Urteil des BGH vom 28.11.2005

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, bremen, zpo, stand, wiedereinsetzung, person, frist, koch, begründung, post)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 114/05
vom
11. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 28. November 2005 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2005 gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 236.187,87 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Juli
2005 zugestellte Urteil durch einen am 4. August 2005 bei dem Berufungsge-
richt eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom
8. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum
9. Oktober 2005 beantragt. Dieser an das Hanseatische Oberlandesgericht in
Bremen gerichtete Schriftsatz ist am 8. September 2005 in den Nachtbriefkas-
ten der "gemeinsamen Eingangsstelle Amtsgericht und Landgericht Bremen"
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eingeworfen worden. Der Schriftsatz ist sodann (erst) am 13. September 2005
zum Berufungsgericht gelangt.
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Mit Verfügung vom 13. September 2005 ist die Beklagte auf den bereits
am Montag, den 12. September 2005 erfolgten Fristablauf hingewiesen worden.
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Mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den
Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2,
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO
eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Versäumung
der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, für das die Beklagte gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im
Ansatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wieder-
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einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuver-
lässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim
falschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW
1994, 2958 f.).
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Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, den Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten treffe ein Auswahlverschulden hinsichtlich der für den
Transport des fristwahrenden Schriftsatzes ausgewählten Mitarbeiterin L. ,
weil diese keine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin und erst
etwa sechs Wochen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten tätig
gewesen sei, übersteigt das die zu stellenden Anforderungen.
Sowohl beim Einkuvertieren der ausgehenden Post als auch beim an-
schließenden Botengang handelt es sich um einfache Tätigkeiten, mit denen
ein Rechtsanwalt auch eine Auszubildende (BGH, aaO) oder eine zuverlässige
Praktikantin (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR
2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine
gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Be-
schluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter II 1).
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Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu. Nach den durch eidesstatt-
liche Versicherung der Mitarbeiterin L. glaubhaft gemachten Darlegun-
gen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die 45-jährige Kanzleian-
gestellte L. die zweijährige höhere Handelsschule besucht und war vor
ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in
mehreren Unternehmen kaufmännisch tätig. Zudem war sie von dem Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenübertragung darauf
hingewiesen worden, dass fristwahrende Schriftsätze für das Hanseatische
Oberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind.
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Danach war die Mitarbeiterin L. trotz der erst sechs Wochen
währenden Kanzleitätigkeit eine für einfache Tätigkeiten wie Einkuvertieren und
Botengänge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr übertragenen Botengang
zuverlässig erledigen würde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
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Schließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig
beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2
Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001
- VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom
11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht).
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2. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da wei-
tere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantrag-
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te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewähren.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 258/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 U 74/05 -