeholt wer-
den, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate ver-
strichen sind. Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisions-
grund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, IX ZR 147/72,
NJW 1977, 765; vgl. auch BGHZ 137, 49, 52). Es steht nicht fest, dass die in
das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf-
genommenen Entscheidungsgründe für die getroffene Entscheidung maßge-
bend sind. Das ist hier besonders augenfällig, weil die Unterschriften von zwei
Richtern fehlen, also die Mehrheit des Spruchkörpers das Urteil nicht unter-
schrieben hat.
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e) Somit fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen
Entscheidungsgründe. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Auf die Begründetheit der weiteren von der Revision gegen die Form
des Berufungsurteils erhobenen Rügen kommt es damit nicht mehr an. Für den
Fall, dass das Berufungsgericht seine neue Entscheidung wiederum als Proto-
kollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen will, weist der Senat hinsichtlich
der inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein solches Urteil auf seine in
BGHZ 158, 37 ff. abgedruckte Entscheidung hin.
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III.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht in der Sache zu
beachten haben:
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1. Fehlerhaft ist die Annahme, dass der der Beklagten zu 1 zustehende
Nießbrauch auf eine einzige Wohnung beschränkt sei.
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Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, alle Nutzungen
der gesamten belasteten Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Nutzungen
sind nach § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und die Vorteile, welche der
Gebrauch der Sache gewährt. Dazu gehören bei dem Grundstücksnießbrauch
auch Mieteinnahmen; sie sind mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Nach
§ 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch allerdings durch den Ausschluss ein-
zelner Nutzungen beschränkt werden. Unzulässig ist es jedoch, bei dem Nieß-
brauch an einem bebauten Grundstück das Nutzungsziehungsrecht des Nieß-
brauchers auf einzelne Teile des Gebäudes zu beschränken (RGZ 164, 196,
199 ff.; BayObLGZ 1979, 361). Deshalb kann die in dem Vertrag vom
13. November 1997 vereinbarte Beschränkung des Nießbrauchs der Beklagten
zu 1 auf die in dem amtlichen Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung
erst nach dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Nießbrauch daran
wirksam werden.
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2. Für eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1, vor der
Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum die Mieten an die Klägerin
auszukehren, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klausel in § 4 Nr. 5 des Vertrags
vom 13. November 1997 zu den mit der Besitzübergabe verbundenen Wirkun-
gen ist nur eine allgemein übliche Formel, die für den vorliegenden Fall nichts
besagt; denn sie berührt nur das Verhältnis zwischen den Klägern und den
Verkäufern des Grundstücks und steht zudem im Hinblick auf die Belange der
Beklagten zu 1 in Widerspruch zu der vorherigen Regelung über die Aufteilung
des Gebäudes in Wohnungseigentum und über die sich daraus für den Nieß-
brauch der Beklagten zu 1 ergebenden Folgen. Auch dem von dem Berufungs-
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gericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mieten von 1997 bis 2002 einver-
nehmlich an die Kläger gezahlt wurden, lässt sich nichts Zwingendes für eine
solche Verpflichtung der Beklagten zu 1 entnehmen. Denn diese Verfahrens-
weise kann auch damit zu erklären sein, dass zumindest die Beklagte zu 1 da-
mit gerechnet hat, dass die vorgesehene Aufteilung des Gebäudes in Woh-
nungseigentum zeitnah vollzogen wird. Dafür, dass sie auf die ihr kraft des
Nießbrauchs zustehenden Mieten verzichten wollte, ist nichts ersichtlich.
3. Die bisherige Auslegung der Vereinbarung in dem Vertrag vom
13. September 1997 über das Nießbrauchsrecht der Beklagten zu 1 durch das
Berufungsgericht ist nicht überzeugend, denn sie berücksichtigt nicht hinrei-
chend den anerkannten Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Aus-
legung (vgl. nur Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002,
598, 599 m.w.N.). Interessengerecht ist es nämlich vor allem, den mit dem Ab-
schluss der Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen, also der Be-
klagten zu 1 die Rechte aus dem Nießbrauch an dem gesamten Grundstück so
lange zu erhalten, bis die Kläger die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungsei-
gentum entsprechend dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 vollzogen haben
und mit dem Nießbrauch für die Beklagte zu 1 nur noch die Wohnung Nr. 1 be-
lastet ist. Dem widerspricht die bisherige Auslegung der Vereinbarung durch
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das Berufungsgericht. Sie stellt die Beklagte zu 1 als Nießbraucherin auf unab-
sehbare Zeit weitgehend rechtlos, weil sie zwar Nießbrauchsberechtigte hin-
sichtlich des gesamten Grundstücks ist, aber daraus keine Rechte gegenüber
den Mietern herleiten kann; sie hat auch keine Möglichkeit, diesen Zustand zu
beenden.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 274/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.10.2004 - 14 U 50/04 -