Urteil des BGH vom 25.06.2014

BGH: abschlag, geschäftsführer, übereinstimmung, feststellungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 6 8 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 19. Mai 2014 gegen die
Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 18. März
2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert für die Feststellungsklage in Übereinstim-
mung mit dem auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung
des Landgerichts befassten Beschwerdegericht und dem Berufungsgericht auf
232.942,50 € festgesetzt, so dass sich unter Berücksichtigung des Zahlungsan-
trags in Höhe von 176.310 € ein Gesamtstreitwert in Höhe von 409.252,50 €
ergibt.
Für die von der Klägerin nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens mit der Gegenvorstellung erstrebte Herabsetzung des Streitwerts
für den Feststellungsantrag auf 10.000 € besteht kein Anlass. Die Klägerin hat
den Beklagten als ihren früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen
des nach ihrer Auffassung pflichtwidrigen Abschlusses eines Mietvertrags mit
einer Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch genommen. Mit dem Zahlungsan-
trag hat sie Ersatz der von ihr bis einschließlich Juni 2009 geleisteten Mietzah-
lungen begehrt und mit dem Feststellungsantrag die Feststellung verfolgt, dass
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ihr der Beklagte auch den weiteren aus dem Abschluss des Mietvertrags ent-
stehenden Schaden zu ersetzen hat. Beschwerdegericht und Berufungsgericht
haben das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung
nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der
von Juli 2009 bis zum Laufzeitende des Mietvertrags am 30. September 2016
von der Klägerin geschuldeten Mieten in Höhe von 465.885 € abzüglich eines
Abschlags von 50 % geschätzt. Den Abschlag haben sie damit begründet, dass
Eintritt und Umfang des künftigen Schadens im Hinblick auf einen von der Klä-
gerin mit der Vermieterin geführten Rechtsstreit und eine möglicherweise in Be-
tracht kommende Untervermietung noch ungewiss sind.
Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren
gegen diese Wertfestsetzung auch keine Einwendungen mehr erhoben. Aus
welchen Gründen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine abwei-
chende Bewertung des Feststellungsantrags geboten sein sollte, erschließt sich
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aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 O 148/09 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 4 U 77/10 -